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Scheidung und Anspruchseinbürgerung (Gelesen: 1.481 mal)
Carla
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22.08.2007 um 23:56:25
 

  • Ich habe mich von meinem ausländischen Ehemann getrennt, als ich feststellte, dass ich getäuscht wurde und die Scheidung eingereicht, er dann fast parallel den Antrag auf Anspruchseinbürgerung. Es passt mir nicht, dass ich benutzt wurde und er vielleicht einfach so ohne weiteres die deutschee Staatsangehörigkeit bekommt. Kann ich denn noch irgend etwas tun? Die Anspruchseinbürgerung ist ja unabhängig von der Ehe. Allerdings hatte diese nur ein halbes Jahr bestand, dann habe ich mich getrennt. Es gibt zwar Belege dafür, dass der Partner die Ehe leugnete, aber ein Nachweis, dass er mich nur wegen des Aufenthaltes geheiratet hat, ist schwierig, schließlich war es keine Scheinehe, sondern wir haben zusammen gelebt.
    Umc7dp6opokk
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Mick
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Antwort #1 - 23.08.2007 um 00:03:51
 
Hi,
man könnte auch mal ein "Hallo" oder ähnliches in die
Runde werfen, insbesondere beim ersten Post!

Vielleicht könntest Du auch noch Genaueres zum bis-
herigen Aufenthalt sagen. Von wann bis wann welche
Aufenthaltserlaubnis wofür. Wann geheiratet etc.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Saxonicus
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Antwort #2 - 23.08.2007 um 00:13:08
 
Da Du nur ein halbes Jahr verheiratet warst und er nun einen Antrag zur Einbürgerung gestellt hat, dann ist es doch wohl etwas vermessen zu behaupten, daß er Dich nur wegen des Aufenthalts geheiratet hätte.
Wenn er jetzt eine Anspruchseinbürgerung beantragt hat, dann bedeutet es doch, daß er bereits seit 8 Jahren über einen rechtmäßigen Aufenthalt verfügt und somit bereits vor Eurer Eheschließung eine stabilen Aufenthaltstatus hatte.
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Carla
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Antwort #3 - 23.08.2007 um 00:14:12
 
Ein freundliches Hallo,
Aufenthalt ab 1997, Studium ab 1999 bis 2006, Heirat Anfang 2006, Trennung im August letzten Jahres
Gruß Carla
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Carla
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Antwort #4 - 23.08.2007 um 00:25:36
 
Saxonicus schrieb am 23.08.2007 um 00:13:08:
Da Du nur ein halbes Jahr verheiratet warst und er nun einen Antrag zur Einbürgerung gestellt hat, dann ist es doch wohl etwas vermessen zu behaupten, daß er Dich nur wegen des Aufenthalts geheiratet hätte.
Wenn er jetzt eine Anspruchseinbürgerung beantragt hat, dann bedeutet es doch, daß er bereits seit 8 Jahren über einen rechtmäßigen Aufenthalt verfügt und somit bereits vor Eurer Eheschließung eine stabilen Aufenthaltstatus hatte.


Das ist wenig hilfreich für mich. Wenn das so wäre, hätte ich sicher nicht die Frage in diesem Board gestellt!
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Saxonicus
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Antwort #5 - 23.08.2007 um 00:31:14
 
Carla schrieb am 23.08.2007 um 00:25:36:
Das ist wenig hilfreich für mich. Wenn das so wäre, hätte ich sicher nicht die Frage in diesem Board gestellt!


Was erwartest Du, wenn er einen Anspruch auf Einbürgerung hat und die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dann spielt es keine Rolle ob er noch verheiratet ist, getrennt lebt oder geschieden ist.
Auf gut Deutsch:
Du hast keine Möglichkeit ihm die Einbürgerung zu vermasseln.
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Mick
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Antwort #6 - 23.08.2007 um 07:35:44
 
Hi,

wenn es einen Nachweis für eine Scheinehe gäbe,
wäre das sicher ein Grund für die ABH die Aufent-
haltserlaubnis auch für die Vergangenheit zurück-
zunehmen. Damit würde er in einen Status (zu-
rück) fallen, der für eine Einbürgerung nicht ge-
eignet wäre.

Aber wie sagte Carla:
Zitat:
aber ein Nachweis, dass er mich nur wegen des Aufenthaltes geheiratet hat, ist schwierig, schließlich war es keine Scheinehe, sondern wir haben zusammen gelebt.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Antwort #7 - 23.08.2007 um 12:08:56
 
Wenn er bereits die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung erfüllt, dürfte die (sechsmonatige) Ehe für die Einbürgerung keine Rolle spielen.  
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Antwort #8 - 24.08.2007 um 21:23:59
 
Hallo,

Mick schrieb am 23.08.2007 um 07:35:44:
Hi,

wenn es einen Nachweis für eine Scheinehe gäbe,
wäre das sicher ein Grund für die ABH die Aufent-
haltserlaubnis auch für die Vergangenheit zurück-
zunehmen.


Änderung:
hab mal das Zitat geflickt    Tippi


Ich dachte immer, Scheinehe ist, wenn zwei sich einig sind und etwas vortäuschen, was nicht der Realität entspricht. Kann einer der Partner eine Scheinehe führen und der andere eine "richtige" Ehe. Oder ist das im strafrechtlichen Sinne einfach Betrug oder arglistige Täuschung?

Carla
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« Zuletzt geändert: 24.08.2007 um 21:43:57 von Tippi »  
 
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Antwort #9 - 24.08.2007 um 22:06:16
 
Carla schrieb am 24.08.2007 um 21:23:59:
Hallo,
Ich dachte immer, Scheinehe ist, wenn zwei sich einig sind und etwas vortäuschen, was nicht der Realität entspricht. Kann einer der Partner eine Scheinehe führen und der andere eine "richtige" Ehe. Oder ist das im strafrechtlichen Sinne einfach Betrug oder arglistige Täuschung?

Carla


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