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Asylwiderrufverfahren blockiert EB Verfahren? (Gelesen: 2.746 mal)
Me4Ever
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25.04.2008 um 20:10:20
 
Hallo Forum,

Nach langem denken, hab endlich die Entscheidung getroffen, und dem EB Antrag nach §8 StaG gestellt.

Status: Asylberechtigter, 6 Jahren hierzulande, NE §26.3 AufenthG, Studium, unbefristete Arbeitvertrag, Integrationkurs bescheinigung. Soweit so gut Smiley

als ich beim ABH war (Sie waren unerwartet nett!), hat der mitarbeiter direkt und vor meinen Augen, Die Anfrage über mein Asylstatus an BAMF adressiert, am PC getippt. (Deswegen das lange Gedanken). er hat dann gemeint alles ist ok, Dokumente sind alle vorhanden. Er versucht mir zu erklären, dass die das erst beim BAMF eine anfrage stellen müssen und wenn ... der rest ist doch klar!

Das BAMF könnte allerdings lange brauchen um zu enscheiden, was denn mit dem Antrag wenn alle andere Anfragen abgeschlossen wären? müssen Sie unbedingt drauf warten bis das BAMF entscheidet, oder kann der Process auch ohne weiterlaufen?

Danke & grüße


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Odysseus
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Antwort #1 - 26.04.2008 um 09:55:16
 
Me4Ever schrieb am 25.04.2008 um 20:10:20:
(Sie waren unerwartet nett!)

Kinder, Kinder, watt habt Ihr nur alle für Vorstellungen vom deutschen Beamten.... weinend Zwinkernd
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Me4Ever
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Antwort #2 - 26.04.2008 um 20:41:32
 
War die Frage so schwierig oder doch so doof, dass die mir keiner antworten kann/will?
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SigSag
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Antwort #3 - 27.04.2008 um 06:11:12
 
Me4Ever schrieb am 26.04.2008 um 20:41:32:
War die Frage so schwierig oder doch so doof, dass die mir keiner antworten kann/will?


Abwarten....da kommt schon noch was Zwinkernd

Me4Ever schrieb am 25.04.2008 um 20:10:20:
müssen Sie unbedingt drauf warten bis das BAMF entscheidet


Beim BAMF werden notwendige Anfragen gestellt, die nicht zu umgehen sind.
Lies mal hier:

http://www.bamf.de/cln_011/nn_442016/sid_7F309327E6B1904B6C083BD5004AEBA7/nsc_tr...

SigSag
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Antwort #4 - 28.04.2008 um 15:36:40
 
Hallo,

als anerkannter Asylberechtigter kann deine Einbürgerung bereits nach 6 Jahren Aufenthalt erfolgen. Hier ist aber die VAH Nr. 8.1.3.1 zu beachten. Dort steht, dass das nur gilt, wenn das Bundesamt noch kein Verfahren des Widerrufes oder der Rücknahme der Asylentscheidung nach § 73 AsylVfG eingeleitet hat.

Aus diesem Grund wird die EBH nun beim Bundesamt nachfragen, ob ein solches Verfahren eingeleitet worden ist.

Gruß Wolfgang
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Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und sollen zur allgemeinen Erheiterung beitragen.
 
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schweitzer
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Antwort #5 - 28.04.2008 um 16:40:16
 
Je nach Bundesland wird bei Einbürgerungen anerkannter Flüchtlinge auch nach der 6 - Jahresfrist das BAMF noch beteiligt. (Rheinland-Pfalz gehört aber wohl nicht dazu, Wolfgang) -

Dieser Thread
(blaues bitte anklicken) gibt da Aufschluss -besonders ab Antwort Nr. 7 (von Mick) wird es klar  - zuvor ist der thread ein wenig wirr, weil es von Beginn an eigentlich um Baden-Württemberg ging. - Lest ihn mal in Ruhe durch  - zum Énde hin, wird die Gesamtproblematik klar, auch klar beantwortet, nebst interessanter "Zusatzfragen".

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Antwort #6 - 28.04.2008 um 21:52:51
 
Bei Iraker und in letzter Zeit antwortet das BAMF weder Positiv noch negativ zu den Widerrufanfragen (ich kenne leute, bei den, die Anfrage an BAMF schon sechs Monate her gestellt, und immer noch keine Antwort!). anscheinend will man dadurch das verhindern dass man die falsche entscheidung trifft. da jetzt im Irak wird schon wieder auf den straßen gekämpft.

muss dann das EBH dadrauf warten? oder können Sie nach der motto sagen, wenn vom BAMF in 3 Monate keine Antwort ankommt, dann gehts weiter mit dem EB antrag?
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schweitzer
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Antwort #7 - 29.04.2008 um 09:14:03
 
Me4Ever schrieb am 28.04.2008 um 21:52:51:
die Anfrage an BAMF schon sechs Monate her gestellt, und immer noch keine Antwort!).  


Me4Ever schrieb am 28.04.2008 um 21:52:51:
muss dann das EBH dadrauf warten? oder können Sie nach der motto sagen, wenn vom BAMF in 3 Monate keine Antwort ankommt, dann gehts weiter mit dem EB antrag?  


Sehr schwere Frage, me4ever. - Ein Problem ist, dass das in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt wird. Die EBH wird sich an die jeweiligen Vorschriften halten. - Eine andere Frage ist natürlich, wie lange es "zumutbar" ist abwarten zu müssen - 6 Monate, ohne weitere Begründung  oder nachvollziehbare Zwischeninformation, halte ich persönlich für nicht mehr vertretbar - in -zig anderen Fällen ist das BAMF da wesentlich fixer. - Da es aber bei dem Procedere, was wir gerade betrachten, zunächst um behördeninterne Abläufe geht, ist es besonders schwierig - wenn Deine EBH sagt, wir müssen halt warten ..., na ja.

Ob es lohnenswert wäre, verwaltungsrechtlich gegen so ein "Hinhalten" vorzugehen, wage ich in diesem Falle nicht zu beurteilen. Einbürgerungsanträge lassen sich ja im Regelfall nicht in er sonst üblichen Antragsbearbeitungfrist von drei Monaten abschließend behandeln. - Ein nicht nachvollziehbares "erst mal Liegen lassen" ist allerdings m.E. auch nicht hinnehmbar und widerspricht den verwaltungsrechtlichen Vorgaben.

Vielleicht kann ein Experte seine Sicht auf diesen Fall mal darlegen ...

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Antwort #8 - 27.05.2008 um 20:27:22
 
es hat sich geklärt, ich war heute bei der EBH, alle Anfragen sind abgeschlossen, Ausser die Antwort vom BAMF.

Die Antwort auf meine Frage an die EBH mitarbeiterin "wie lange es noch dauren könnte?", bis eine Antwort vom BAMF ankommt, egal wie lang das dauern könnte, sagte sie!!
Tja Fair! Abwarten!  Ärgerlich

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Antwort #9 - 23.06.2008 um 11:51:44
 
Hallo wieder,

Da BAMF hat endlich geantwortet, und ja die Voraussetzung für ein Widerrufverfahren mir  liegen nicht vor. Die mitarbeiterin meinte aber, dass es immer noch nicht soweit, sie muss jetzt den Verfassungsschutz anschreiben, obwohl vorher hat die gemeint dass als ausser die Antwort vom BAMF wäre da. ich hab die das gesagt, mainte die, naja wir haben vom BAMF was anderes erwartet!!!

und nun, kann mir jemand sagen was hat der Verfassungsschutz damit zu tun?

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Antwort #10 - 23.06.2008 um 13:34:27
 
Me4Ever schrieb am 23.06.2008 um 11:51:44:
und nun, kann mir jemand sagen was hat der Verfassungsschutz damit zu tun?


Ja. - Es wird eine Sicherheitsabfrage gemacht - Lies dazu bitte mal
diese Antwort von mir
aus einem anderen, aber sehr aktuellen thread. (Blaues bitte anklicken!)

Wenn das BAMF die Fklüchtlingseigenschaft widerrufen hätte, hätte sich das erst einmal erledigt gehabt. Da nun die Widerrufssache vom Tisch ist, kann das Einbürgerungsverfahren fortgestzt werden. Deshalb erst jetzt die Abfrage durch die EBH.


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