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Schwangerschaft in Dtld. möglich (Gelesen: 2.268 mal)
steffih
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Schwangerschaft in Dtld. möglich
19.11.2007 um 13:37:47
 
Hallo Zusammen,

ich bin seit Januar mit einer verheirateten Amerikanerin zusammen. Mittlerweile ist sie schwanger, die Scheidung ist allerdings noch nicht durch.

Wie stehen die Chancen, dass sie die Schwangerschaft in Dtld. bleibt? Erhält sie dadurch eine Aufenthaltsrecht? Wie sieht es mit dem Kind aus? Deutsch oder Amerikanisch?

Bitte helft mir ich will sie nicht verlieren,

Danke!!!
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Noahpapa
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Beiträge: 232

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Niedersachsen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Botsch., Kons.
Staatsangehörigkeit: Deutsch / Ostfriese
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Antwort #1 - 19.11.2007 um 14:02:20
 
Durch Geburt (Abstammungsfälle)

    * Durch Geburt wird ein Kind Deutscher, wenn mindestens ein Elternteil zu dieser Zeit Deutscher ist.

Nun zu den USA: Da natürlich auch Kinder von amerikanischen Staatsbürgern außerhalb der USA geboren werden, sieht das Recht bestimmte Mechanismen vor, um diesen Kindern die US Staatsbürgerschaft zu ermöglichen. Die Staatsbürgerschaft durch Abstammung  wird durch die USA aber nicht gefördert, weshalb jeweils bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden müssen.

Es muss unterschieden werden, ob der Antrag durch die Eltern gestellt wird, solange das Kind noch minderjährig ist oder ob das Kind selbst den Antrag stellt. Ferner kann ein Kind die US Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung eines Elternteils erhalten.

Insbesondere in Deutschland geht es häufig um die sog. Citizenship at Birth - Staatsbürgerschaft als Geburtsrecht. Bei der Beurteilung des Anspruchs kommt es auf das geltende Recht im Zeitpunkt der Geburt an. Dadurch kann es passieren, dass ein Kind eines US Staatsbürgers keinen Anspruch auf die US Staatsbürgerschaft hat und ein später geborenes Kind die Staatsbürgerschaft erhält.

Ob ein Kind und unter welchem Recht einen Anspruch hat, muss in Einzelfall im Detail geprüft werden. Das Verfahren zur Beantragung der US Staatsbürgerschaft ist im Wesentlichen davon abhängig wer den Antrag stellt (Eltern oder das Kind selbst).
Die Deutsche Staatsbürgerschaft kann ggf. automatisch verloren gehen, wenn Sie nicht vor der Zusage des Erhaltes des US Staatsbürgerschaft eine Erlaubnis zur Beibehaltung der Deutschen Staatsbürgerschaft mindestens beantragt haben. Sie sollten daher keinen Kontakt zu US Behörden aufnehmen, bevor diese Frage nicht geklärt ist.

Aufenthalt: Ich kann nicht erkennen unter welchen Voraussetzungen eine Schwangerschaft einen Aufenthaltstitel in Deutschland bringen sollte.

Ein Aufenthalt kann beantragt werden zum Deutschen Kind. Hier muss aber abgeklärt werden, wer der Vater ist. (Nach D recht, noch verheiratet, also Ehemann automatisch Vater).
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EX- Mitarbeiter eines Konsulats (kein Deutsches, nur ein Deutsch sprachiges) und auch Ehegatte von Ausländer/in.&&&&"Toleranz heißt: die Fehler der anderen entschuldigen. Takt heißt: sie nicht bemerken." - Arthur Schnitzler&&&&
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schweitzer
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Antwort #2 - 19.11.2007 um 15:03:49
 
Hallo steffih, hallo Experten,

also durch die Schangerschaft ist der Erwerb eines Aufenthaltsrechts nicht möglich, das hatte Noahpapa ja hier schon zutreffend erklärt. Mich bewegt aber noch mal gesondert Deine erste Frage,

steffih schrieb am 19.11.2007 um 13:37:47:
Wie stehen die Chancen, dass sie die Schwangerschaft in Dtld. bleibt?
, wobei ich zugebe, dass ich da selbst jemanden brauche, der mir auf die Sprünge hilft (aber das hilft Dir, steffih, dann gleich mit, deshalb mein Post hier  Zwinkernd).

Ich zitiere zu diesem Zwecke mal aus der Aufenthaltsverordnung:

Zitat:
§ 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten

(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.

...

(3) Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von drei Monaten nach der Einreise zu beantragen. Die Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.


Hier nun meine zwei Fragestellungen dazu:

Wenn sich eine USA-Bürgerin für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist visumfrei in der BRD aufhalten kann (lt. Absatz 1 der zitierten Vorschrift), könnte sie dann nicht durchaus auch während ihrer Schwangerschaft und Geburt hier verbleiben? (wobei sicher hinreichend geklärt sein müsste, wer insbesondere für die Kosten bei erforderlichen Kontollen, Behandlungen während der Schwangerschaft sowie in Zusammenhang mit der Geburt aufkäme)

Oder geht das nicht, weil Absatz 3 der zitierten Vorschrift so zu vestehen ist, dass nach drei Monaten visafreiem Aufenthalt auch für eine USA-Bürgerin in jedem Fall ein Aufenthaltstitel erforderlich ist - und wenn es für den keine Rechtsgrundlage gibt, sie doch wieder ausreisen muss, womit sie alledings letztlich doch nur zu einem Kurzaufenthalt ihre visafreie Einreisemöglichkeit nutzen könnte ... (Die Diktion des Absatz 1 scheint mir in eine andere Richtung zu gehen!)

Ich hoffe meine Fragen sind a) nicht zu verwirrend und können b) von jemandem eindeutig beantwortet werden.

Vorab Dankeschön.


=schweitzer=
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Muleta
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Antwort #3 - 19.11.2007 um 15:29:54
 
schweitzer schrieb am 19.11.2007 um 15:03:49:
...


§ 41er können für einen geplant langfristigen Aufenthalt visumsfrei einreisen und in D den Antrag auf AE stellen. Das geht aber nur, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate den Antrag auf AE stellen - tun sie das nicht, müssen sie erstmal wieder raus.

Wenn der Antrag auf AE negativ beschieden wird, ist (natürlich) auch eine Ausreise angesagt.

Da die rechtzeitige Antragstellung eine Erlaubnisfiktion auslöst (sonst immerhin noch eine Duldungsfiktion), ist bei einer (späten) Schwangerschaft der Drei-Monatszeitraum ggf. auch auf 4-6 Monate verlängerbar - je nach Entscheidungsgeschwindigkeit der jeweiligen Behörde. Vor allem verkürzt eine solche Verzögerung auch die Frist für die visumsfreie Wiedereinreise (EuGH "Bot").

Muleta
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 29.11.2007 um 15:27:10
 
schweitzer schrieb am 19.11.2007 um 15:03:49:
Oder geht das nicht, weil Absatz 3 der zitierten Vorschrift so zu vestehen ist, dass nach drei Monaten visafreiem Aufenthalt auch für eine USA-Bürgerin in jedem Fall ein Aufenthaltstitel erforderlich ist - und wenn es für den keine Rechtsgrundlage gibt


Sie könnte eine arbeitserlaubnisrechtliche Vorrangprüfung bestehen. Nützt natürlich nur dann etwas, wenn sie kein schwangerschaftsbedingtes Arbeitsverbot hat.

Gruß, ULF
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