Muleta schrieb am 26.07.2008 um 00:53:38:die Zeiten, in denen dort deutsches Recht galt, sind schon länger vorbei. Das nutzt Dir aber wenig, da Dein Lebenspartner wohl in Österreich kein von Dir abgeleitetes längerfristiges Aufenthaltsrecht bekommen wird. Er wird sich mit der deutschen Aufenthaltserlaubnis somit nur für relativ ausgedehnte Besuche dort aufhalten dürfen.
Das österreichische Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (
http://www.bmi.gv.at/downloadarea/niederlassung/rechtsgrundlagen/NAG.pdf)
kennt in §56 durchaus die Möglichkeit, dem Lebenspartner eines freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgers eine "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" zu erteilen. In der
FAQ (
http://www.bmi.gv.at/niederlassung/faq.asp) des österreichischen Innenministeriums liest sich das folgendermaßen:
Zitat:Folgende Angehörige eines freizügigkeitsberechtigten Österreichers, EWR-Bürgers oder Schweizers, die selbst nicht EWR-Bürger oder Schweizer sind, können auf Antrag eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ erhalten.
* Lebenspartner eines EWR-Bürgers, wobei das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachgewiesen werden muss
[...]
Achtung: Die „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gilt als Aufenthaltstitel und nicht als Dokumentation, und es gelten daher die Bestimmungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels. Außerdem muss der EWR Bürger eine Haftungserklärung (siehe Haftungserklärung) abgeben. -> § 56 NAG
Es sind also die allgemeinen Voraussetzungen für Aufenthaltstitel zu erfüllen, eine Haftungserklärung des
TS wäre nötig, der Lebenspartner hat mit diesem Titel zunächst einmal keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Eine ähnliche Frage wurde z.B. in
http://www.auslaender.at/forum/showthread.php?t=2805&highlight=lebenspartner diskutiert. Der Nachweis der "dauerhaften Beziehung" kann über die entsprechenden Dokumente der in Deutschland eingetragenen Partnerschnaft geführt werden.
Ganz abgesehen davon, welchen Weg der
TS schließlich wählt: da diese Partnerschaften in Österreich eben zivilrechtlich nicht anerkannt sind, sollte für Notfälle (Besuchsrecht im Krankenhaus) entsprechend vorgesorgt werden.
lg
michi