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Vwv und VAB (Gelesen: 4.083 mal)
SigSag
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Wo viele Hände sind, ist
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23.02.2008 um 07:43:05
 
Hallo,

was ist denn der Unterschied zwischen VwV 's und VAB 's ?
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"Zur-Habe-Name" ist keine persönliche Aushändigung im Sinne dieses Eigentumsvorbehalts.
 
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schweitzer
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Antwort #1 - 24.02.2008 um 09:52:31
 
VAB kenne ich nur in folgendem Zusammenhang, nämlich als "Vorläufige Anwendungshinweise der Ausländerbehörde Berlin", erstellt vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde Berlin.

Es handelt sich also um "Hinweise", die somit für die handelnden Behörden keinen bindenden Charakter haben, sondern lediglich einen Orientierungsrahmen bilden - darüber hinaus haben sie "vorläufigen" Charakter - ud sie gelten (in diesem Falle) nur als Orientierungsrahmen für die Ausländerämter in Berlin!

VwV - ist die Abkürzung von "Verwaltungsvorschrift" - eine VwV hat wesentlich verbindlichern und bindenderen Charakter als Anwendungshinweise:

Zitat:
Allgemeine Verwaltungsvorschriften dienen dazu, eine einheitliche Rechtsanwendung der Behörden zu gewährleisten und wenden sich daher unmittelbar nur an die zuständigen Behörden, nicht jedoch an den ebenfalls betroffenen Bürger. Da die Behörde zur Anwendung der Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist, können diese jedoch auch für die Bürger rechtliche Bedeutung haben.


Verwaltungsvorschriften haben grundsätzlich eine ermessenslenkende Funktion:

Zitat:
Viele Gesetze räumen für ihre Ausführung der Verwaltung ein Ermessen ein, außerdem enthalten viele Gesetze unbestimmte Rechtsbegriffe, die durch die Verwaltung ausgelegt und konkretisiert werden müssen. Gegenstand vieler Verwaltungsvorschriften ist deswegen die Leitung des behördlichen Ermessens in eine bestimmte Richtung und/oder die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe. Die Entscheidung, die die Verwaltung über den Antrag eines Bürgers trifft, wird deswegen oft, neben dem eigentlichen Gesetzestext, vom Inhalt von Verwaltungsvorschriften bestimmt.


Zitat:
Unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel sind Verwaltungsvorschriften oft problematisch, weil das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip verlangen, dass der demokratisch legitimierte Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen selbst (in Gesetzesform) trifft. Die Verwaltung hat nur eine abgeleitete, sozusagen „verdünnte“ demokratische Legitimation und soll deswegen nicht mit zu viel Entscheidungsgewalt ausgestattet sein. Andererseits kann ein Gesetz nicht alle denkbaren Fälle regeln, so dass der Verwaltung ein gewisser Spielraum zur Regelung von Einzelheiten schon aus praktischen Gründen eingeräumt werden muss. Ein Beispiel für ein solches Rechtsgebiet, in dem Verwaltungsvorschriften eine problematisch große Rolle spielen, ist das Ausländerrecht.


(Zitate - Quelle: wikipedia)


=schweitzer=
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ronny
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Antwort #2 - 24.02.2008 um 11:06:42
 
schweitzer schrieb am 24.02.2008 um 09:52:31:
Es handelt sich also um "Hinweise", die somit für die handelnden Behörden keinen bindenden Charakter haben, sondern lediglich einen Orientierungsrahmen bilden - darüber hinaus haben sie "vorläufigen" Charakter - ud sie gelten (in diesem Falle) nur als Orientierungsrahmen für die Ausländerämter in Berlin


Hi schweitzer,

innerhalb einer Behörde haben ermessensleitende Weisungen (wie etwa die VAB ) die gleiche Funktion die eine VwV für die Behörde hat:

Der Mitarbeiter ist gehalten, die VAB als "Behördenlinie" zu beachten.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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SigSag
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Antwort #3 - 24.02.2008 um 12:50:10
 
ronny schrieb am 24.02.2008 um 11:06:42:
Der Mitarbeiter ist gehalten, die VAB als "Behördenlinie" zu beachten.
Grüße
Ronny Zwinkernd


Hi,

was meinst du denn mit "ist gehalten"? Heisst das "sollte" oder "muss" sich daran halten?
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gc
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Antwort #4 - 24.02.2008 um 13:11:14
 
hier
http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/gesetzgebung.php#Dur
findet Du eine Auswahl von
- rechtsverbindlichen Rechtsverordnungen zum Aufenthaltsgesetz
- nur die Behörde intern bindende Verwaltungsvorschriften bzw. Anwendungshinweise aus Berlin, Niedersachsen und Ba-Wü zum Aufenthaltsgesetz
- gänzlich unverbindliche, von den Behörden dennoch gern genutzte vorläufige Anwendungshinweise des BMI zum Aufenthaltsgesetz
- vorläufige Anwendungshinweise des BMI zum StAG (zu deren Verbindlichkeit sicherlich Ronni etwas sagen kann)

gc
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Mick
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Antwort #5 - 24.02.2008 um 13:23:13
 
gc schrieb am 24.02.2008 um 13:11:14:
- gänzlich unverbindliche, von den Behörden dennoch gern genutzte vorläufige Anwendungshinweise des BMI zum Aufenthaltsgesetz 

Hi,
ich weiß nicht, wie das in den einzelnen Bundes-
ländern geregelt ist. Aber wenn ein ministerieller
Erlass vorgibt, dass die VAH des Bundes von den
ABH'en anzuwenden sind, dann sind diese für die
ABH'en durchaus verbindlich.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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SigSag
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Antwort #6 - 24.02.2008 um 13:25:51
 

Mick schrieb am 24.02.2008 um 13:23:13:
Hi,
ich weiß nicht, wie das in den einzelnen Bundes-
ländern geregelt ist.........


Hi,

das heisst also, dass jedes Bundesland individuell über "bindent" oder "nicht bindent" entscheiden kann?!
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Antwort #7 - 24.02.2008 um 14:27:01
 
SigSag schrieb am 24.02.2008 um 13:25:51:
das heisst also, dass jedes Bundesland individuell über "bindent" oder "nicht bindent" entscheiden kann?! 

Hi,
ja, das ist so. Genauso, wie einige Bundesländer
entschieden haben, eigene "Hinweise" zum AufenthG
herauszugeben und die VAH eben gar nicht anzu-
wenden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Antwort #8 - 24.02.2008 um 14:29:41
 
SigSag schrieb am 24.02.2008 um 13:25:51:
das heisst also, dass jedes Bundesland individuell über "bindent" oder "nicht bindent" entscheiden kann?! 


Wenn Du das jetzt auf die von gc erwähnten VAH des BMI beziehst, dann entscheidet jedes Bundesland für sich selbst ob es diese für verbindlich  anwendbar erklärt, oder eigene erlässt.

Sind sie von dem Bundesland per rlass für verbindlich erklärt muß sich der Behördenmitareiter dran halten.


Bei den anfangs von Dir erwähnten VAB handelt es sich also um innerdienstlich verbindliche Anwendungshinweise des Senats Berlin für das LABO.

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Antwort #9 - 24.02.2008 um 14:59:13
 


Danke @all!
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Muleta
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Antwort #10 - 24.02.2008 um 15:25:51
 
ronny schrieb am 24.02.2008 um 14:29:41:
Sind sie von dem Bundesland per Erlass für verbindlich erklärt muß sich der Behördenmitareiter dran halten.


wobei man mal dazu sagen sollte, dass solche Anweisungen zwar ermessensleitenden Charakter haben, aber gleichwohl nicht die individuelle Ermessensausübung ersetzen dürfen - wenngleich die VAH da passagenweise auch einen anderen Eindruck vermitteln...

Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #11 - 25.02.2008 um 19:18:50
 
Mick schrieb am 24.02.2008 um 13:23:13:
Aber wenn ein ministerieller
Erlass vorgibt, dass die VAH des Bundes von den
ABH'en anzuwenden sind, dann sind diese für die
ABH'en durchaus verbindlich.


Weiß denn jemand Genaueres dazu, ob und wenn welche Bundesländer die vorläufigen Anwendungshinweise des BMI
* zum ZuwG Stand 1.1.2005
* zum ZuwGÄndG/Richtlinienumsetzungsgesetz 2007
für verbindlich erklärt haben?

Ohne diesen Hintergrund finde ich die Debatte darüber ein bischen hypothetisch...

gc
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