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US Amerikaner nach Deutschland (Gelesen: 3.134 mal)
Patrick19
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17.12.2007 um 12:54:13
 
Hallo Zusammen,

anbei ein Problem welches mir sehr am Herzen liegt.
Der Vater eines Freundes ist US Amerikaner.
Er war hier verheiratet (6 Jahre) und hat drei Kinder.
Mein Kumpel und seine zwei Brüder. Alle sind über 18 Jahre alt.
Er lebt in San Francisco und war in den letzten 15 Jahren nur 3 mal hier.
Seiner Auskunft nach hat er eine "Arbeitserlaubnis" für immer.
Er möchte nun wieder hier leben und arbeiten, gibt es Möglichkeiten?

Vielen Dank für Eure Hilfe!
    
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Antwort #1 - 17.12.2007 um 13:00:07
 
Patrick19 schrieb am 17.12.2007 um 12:54:13:
Seiner Auskunft nach hat er eine "Arbeitserlaubnis" für immer. 

Unmöglich, so etwas gab es nie.

Vielleicht meinte er eine "unbefristete Aufenthaltserlaubnis"?
Selbst diese wäre nach einem Auslandsaufenthalt verfallen, welcher länger als 6 Monate war oder wenn er mit dem Ziel ausgerreist ist, wegzubleiben.
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Patrick19
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Antwort #2 - 17.12.2007 um 13:37:42
 
gibt es dann irgendeine möglichkeit für ihn?
hab mal gelesen dass man nach mehr als 3 jahren ehe das rechthat für immer
hier zu leben und zu  arbeiten?
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Antwort #3 - 17.12.2007 um 14:01:59
 
Seine Kinder helfen ihm da nicht mehr, da über 18.

Sein vorheriger Aufenthalt hilft ihm auch nicht mehr, da "verfallen".

Allein wenn er eine Stelle finden würde, auf die sonst keiner der Abeitslosen in D passen würde, wäre eine Möglichkeit.
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Patrick19
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Antwort #4 - 17.12.2007 um 14:14:16
 
Er hat eine Arbeitserlaubnis auf der Unbefristet steht, da er 5 Jahre hier gearbeitet hat.
somit müsst er doch au ne unbefristete Aufenthaltsgenehmigung haben oder?
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Antwort #5 - 17.12.2007 um 14:19:21
 
Patrick19 schrieb am 17.12.2007 um 14:14:16:
somit müsst er doch au ne unbefristete Aufenthaltsgenehmigung haben oder?


Hallo

schau mal in den § 51 AufenthG, die frühere unbefristete AE (heute wäre das einer NE vergleichbar) dürfte bereits erloschen sein.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Patrick19
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Antwort #6 - 17.12.2007 um 14:27:07
 
hatte mich vertan das jüngste kind is unter 18 und hat nen deutschen pass.
was ändert das?
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Antwort #7 - 17.12.2007 um 14:32:54
 
Patrick19 schrieb am 17.12.2007 um 14:27:07:
hatte mich vertan das jüngste kind is unter 18 und hat nen deutschen pass.
was ändert das?

Er könnte eine AE zur Personensorge bekommen, bis das Kind 18 Jahre alt wird.
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Antwort #8 - 17.12.2007 um 15:26:45
 
also hat er obwohl -5 jahre verheiratet und gearbeitet
                           (und damals unbefristete Arbeitserlaubnis erhalten)
                          -3 kinder die ständig hier leben und eines unter 18 ist

keine möglichkeit dauerhaft (-> länger als bis das letzte kind 18 ist) hier zu leben und zu arbeiten solange er nicht hochqualifiziert ist (was er nicht ist)

des is hart
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Antwort #9 - 17.12.2007 um 15:30:56
 
Wie alt ist denn das minderjährige Kind?

Wenn es jung genug ist, könnte er nach 5 Jahren eine NE erhalten.

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Antwort #10 - 17.12.2007 um 15:35:52
 
das kind is leider schon 17
es gibt keine möglichkeit das ein vater bei seinen kindern aufwächst obwohl diese
schon über 18 sind?
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Antwort #11 - 17.12.2007 um 15:42:09
 
Patrick19 schrieb am 17.12.2007 um 15:35:52:
es gibt keine möglichkeit das ein vater bei seinen kindern aufwächst obwohl diese
schon über 18 sind?

Dafür das er in den letzten 15 Jahren 3 mal hier war kommen diese Gefühle wohl etwas spät.

Er kann zu Besuch kommen, bis zu 6 Monate pro Jahr (90 Tage pro 180 Tage).

Ansonsten fällt mir nix mehr ein.
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Antwort #12 - 17.12.2007 um 15:45:58
 
Patrick19 schrieb am 17.12.2007 um 15:35:52:
das kind is leider schon 17
es gibt keine möglichkeit das ein vater bei seinen kindern aufwächst obwohl diese
schon über 18 sind?


Hallo,

in Anbetracht der Tatsache, dass der Vater und  das Kind bereits seit 15 Jahren nicht mehr zusammenleben, würde ich auf eine erfolgreiche Familienzusammenführung zur Ausübung der Personensorge nicht mehr bauen wollen.

Ansonsten "wächst" ein Vater nevernicht bei seinen Kindern auf Zwinkernd

Zum Zusammenleben von Eltern und erwachsenen Kindern fiele mir dann als Aufenthaltsvorschrift nur noch der § 36 AufenthG ein.

Ansonsten stehen dem Vater ja bereits jedes Halbjahr die visumfreien Besuche zur Verfügung (siehe § 41 AufenthV) .

Grüße
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Antwort #13 - 17.12.2007 um 15:47:51
 
okay vielen Dank!
Eine Frage noch hab nen Absatz gefunden der besagt das einem eine NE
erteilt werden kann wenn man für 5 jahre eine Aufenthaltserlaubnis hatte.
Es werdem ihm ja dann auf alle fälle die maximal möglichen 4 jahre angerechnet oder da er ja damals wesentlich mehr als vier jahre hier war.

Was ist mit seinen Rentenansprüchen die er während seiner erwerbstätigkeit hier erworben hat?

Täusch ich mich der massen weil ich dacht dass nach 3 jahren ehe mit einer deutschen ein lebenslanges aufenthalt und arbeitsrecht besteht?

danke für die hilfe (hätte niemals gedacht dass D dermassen restriktive einwanderungsgesetze hat)
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Antwort #14 - 17.12.2007 um 15:48:48
 
Patrick19 schrieb am 17.12.2007 um 15:47:51:
Es werdem ihm ja dann auf alle fälle die maximal möglichen 4 jahre angerechnet oder da er ja damals wesentlich mehr als vier jahre hier war.  


nene, vergiß das Zwinkernd

Angerechnet wird nur etwas, wenn vorher auch was (neu) erteilt wurde.

Patrick19 schrieb am 17.12.2007 um 15:47:51:
danke für die hilfe (hätte niemals gedacht dass D dermassen restriktive einwanderungsgesetze hat)


Schon mal versucht in den USA Daueraufenthalt zu bekommen ?

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