Hallo steffih, hallo Experten,
also durch die Schangerschaft ist der Erwerb eines Aufenthaltsrechts nicht möglich, das hatte Noahpapa ja hier schon zutreffend erklärt. Mich bewegt aber noch mal gesondert Deine erste Frage,
steffih schrieb am 19.11.2007 um 13:37:47:Wie stehen die Chancen, dass sie die Schwangerschaft in Dtld. bleibt?
, wobei ich zugebe, dass ich da selbst jemanden brauche, der mir auf die Sprünge hilft (aber das hilft Dir, steffih, dann gleich mit, deshalb mein Post hier
).
Ich zitiere zu diesem Zwecke mal aus der Aufenthaltsverordnung:
Zitat:§ 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten
(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.
...
(3) Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von drei Monaten nach der Einreise zu beantragen. Die Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.
Hier nun meine zwei Fragestellungen dazu:
Wenn sich eine USA-Bürgerin für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist visumfrei in der BRD aufhalten kann (lt. Absatz 1 der zitierten Vorschrift), könnte sie dann nicht durchaus auch während ihrer Schwangerschaft und Geburt hier verbleiben? (wobei sicher hinreichend geklärt sein müsste, wer insbesondere für die Kosten bei erforderlichen Kontollen, Behandlungen während der Schwangerschaft sowie in Zusammenhang mit der Geburt aufkäme)
Oder geht das nicht, weil Absatz 3 der zitierten Vorschrift so zu vestehen ist, dass nach drei Monaten visafreiem Aufenthalt auch für eine USA-Bürgerin in jedem Fall ein Aufenthaltstitel erforderlich ist - und wenn es für den keine Rechtsgrundlage gibt, sie doch wieder ausreisen muss, womit sie alledings letztlich doch nur zu einem Kurzaufenthalt ihre visafreie Einreisemöglichkeit nutzen könnte ... (Die Diktion des Absatz 1 scheint mir in eine andere Richtung zu gehen!)
Ich hoffe meine Fragen sind a) nicht zu verwirrend und können b) von jemandem eindeutig beantwortet werden.
Vorab Dankeschön.
=schweitzer=