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Dubliner Abkommen (Gelesen: 2.593 mal)
rahaf2004
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29.10.2007 um 11:25:59
 
Hallo Liebe Forummitglieder,

ein Bekannter von mir hat mich gebeten, Antwort auf seine Frage zu holen!

Folgender Sachverhalt:

ein Palästinenser reist mit Schengenvisum (Touristenvisum) in ein EU Schengenland ein, und macht sich gleich auf dem Weg nach Schweden um Asyl zu beantragen. Könnte er zu diesem Land (von dem er ein Besuchervisum gekriegt hat) zurückgeschickt werden??
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit er zurückgeschickt werden kann?
Wo kann man die entsprechende Gesetze nachlesen?

Vielen Dank im Voraus
rahaf
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Mick
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Antwort #1 - 29.10.2007 um 11:35:12
 
rahaf2004 schrieb am 29.10.2007 um 11:25:59:
Könnte er zu diesem Land (von dem er ein Besuchervisum gekriegt hat) zurückgeschickt werden??

Hi,
ja, das könnte er. Schau doch mal in Art. 5
Dubliner Übereinkommen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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celloplayer
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Antwort #2 - 29.10.2007 um 12:48:48
 
Hallo Rahaf

Das Dubliner Abkommen war ursprünglich mal die Grundlage für die Zuständigkeitsregelungen im Asylbereich. Mittlerweile gilt die Verordnung 343/2003 mit Durchführungsverordnung 1560/2003.

Einzige Ausnahme zu dem, was Mick geschrieben hat, wäre, wenn er in Schweden bereits eine Ehegattin oder ein minderjähriges Kind hat, welche bereits als Flüchtling gemäss Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurden. Dann wäre Schweden zuständig (Art. 7 VO). Die von Mick erwähnte Regel findet sich in Art. 9 VO.

Es wäre im Ermessen von Schweden, den Antrag zu prüfen, auch wenn ein anderer Mitgliedstaat zuständig wäre (Art. 15 VO), namentlich aus humanitären Gründen. Aber darauf besteht logischerweise kein Anspruch und meistens reissen sich die Staaten nicht darum, ein Asylgesuch zu prüfen, wenn sie nicht dazu verpflichtet sind.

LG,

Celloplayer
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rahaf2004
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Antwort #3 - 29.10.2007 um 14:57:21
 
Danke Mick und Celloplayer für die schnelle Antworten,

was mir relativ noch unklar ist, wie können die Behörden nachweisen dass er Visum eines andere Land gehabt hatte?? Er hat den seinen Pass nicht gegeben und bstreitet dass er ehmals in anderen EU-Land war!! Aber seine Personalien hat er richtig angegeben!!
Meine Frage ist, kann er gezwongen werden, zu dem ersten Land zurückzukehren wenn er es nicht zugegeben hat, dass er überhaupt da war? Werden sie es automatisch rausfinden, dass er inhaber eines Visum dieses Landes war? auch wenn kein Pass vorliegt?? Kann der erste EU-Staat sich verweigern ihn wieder aufzunehmen weil da kein Pass mit gültigem Visum vorliegt?

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Saxonicus
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Antwort #4 - 29.10.2007 um 16:01:06
 
Hier dürfte Passunterdrückung vorliegen und das wird mit Sicherheit nicht so gerne gesehen.
Herauszufinden bei welcher Botschaft er sein Visum beantragt und erhalten hat dürfte jedenfalls nicht so schwierig sein.
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proll
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Antwort #5 - 29.10.2007 um 16:35:35
 
rahaf2004 schrieb am 29.10.2007 um 14:57:21:
Er hat den seinen Pass nicht gegeben und bstreitet dass er ehmals in anderen EU-Land war!! 

Das riecht nach "Erreichen-seiner-Ziele-durch-Beschiss" und nach Suchen nach Lücken.

proll
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Mick
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Antwort #6 - 29.10.2007 um 17:03:32
 
Jepp,
und damit dürften der Info's auch genug ge-
flossen sein.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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