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Duldung für illegallen Algerier (Gelesen: 8.339 mal)
loudres79
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18.09.2007 um 17:47:05
 
Hallo ihr lieben,Ich habe ein riesiges Problem und hoffe jemand kann mir einen guten Rat geben.Seit ca 5Jahren bin ich mit einem Algerier verlobt.Letztes Jahr im Februar ist er abgeschoben worden weil er leider hier Straffällig geworden ist.Er hat hier 3jahre im Gefängnis gesessen und ist vorzeitig abgeschoben worden.Hat also nur eine 2drittel Strafe abgesessen.Wir haben eine sehr enge Bindung zueinander.Letztes Jahr bin ich 2mal nach Algerien geflogen damit wir etwas Zeit gemeinsam verbringen konnten.Bei meiner Rückkehr erfuhr ich dann das ich schwanger bin.Mitlerweille bin ich im 8.Monat.Die Situation war für uns unerträglich so das er vor 7Wochen wieder illegal engerreist ist.Hat sein Leben riskiert und ist mit einem Gummiboot übers Meer nach Spanien.Von Spanien dann nach Deutschland wo er nach ein paar Wochen in eine Ausweis kontrolle geriet. Da er illegal war und seine alte Haftstrafe ja nicht ganz abgesessen hatte,ist er natürlich direkt wieder in Haft.Sein grosser Wunsch war bei der Geburt seines kindes dabei zu sein.Ich habe noch einen Sohn der nicht seiner ist den er aber von kleinauf miterzogen hat insoweit es trotz Haft ging,der ihn auch über alles liebt und ihn als sein Vater sieht.Der kleine leidet auch extrem unter der jetzigen Situation.Aus Verzweiflung haben wir eine Anwältin beauftragt uns zu helfen.Sie sagt das er trotz seiner Vorgeschichte die Chance auf eine Duldung hat da er ein Deutsches kind bekommt.sie riet uns zu einer schnellen vaterschaftsanerkennung und zum gemeinsamen Sorgerecht.Sie sagte das kind hat ein Recht auf seinen Vater und das es wichtig sei das der Vater dem kind wichtige Werte vermittelt.Sie sagte auch das er zwar die Reststrafe die noch offen sei wohl absitzen müsse danach aber eine gute Chance auf eine Duldung hätte.Das wäre zumindest ein kleiner Erfolg.mir ist bewusst das er straffälig geworden ist in der Vergangenheit und ich weiss auch das er dies zutiefst bereut und in der Anstalt in der er zuletzt war er eine sehr Positive Entwicklung zu seiner Person gemacht hat,worin ich ihn komplette 3 Jahre unterstüzt habe.Wir wollen einfach nur zusammen leben,weil wir uns lieben . weinend weinend weinend wer kann uns nützliche Ratschläge geben,vielen dank im vorraus!
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Noahpapa
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Antwort #1 - 18.09.2007 um 18:06:21
 
loudres79 schrieb am 18.09.2007 um 17:47:05:
sie riet uns zu einer schnellen vaterschaftsanerkennung und zum gemeinsamen Sorgerecht

Sicherlich nicht die besten Voraussetzungen, das ist Dir schon bekannt.
Aber die Antwort hat die Anwältin gegeben.
Allerdings wird er das sicherlich nicht aus der Spanischen Haft heraus machen können.

Also Algerien, Deutsche Botschaft
http://www.algier.diplo.de/Vertretung/algier/de/Startseite.html
und dann  warten

loudres79 schrieb am 18.09.2007 um 17:47:05:
Sie sagte das kind hat ein Recht auf seinen Vater und das es wichtig sei das der Vater dem kind wichtige Werte vermittelt.


Das ist sehr wichtig. Ich hoffe es funktioniert.


Danke Ronny
Sorry, mit Spanien Haft.
Hab immer Probleme mit Schreiben ohne Absätzen  Zwinkernd
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ronny
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Antwort #2 - 18.09.2007 um 18:10:48
 
Noahpapa schrieb am 18.09.2007 um 18:06:21:
Allerdings wird er das sicherlich nicht aus der Spanischen Haft heraus machen können.


Hi

er ist schon hier noahpapa, aber er wird sicher keinen Aufenthaltstitel bekommen können, da die illegale Einreise im Raum stehen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 1). Das heißt auch bei Vorlegen eines Anspruches gibts nichts.

Ob eine Dauerduldung eine Perspektive sein wird , wage ich mal zu bezweifeln.

Besser und sinnvoller wäre eine freiwillige Wiederheimreise nach Verbüßung der Strafe und die anschließende legale Wiedereinreise aus Algerien.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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loudres79
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Antwort #3 - 18.09.2007 um 18:12:50
 
danke für euren tipp,er sitzt aber nicht in Spanien in Haft,sondern hier in Deutschland ,ist von Spanien nach Deutschland gerreist.Wir haben dann ein paar Tage zusammen verbracht und dann ist er verhaftet worden .Ist also um die ecke das Gefängnis.Gott sei dank
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proll
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Antwort #4 - 18.09.2007 um 18:56:09
 
Ich kann Ronny nur Recht geben, dass dies keine dauerhafte Perspektive sein kann.

Das Beste wird sein
- freiwillige Ausreise
- Besfristung der Abschiebungs- und Ausweisungswirkung beantragen
- Kostenregelung wegen Abschiebung treffen
- Visaantrag stellen
-legal einreisen
-AE erhalten und normales Leben leben mit Arbeitsaufnahme usw.


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Muleta
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Antwort #5 - 18.09.2007 um 18:57:26
 
ronny schrieb am 18.09.2007 um 18:10:48:
er ist schon hier noahpapa, aber er wird sicher keinen Aufenthaltstitel bekommen können, da die illegale Einreise im Raum stehen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 1). Das heißt auch bei Vorlegen eines Anspruches gibts nichts.


er kriegt wahrscheinlich am Ende einen 25 Abs. 5 und gut ist. Ob er danach gleich auf einen 28 I Nr. 3 wechseln kann ist umstritten, aber eigentlich logisch.

Warum die Anwältin nur von einer Duldung redet, ist mir nicht recht klar - vielleicht, um nicht gleich zu viel Hoffnung zu machen. Schnelle Vaterschaftsanerkennung ist jedenfalls eindeutig der richtige Weg.

Muleta
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ronny
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Antwort #6 - 18.09.2007 um 19:31:34
 
Muleta schrieb am 18.09.2007 um 18:57:26:
er kriegt wahrscheinlich am Ende einen 25 Abs. 5 und gut ist. 


Und der § 11 ??

Zitat:
Die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG stellt einen fortdauernden Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel dar, der auch der Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis rechtlich zwingend entgegensteht.


Die Anwältin liegt richtig, wenn das auch die falsche Alternative ist...
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Muleta
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Antwort #7 - 18.09.2007 um 19:54:44
 
ronny schrieb am 18.09.2007 um 19:31:34:
Und der § 11 ??


§ 11 kannst Du in die Tonne kloppen weil § 25 Abs. ...

Zitat:
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ...


Zitat:
Die Anwältin liegt richtig, wenn das auch die falsche Alternative ist...


die Anwältin liegt, sofern sie letztlich den 25.5 im Blick hat, in der Tat richtig. Die Rechtslage begünstigt die hier vorliegende unerlaubte Einreise - damit ist zu leben.

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Antwort #8 - 18.09.2007 um 20:15:51
 
Hoi,
nach 2/3 wurde er abgeschoben. Vorher hat er 3 Jahre
eingesessen. War also kein Pappenstiel, sondern etwas
was möglicherweise auch bei bereits vorhandenen
deutschen Familienangehörigen zur Ausweisung und Ab-
schiebung geführt hätte. Warum da von einer Dauer-
duldung oder gar AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG ausge-
gangen
wird, erschließt sich mir nicht. Wäre mir jeden-
falls neu, dass bei deutschen Familienangehörigen eine
Ausweisung mit anschließender Aufenthaltsbeendigung
nicht mehr zulässig wäre.
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« Zuletzt geändert: 18.09.2007 um 21:50:24 von Mick »  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #9 - 18.09.2007 um 20:30:57
 
vielen dank für die vielen Ratschläge,es gibt mir Mut und Kraft die Hoffnung nicht zu verlieren
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Antwort #10 - 18.09.2007 um 21:11:03
 
Mick schrieb am 18.09.2007 um 20:15:51:
Hoi,
nach 2/3 wurde er abgeschoben. Vorher hat er 3 Jahre
eingesessen. War also kein Pappenstil, sondern etwas
was möglicherweise auch bei bereits vorhandenen
deutschen Familienangehörigen zur Ausweisung und Ab-
schiebung geführt hätte. Warum da von einer Dauer-
duldung oder gar AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG ausge-
gangen
wird, erschließt sich mir nicht. Wäre mir jeden-
falls neu, dass bei deutschen Familienangehörigen eine
Ausweisung mit anschließender Aufenthaltsbeendigung
nicht mehr zulässig wäre.


ist schon richtig, die Messlatte liegt aber in Ansehung von BVerfG, 2 BvR 1935/05, schon recht hoch.

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Antwort #11 - 19.09.2007 um 17:41:53
 
loudres79 schrieb am 18.09.2007 um 17:47:05:
das es wichtig sei das der Vater dem kind wichtige Werte vermittelt

das allein reicht sicher nicht um auf das

Muleta schrieb am 18.09.2007 um 18:57:26:
er kriegt wahrscheinlich am Ende einen 25 Abs. 5 und gut ist.


zu kommen, denn dann wäre § 11 sicher anders gefasst worden

Zudem wollen wir die kriminelle Energie des Vaters auch nicht völlig außer Acht lassen
(erneute Einreise nach Abschiebung; 3-jährige Haftstrafe)


DC

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Antwort #12 - 19.09.2007 um 19:12:35
 
Zitat:
3-jährige Haftstrafe

4,5 Jahre Haft (2/3-Regelung nach 3 Jahren).
Teil 1 Deiner Anwort verstehe ich ned ganz. Was
hat die Frage der Erteilung einer AE nach § 25 V
mit dem Wortlaut des § 11 zu tun?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Antwort #13 - 22.09.2007 um 00:09:46
 
loudres79 schrieb am 18.09.2007 um 17:47:05:
das es wichtig sei das der Vater dem kind wichtige Werte vermittelt.


Jo,

wichtige Werte.

Nach drei Jahren Haft und erneuter, illegaler Einreise.

Was für wichtige Werte sollen denn da - nach Ansinnen der Anwältin - vermittelt werden?

Ich verstehe ja viele Gründe, vor allem die der Liebe. Die kann man nicht beeinflussen und das ist auch ok. Aber dass der straffällige Kindsvater mit illegalem Aufenthalt nun dem deutschen Kinde wichtige Werte vermitteln soll, ist mehr als zynisch. Das ist als Begründung absurd.


Ab in die Tonne, ich weiss. Aber den Kommentar kann ich mir nicht sparen.

J.
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Antwort #14 - 24.09.2007 um 14:04:53
 
Mick schrieb am 19.09.2007 um 19:12:35:
Was
hat die Frage der Erteilung einer AE nach § 25 V
mit dem Wortlaut des § 11 zu tun? 


Na ganz einfach:
Im Gesamtzusammenhang (§ 11 und Kann-Regelung aus § 25 V AufenthG)
insbesondere dem scheinbar nicht vorhandenen Rechtssinn sollte man ihm sicher
keine AE erteilen !


Ich wüsste auch nicht, was er dem armen Kind beibringen könnte.


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