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Gesicherte LU bei Eheschliesungsvisum (Gelesen: 1.296 mal)
latina6610
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Gesicherte LU bei Eheschliesungsvisum
24.04.2008 um 14:41:55
 
Hallo,
ich habe schon viel hier im Forum über die FZF gelesen,und auch die Suchfunktion benutzt.Und eigentlich ist es mir klar.Nun habe ich aber auch in einem Thread gelesen,das die FZF gescheitert ist an LU.Vielleicht habe ich was falsch verstanden oder überlesen, wenn dem so sei bitte verzeiht mir das.
Nun zu meiner Frage, ich möchte in diesem Jahr meinen Tunesischen Verlobten heiraten, wir seid 2 Jahren zusammen. Wir habe vor in Deutschland zu heiraten,und da wird ja die FZF schon vorher gemacht denke ich das dann auch so genannt wird, oder besser gesagt wenn er sein Eheschliesungsvisum beantragt wird von der ABH geprüft. VE und Krankenversicherung sind geklärt, da ich zu wenig Einkommen habe ,wird diese von einem Freund meines Verloben gemacht. Ich bin seid 8 Jahren Berufstätig in Teilzeit und in Ungekündigter Stellung. Ich lebe mit meiner 18 Jährigen Tochter zusammen die Bafög erhält in ihrer Ausbildung. Da unser gemeinsames Einkommen nicht zum Lebensunterhalt reicht bekommen wir etwas ALG II dazu. Könnte die ABH in meinem Fall eine nicht gesicherte LU sehen.
vielen Dank für evt. Antworten

PS. in meinem Profil steht das ich Tunesiche Staatsbürgerin bin, das ist nicht richtig ich bin Deutsche, habe versucht das zu ändern aber es ging nicht.Entschludigt diese Irreführung und meine Nichtwissenheit.
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 24.04.2008 um 14:56:44
 
latina6610 schrieb am 24.04.2008 um 14:41:55:
Könnte die ABH in meinem Fall eine nicht gesicherte LU sehen.  


Das könnte sie, das dürfte aber für die Visarteilung zum Zwecke der Eheschließung nicht von Belang sein, da die Sache mit der VE ja offensichtlich anderweitig abgesichert ist.

Da Du offenbar ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit hast, nicht schon über lange Zeit in Tunesien gelebt bzw. gearbeitet hast und die dortige Verkehrssprache nicht so beherrschst, dass Du dort ohne Probleme leben und arbeiten könntest, spielt in Deinem/Euren Fall die LU - Sicherung keine weitere Rolle.

Falls die ABH von Dir irgendwelche Einkommensnachweise verlangen sollte, lass Dich also dadurch nicht "irritieren" ...

=schweitzer=
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Sondra
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 24.04.2008 um 15:04:13
 
latina6610 schrieb am 24.04.2008 um 14:41:55:
in meinem Profil steht das ich Tunesiche Staatsbürgerin bin, das ist nicht richtig ich bin Deutsche

Dann dürfte für dich die Frage der LU-Sicherung irrelevant sein:

Zitat:
Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG)
1. Lebensunterhaltssicherung (§ 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG)
Hat einer der Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist zu beachten, dass Artikel 6 GG gegenüber dem deutschen Staatsangehörigen eine besondere Wirkung entfaltet. Ihm soll es grundsätzlich nicht verwehrt werden, seine Ehe- und Familiengemeinschaft in Deutschland zu führen. Daher besteht für den nachziehenden Ausländer ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sofern der deutsche Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und die weiteren Zuzugsvoraussetzungen vorliegen. Die Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 AufenthG) ist wegen des uneingeschränkten Aufenthaltsrechts von Deutschen im Bundesgebiet gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 im Regelfall keine Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu Deutschen.

Bei Vorliegen besonderer Umstände kann er jedoch von dieser Voraussetzung abhängig gemacht werden. Besondere Umstände können bei Personen vorliegen, denen die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies kommt insbesondere bei Doppelstaatern in Bezug auf den Staat in Betracht, dessen Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen.


EDIT: Sorry schweitzer  Durchgedreht - hatte deine Antwort nicht mitbekomen wegen  PC
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