Guten Tag,
ich versuche mal eine Antwort, ggf. wird dann noch zu ergänzen bzw. zu korrigieren sein:
Eine Heirat mit Deiner rumänischen Freundin und ein nachfolgender rechtmäßiger Aufenthalt sollten möglich sein. Die eingeschränkte Freizügigkeit hindert nicht, denke ich, dass zunächst visafreie Einreise und Heirat möglich ist, da dann ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel erwachsen würde (siehe § 39 Nr. 3
AufenthV )
Der Aufenthaltstitel würde dann m.E. auf der Grundlage des § 30 (1) Nr. 1
AufenthG erteilt werden können, da Du eine Aufenthaltsberechtigung nach altem Recht und damit also eine
NE nach neuem Recht hast. - Zwar gilt als eine Voraussetzung für die Erteilung auch der Grundsatz des gesicherten Lebensunterhalts (§ 5 (1) Nr 1
AufenthG ), jedoch wäre in Eurem Fall ein Abweichen von der Regel wohl möglich, da die Unmöglichkeit der vollständigen Lebensunterhaltssicherung ursächlich auf deine Behinderung zurückzuführen ist.
Richtig ist Dein Verweis auf § 29 (5)
AufenthG - ich sehe es auch so, dass Deine dann Ehefrau in der Weise zur Arbeit berechtigt ist wie Du.
An Deinem Aufenthaltsstatus wird sich (zunächst mal) nichts ändern. Etwas Besseres als eine
NE kann Dir ja auch kaum passieren
- Hinsichtlich Deiner Freizügigkeitsrechte bin ich, da deine Partneriin Neu-EUle ist ein bisschen überfragt - ich denke aber, dass sie sich von den ihren ableiten, allzu zunächst insoweit der Gesichtspunkt der eingeschränkten Freizügigkeit besteht.
Soweit aus meiner Sicht, auf der Grundlage derzeit geltenden Rechts. Mal sehen, wer noch etwas beisteuern kann.
=schweitzer=