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Einbürgerung und Rente (Gelesen: 9.757 mal)
zessich
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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06.04.2008 um 15:10:06
 
Hallo!

Mein Mann, ägyptischer Staatsangehöriger, möchte gerne einen Antrag auf Einbürgerung stellen. So wie ich das bisher sehe nach den Regeln der "Regeleinbürgerung". Nun hat er sich bei der zuständigen Stelle im Ausländeramt informiert und er bekam mitgeteilt, dass ich als seine Ehefrau Nachweise über eine Rente erbringen muss.
Dazu ist zu sagen, dass mein Mann ein unbefristetes Angestelltenverhältnis hat und demnach in die gesetzliche Rentenkasse einbezahlt. Mein monatlicher Nettoverdienst ist jedoch sehr gering. Nach telefonischer Rücksprache, bekam auch ich die Auskunft, dass ich nachweisen muss, dass eine monatliche Rente von, ich glaube, 283 EUR gesichert ist.
Ist das in diesem Rahmen so gewährleistet? Ich meine, ich bin ja Deutsche. Weshalb muss ich nun meine zukünftigen Renteneinkünfte nachweisen? Es geht doch eigentlich um meinen Mann und dieser zahl als Hauptverdiener ausreichend in die Rentenkasse ein. Weiterhin sollen die Rentenzahlung mittles einer Rentenversicherung oder Riestervertrag nachgewiesen werden. Ich wollte aber keines von beidem abschließen.
Schon mal Danke für Eure Hinweise!

zessich
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maki
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Antwort #1 - 06.04.2008 um 15:17:11
 
Hier sind die Vorraussetzungen für eine Ermessenseinbürgerung(§8) bezüglich der Unterhaltsfähigkeit und damit auch für die Regeleinbürgerung (§9 StAG):
Zitat:
8.1.1.4 Zu Nummer 4 (Unterhaltsfähigkeit)


       Der Einbürgerungsbewerber ist imstande, sich und seine Angehörigen zu
       ernähren, wenn er den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie so-
       wie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf
       Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen
       Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Drit-
       ten bestreiten kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentli-


       chen Mitteln angewiesen zu sein (Unterhaltsfähigkeit). Bei verheirateten
       Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu
       gemeinsam in der Lage sind. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine
       ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit,
       Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.

Wenn dein Mann das vorweisen kann, brauchst du es nicht mehr.
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zessich
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Antwort #2 - 06.04.2008 um 15:53:25
 
Hallo Maki,

Danke für deine Antwort!

Na, diese Regelung ist doch sehr "schwammig".
So heißt es nur: "Der Einbürgerungsbewerber ist imstande, sich und seine Angehörigen zu ernähren, wenn er den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie sowie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer... "
Über die Höhe ist nichts angegeben. Damit sieht das sicherlicher jeder Sachbearbeiter etwas anders. Genauere Aussagen gibt es keine, oder? Ich meine irgendwie muss doch die Sachberaterin auf die 283 EUR monatl. Rente gekommen sein.

Nun habe ich hier im Forum und auf den Info-Seiten gelesen, dass 60 Rentenbeiträge ausreichend sind und wir die zusammen aufbringen können. Da muss ich mal nachrechnen, ob wir da hinkommen.
Nun hätte ich gerne noch gewusst, ob es hierfür in den jeweiligen Bundesländern unterschiedliche Reglungen gibt. Mich verwirrt immer noch der Betrag, den mir die Sachberatrin genannt hat. Sie spricht von 283 EUR monatlich, wobei ich auf dieser Seite den Hinweis auf die 60 Monatsbeiträge gefunden habe.

Nochmals vielen lieben Dank!

zessich
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Antwort #3 - 06.04.2008 um 16:48:13
 
Hallo zessich,

irgendwie hast Du das falsch verstanden:
Der Renteanspruch besteht i.d.R. nach 60 Rentenbeiträgen (60/12 = 5 Jahre). Diese 60 Monatsbeiträge können leider nicht zusammengezählt werden (Beispiel: Der Ehemann 55 Rentenbeiträge und die Ehefrau 57 Monatsbeiträge => Nicht ausreichend!).
Diese 283 EUR monatl. Rente - ich vermute, dass der Antragsteller mit seinen Rentenbeiträgen noch NICHT über eine ausreichende Vorsorge für das Alter verfügt (nicht vergessen, für die gesamte Familie!!!) und aus diesem Grund möchte die Sachbearbeiterin nun von der Ehefrau einen Nachweis, dass sie diesen fehlenden Beitrag leisten kann (nicht vergessen, es wir immer von "die Ehegatten hierzu gemeinsam in der Lage sind" gesprochen). Es kann aber auch sein, dass ich falsch liege.
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Ralf
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Antwort #4 - 07.04.2008 um 17:49:02
 
zessich schrieb am 06.04.2008 um 15:10:06:
bekam auch ich die Auskunft, dass ich nachweisen muss, dass eine monatliche Rente von, ich glaube, 283 EUR gesichert ist.   

Eine solche Regelung gibt es nicht.

Zur Altersvorsorge allgemein siehe hier:

http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/altersvorsorge.htm
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zessich
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Antwort #5 - 08.04.2008 um 16:50:39
 
Viele Dank für Eure Antworten!

Ich seh das jetzt so, dass das völlig im Ermessen des Sachbearbeiters liegt. Wenn sie/er es gut meinen, dann könnten wir Glück haben und ansonsten müssen wir noch   eine Versicherung abschließen. Auf die geforderten Mindestbeiträge von 60 Monaten kommt keiner von uns beiden.
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zessich
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Antwort #6 - 15.04.2008 um 10:09:20
 
Hallo an alle Antworter!

Ich wollte mich nochmals kurz melden. Ich habe nun mit der Sachbearbeiterin dieses Thema angeschnitten. Auf die 280 irgendwas Euro kommt Sie, da dies wohl dem Regelsatz entspricht (hier spricht sie aber in Rätseln - Regelsatz für Mindestrente oder Regelsatz für ALG II). Genaueres war ihr aber nicht zu entlocken. Im Grunde, ist ihr mein Nettoverdienst einfach zu gering und die 60 Monate Mindestbeiträge interessieren sie auch nicht - ich habe sie voll, mein Mann aber noch nicht. Wichtig ist ihr wirklich nur, dass ich und mein Ehemann jetzt und heute jeweils 280 EUR monatliche Rente nachweisen können. Dafür wäre ihr das Einkommen meines Mannes wohl ausreichend, obwohl er ja noch gar keinen Anspruch hat, da noch keine 60 Mindestbeiträge gezahlt wurden. Nach ihrer Aussage habe ich momentan wirklich nur die Möglichkeit a) eine Rentenversicherung abzuschließen oder b) mein monatliches Nettoeinkommen zu erhöhen.
Ich wollte dies nochmals so in den Raum stelen. Ist schon komisch, wie man ein Gesetz so auslegen kann und das hier so viele unterschiedliche Möglichkeiten gibt.

zessich
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maki
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Antwort #7 - 15.04.2008 um 10:38:04
 
Je nach Bundesland/Stadt wo du wohnst, unterscheiden sich die Lebenshaltungskosten, manchmal sogar um einiges.
Eine Bundesweite Regelung würde da wenig Sinn ergeben.

Die Anforderungen einer Ermessenseinbürgerung (und damit der Regeleinbürgerung) sind höher als die einer Anspruchseinbürgerung, bei letzterem ist die Sicherung des LU nicht ganz so wichtig.
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Mikael321
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Antwort #8 - 15.04.2008 um 11:31:50
 
zessich schrieb am 06.04.2008 um 15:10:06:
Hallo!Mein Mann, ägyptischer Staatsangehöriger, möchte gerne einen Antrag auf Einbürgerung stellen. So wie ich das bisher sehe nach den Regeln der "Regeleinbürgerung"
Da ein Ehepartner eines Deutschen, bereits nach 3 Jahren Aufenhalt (davon 2 Jahre mit D. verheiratet) eingebürgert werden kann, ist die Forderung nach "60 Monaten Rentenbeiträge", eine ziemlich unsinnige. (Denn max. könnte er 36 Monate nachweisen, wenn er vom ersten Tag an arbeiten war) Das wird aber von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. (In NRW werden für §9 Einbürgerungen 24 Monate verlang)

Ich würde mich nochmal bei der EBH erkundigen, wie das bei dir im Bundesland geregelt wird. Mit der Argumentation, wie jemand nach 36 Monaten Aufenhalt, 60 Monate Rente einbezahlt haben soll ? Volle 60 Monate können IMHO nicht verlangt werden, denn dann wäre eine Einbürgerung nach §9 erst mach min. 60 Monaten möglich. Und nicht nach 36 Monaten, wie nach Gesetz möglich.

Je nachdem, wie wichtig für euch die deutsche Bürgerschaft ist, (für meine Frau war sie Beruflich extrem wichtig), würde ich vielleicht über einen Wechsel des Bundeslandes nachdenken.

Michael
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Odysseus
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Antwort #9 - 15.04.2008 um 14:21:34
 
Mikael321 schrieb am 15.04.2008 um 11:31:50:
Da ein Ehepartner eines Deutschen, bereits nach 3 Jahren Aufenhalt eingebürgert werden kann, ist die Forderung nach "60 Monaten Rentenbeiträge", eine ziemlich unsinnige.


Nein, es ist keine unsinnige, weil diese Forderung nunmal primär für die EB nach § 8 gilt - nach deren Regeln natürlich AUCH die 9-er Fälle behandelt werden. Außerdem kann es ja sein, dass der deutsche Ehegatte diese Forderung erfüllt.

Mikael321 schrieb am 15.04.2008 um 11:31:50:
Denn max. könnte er 36 Monate nachweisen, wenn er vom ersten Tag an arbeiten war

Wenn ich jetzt pingelig wäre, würde ich behaupten, dass diese Feststellung unsinnig ist, denn nicht immer wird der Antrag am ersten möglichen Tag gestellt - geschweige denn, über den Antrag entschieden. Manch eine stellt den Antrag auch erst nach 4-5 Jahren, wenn sie's mit dem Deutschen Mann denn so lange aushält...  Laut lachend
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schweitzer
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Antwort #10 - 15.04.2008 um 14:33:51
 
Odysseus schrieb am 15.04.2008 um 14:21:34:
Nein, es ist keine unsinnige, weil diese Forderung nunmal primär für die EB nach § 8 gilt - nach deren Regeln natürlich AUCH die 9-er Fälle behandelt werden. Außerdem kann es ja sein, dass der deutsche Ehegatte diese Forderung erfüllt.  


Soweit so gut und (natürlich) so richtig, Odysseus. Ich erlaube mir aber denn doch mal ganz gezielt nachzufragen:

Ist die Einbürgerung eines ausländischen Ehegatten eines Deutschen (ich gehe davon aus, dass alle sonstigen Forderungen erfüllt sind) ausgeschlossen, wenn weder der ausländische noch der deutsche Partner 60 Monate Rentenbeiträge sondern, um bei dem Beispiel hier zu bleiben, nur 36 Monate nachweisen können? - So eine Konstellation wäre ja denkbar.

Wenn das ausgeschlossen wäre, müsste es IMHO aber irgendwo wirklich mal einen dezidierten Hinweise darauf geben, dass durch einen der beiden Partner mindestens 60 Monate Rentenbeiträge nachzuweisen sind, damit eine Einbürgerung nach drei Jahren erfolgen kann ... - dann wäre das mal auf den ersten Blick eindeutig ...

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Antwort #11 - 15.04.2008 um 14:53:47
 
schweitzer schrieb am 15.04.2008 um 14:33:51:
Ist die Einbürgerung eines ausländischen Ehegatten eines Deutschen (ich gehe davon aus, dass alle sonstigen Forderungen erfüllt sind) ausgeschlossen, wenn weder der ausländische noch der deutsche Partner 60 Monate Rentenbeiträge sondern, um bei dem Beispiel hier zu bleiben, nur 36 Monate nachweisen können? - So eine Konstellation wäre ja denkbar. 


Natürlich ist die Konstellation denkbar. Wenn es denn aber soweit ist, dann ist die Entscheidung Ermessenssache - und Ermessen übt hier in Berlin die Senatsverwaltung für Inneres aus. Dafür bin ich also nicht zuständig  Zunge. Wenn ich in meiner Beratung dem Ast. erklärt habe, dass das wohl nix wird mit seinen 36 Monaten, und er trotzdem unbedingt den Antrag stellen möchte - biddeschön. Wenn SenInn dann ablehnt, soll er sich aber bitte nicht beschweren.
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Antwort #12 - 15.04.2008 um 15:04:35
 
Odysseus schrieb am 15.04.2008 um 14:53:47:
Wenn es denn aber soweit ist, dann ist die Entscheidung Ermessenssache  


Gibt es eine Quelle, wo das mit dem Ermessen in diesen Fällen bzw. Hinweise zur Ermessensausübung in solchen Fällen festgeschrieben sind? (Letztlich wäre das doch nötig, um im Bedarfsfalle nachvollziehbar überprüfen zu können, ob denn das Ermessen auch korrekt ausgeübt worden ist oder ob einzelfallbezogen ermessensfehlerhaft entschieden worden ist)

Das Gesetz und IMHO auch die Anwendungshinweise geben da so gar nichts her ...  unentschlossen

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Antwort #13 - 15.04.2008 um 16:05:21
 
schweitzer schrieb am 15.04.2008 um 15:04:35:
Das Gesetz und IMHO auch die Anwendungshinweise geben da so gar nichts her ...   

Eben, und das macht die Sache nicht gerade einfacher. Zwinkernd

Lediglich in den Verwaltungsvorschriften - in den alten
wie in den VAH gleichermaßen, wird lediglich in einem
Nebensatz - eher nur in 3 Worten - erwähnt, dass die
Unterhaltsfähigkeit u.a. auch eine ausreichende soziale
Absicherung für das Alter umfasst. Das ist dann auch
schon alles. (Siehe Nr. 8.1.1.4 der VV)

Dies kann man jetzt dahingehend auslegen (und so
wird es in der Regel auch gehandhabt), dass eine
solche Absicherung erst dann vorhanden ist, wenn
bereits ein Anspruch - wenn auch nur ein minimaler -
auf eine Altersrente besteht. Bei der gesetzlichen
Altersrente ist dies dann der Fall, sobald 60 Renten-
beiträge eingezahlt worden sind, so steht es wohl
irgendwo im SGB.

Bei privaten Rentenversicherungen mag es aber
durchaus ganz andere Modelle geben.

M.E. wird dieser Punkt viel zu wichtig genommen.
Wenn man bedenkt, dass eine halbwegs angemessene
Rente sowieso erst nach mindestens 40 Jahren Beitrags-
zahlungen gezahlt wird, sollte man das m.E. mit den 60
Monaten eher nicht so eng sehen.

Leider wird es aber mancherorts ganz anders gesehen.
Ob diese Angelegenheit schon jemals gerichtlich über-
prüft wurde, ist mir allerdings nicht bekannt.
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