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Lebenspartnerschaft / Probleme bei Arbeit in Österreich??? (Gelesen: 4.176 mal)
questionaire
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25.07.2008 um 22:12:28
 
Hallo liebe Forenleser,

ich werde in Kürze in Deutschland eine Lebenspartnerschaft mit meinem Freund eingehen. Da ich freiberuflich tätig bin, kann es sein das ich jedoch bereits Ende des Jahres für einige Monate nach Österreich ziehen muss, um dort zu arbeiten. Gibt es da Probleme, wenn ich mit meinem Freund dann nach Österreich ziehen muss, da es in Österreich ja keine eingetragene Lebenspartnerschaft kennt, oder gilt deutsches Recht? Wie läuft das mit dem Integrationskurs, kann man den nur in Deutschland machen oder könnte ich auch dafür sorgen, dass mein Freund das in Österreich machen kann? Ich bin grad total hin und hergerissen, wegen meiner ganzen beruflichen Planung.

Vielen Dank.
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trixie
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Antwort #1 - 25.07.2008 um 22:24:30
 
questionaire schrieb am 25.07.2008 um 22:12:28:
Wie läuft das mit dem Integrationskurs, kann man den nur in Deutschland machen oder könnte ich auch dafür sorgen, dass mein Freund das in Österreich machen kann?  

Wenn in den nächsten Wochen/Monaten ein Umzug ins Ausland ansteht, wäre erst einmal zu prüfen, ob überhaupt noch eine I-Kurs Berechtigung existiert.

Zitat:
1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm

1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis

a) zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),

b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36),

c) aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2,

d) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder

2. ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2

erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.


Österreich hat mit dem I-Kurs nach deutschem Recht überhaupt nichts zu tun.

trixie
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questionaire
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Antwort #2 - 25.07.2008 um 22:14:28
 
Hallo liebe Forenleser,

da ich meine Frage nicht genau zuordnen kann, schreibe ich auch mal unter "Ehe und Familie" meine Frage ins Forum. Ich werde in Kürze in Deutschland eine Lebenspartnerschaft mit meinem Freund eingehen. Da ich freiberuflich tätig bin, kann es sein, dass ich jedoch bereits Ende des Jahres für einige Monate nach Österreich ziehen muss, um dort zu arbeiten. Gibt es da Probleme, wenn ich mit meinem Freund dann nach Österreich ziehen muss, da es in Österreich ja keine eingetragene Lebenspartnerschaft kennt, oder gilt deutsches Recht? Wie läuft das mit dem Integrationskurs, kann man den nur in Deutschland machen oder könnte ich auch dafür sorgen, dass mein Freund das in Österreich machen kann? Ich bin grad total hin und hergerissen, wegen meiner ganzen beruflichen Planung und freue mich über Eure Antworten.

Vielen Dank.
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fons
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Antwort #3 - 26.07.2008 um 00:47:12
 
Hab das mal zusammengeschoben (Danke Daddy).

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Muleta
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Antwort #4 - 26.07.2008 um 00:53:38
 
questionaire schrieb am 25.07.2008 um 22:14:28:
Ich werde in Kürze in Deutschland eine Lebenspartnerschaft mit meinem Freund eingehen. Da ich freiberuflich tätig bin, kann es sein, dass ich jedoch bereits Ende des Jahres für einige Monate nach Österreich ziehen muss, um dort zu arbeiten. Gibt es da Probleme, wenn ich mit meinem Freund dann nach Österreich ziehen muss, da es in Österreich ja keine eingetragene Lebenspartnerschaft kennt, oder gilt deutsches Recht?


die Zeiten, in denen dort deutsches Recht galt, sind schon länger vorbei. Das nutzt Dir aber wenig, da Dein Lebenspartner wohl in Österreich kein von Dir abgeleitetes längerfristiges Aufenthaltsrecht bekommen wird. Er wird sich mit der deutschen Aufenthaltserlaubnis somit nur für relativ ausgedehnte Besuche dort aufhalten dürfen.

Zitat:
Wie läuft das mit dem Integrationskurs, kann man den nur in Deutschland machen oder könnte ich auch dafür sorgen, dass mein Freund das in Österreich machen kann?


wieso sollte es in AT überhaupt "Integrationskurse" geben?!? Und was sollte er dort über die deutsche Werteordnung, insbes. über solche Themen wie gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften und Nichtdiskriminierung von homosexuell orientierten Menschen lernen können?!? Ergebnis: Integrationskurs, zumindest einer, der in Deutschland als solcher anerkannt wird, geht nur in Deutschland.

Muleta
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trixie
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Antwort #5 - 26.07.2008 um 01:00:53
 
Muleta schrieb am 26.07.2008 um 00:53:38:
Das nutzt Dir aber wenig, da Dein Lebenspartner wohl in Österreich kein von Dir abgeleitetes längerfristiges Aufenthaltsrecht bekommen wird. Er wird sich mit der deutschen Aufenthaltserlaubnis somit nur für relativ ausgedehnte Besuche dort aufhalten dürfen.

Wenn der LP kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht bekommt, müßte er praktisch in Deutschland leben. Aber eine deutsche AE würde aber wieder daran scheitern, dass die eheliche LG hier nicht gelebt wird und die abgeleitete Freizügigkeit wird daran scheitern, weil der Stammberechtigte nicht in Deutschland lebt.

Wie soll das denn funktionieren?

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Muleta
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Antwort #6 - 26.07.2008 um 01:07:41
 
trixie schrieb am 26.07.2008 um 01:00:53:
Wenn der LP kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht bekommt, müßte er praktisch in Deutschland leben. Aber eine deutsche AE würde aber wieder daran scheitern, dass die eheliche LG hier nicht gelebt wird


der TS schrieb:

questionaire schrieb am 25.07.2008 um 22:14:28:
Da ich freiberuflich tätig bin, kann es sein, dass ich jedoch bereits Ende des Jahres für einige Monate nach Österreich ziehen muss, um dort zu arbeiten.


es geht also um eine vorübergehende Abwesenheit, möglicherweise unter Beibehaltung des Lebensmittelpunktes in D und zwar gerade wegen der LP. Den Anspruch auf Erteilung einer deutschen AE berührt ein solcher Projekteinsatz doch gar nicht.

Muleta
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Antwort #7 - 26.07.2008 um 09:06:23
 
Bezüglich Integrationskurs hatte ich mich falsch ausgedrückt. Ich dachte es muss ein Integrationskurs hier in Deutschland durchgeführt werden, um die AE in Deutschland zu erlangen. Aber mein Freund muss ja sowieso vor der Familienzusammenführung das Deutsch A1 Sprachtest-Zertifikat vorlegen.

Was das deutsche Recht betrifft, hat mich interessiert ob Österreich LPs anerkennt, die in Deutschland geschlossen wurden. Ansonsten ist es mir ja gar nicht möglich einen Job in Österreich anzunehmen, was eben schwierig ist, wenn man wie ich als Freelancer im künstlerischen Bereich arbeitet.

Aber sehe ich das richtig, dass die AE in D von einem Aufenthalt in Österreich unberührt bleibt. Natürlich möchte ich diesbezüglich auch kein Risiko eingehen.
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Antwort #8 - 26.07.2008 um 09:42:34
 
questionaire schrieb am 26.07.2008 um 09:06:23:
Ich dachte es muss ein Integrationskurs hier in Deutschland durchgeführt werden, um die AE in Deutschland zu erlangen.

Nö! Die AE bekommt er nach der Einreise, wenn sie bei der ABH beantragt wird.

questionaire schrieb am 26.07.2008 um 09:06:23:
Was das deutsche Recht betrifft, hat mich interessiert ob Österreich LPs anerkennt, die in Deutschland geschlossen wurden.  

Nachdem es in Österreich keine Lebenspartnerschaft gibt, kann sie dort auch nicht anerkannt werden.

questionaire schrieb am 26.07.2008 um 09:06:23:
Aber sehe ich das richtig, dass die AE in D von einem Aufenthalt in Österreich unberührt bleibt.  

Solange der gewöhnliche Aufenthalt Deutschland ist, würde ich da zustimmen.

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Antwort #9 - 31.08.2008 um 01:17:16
 
Muleta schrieb am 26.07.2008 um 00:53:38:
die Zeiten, in denen dort deutsches Recht galt, sind schon länger vorbei. Das nutzt Dir aber wenig, da Dein Lebenspartner wohl in Österreich kein von Dir abgeleitetes längerfristiges Aufenthaltsrecht bekommen wird. Er wird sich mit der deutschen Aufenthaltserlaubnis somit nur für relativ ausgedehnte Besuche dort aufhalten dürfen.


Das österreichische Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (http://www.bmi.gv.at/downloadarea/niederlassung/rechtsgrundlagen/NAG.pdf)
kennt in §56 durchaus die Möglichkeit, dem Lebenspartner eines freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgers eine "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" zu erteilen. In der FAQ (http://www.bmi.gv.at/niederlassung/faq.asp) des österreichischen Innenministeriums liest sich das folgendermaßen:

Zitat:
Folgende Angehörige eines freizügigkeitsberechtigten Österreichers, EWR-Bürgers oder Schweizers, die selbst nicht EWR-Bürger oder Schweizer sind, können auf Antrag eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ erhalten.

    * Lebenspartner eines EWR-Bürgers, wobei das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachgewiesen werden muss
[...]
Achtung: Die „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gilt als Aufenthaltstitel und nicht als Dokumentation, und es gelten daher die Bestimmungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels. Außerdem muss der EWR Bürger eine Haftungserklärung (siehe Haftungserklärung) abgeben. -> § 56 NAG


Es sind also die allgemeinen Voraussetzungen für Aufenthaltstitel zu erfüllen, eine Haftungserklärung des TS wäre nötig, der Lebenspartner hat mit diesem Titel zunächst einmal keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Eine ähnliche Frage wurde z.B. in http://www.auslaender.at/forum/showthread.php?t=2805&highlight=lebenspartner diskutiert. Der Nachweis der "dauerhaften Beziehung" kann über die entsprechenden Dokumente der in Deutschland eingetragenen Partnerschnaft geführt werden.

Ganz abgesehen davon, welchen Weg der TS schließlich wählt: da diese Partnerschaften in Österreich eben zivilrechtlich nicht anerkannt sind, sollte für Notfälle (Besuchsrecht im Krankenhaus) entsprechend vorgesorgt werden.

lg
michi
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