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Nachweis der Deutschkenntnisse beim Nachzug (Infobroschüre des BAMF) (Gelesen: 35.261 mal)
ronny
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23.07.2007 um 14:33:40
 
Zwar noch etwas Vorgeplänkel weil die Gesetzesänderung noch nicht verkündet ist, aber für den einen oder anderen evtl. von Interesse

Informationsbroschüre des BAMF

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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thom
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Antwort #1 - 23.07.2007 um 17:55:48
 
für manchen interessant, in der Broschüre wird darauf nur verwiesen: die Integrationskursverordnung
http://www.aufenthaltstitel.de/intv.html mit dem § 4 Abs. 2
(2) Ein Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 besteht nicht bei erkennbar geringem Integrationsbedarf. Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn ein Ausländer
a) einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen oder
b) eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine Qualifikation nach Buchstabe a erfordert, und
 
die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche,gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird.
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jetflyer
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Antwort #2 - 23.07.2007 um 18:07:18
 
Hi Thom
Der Teil der IntV, den Du erwähnsts, ist durchaus "zweischneidig" . Bei meiner Frau haben wir letztes Jahr ein bischen "gezittert", ob sie denn überhaupt zum I-Kurs berechtigt wird wegen Ihres Unidiploms aus Ru.
(Obwohl 0 Deutschkenntnisse)

Unsere ABH hat dann nämlich in einigen vergleichbaren Fällen bei Freunden von uns gesagt:

OK: I-Kurs ist nicht nötig wegen s.o.;:.. dann lern mal schön Deutsch mit eigenen (finanziellen) Mitteln.... und schon ist man die BAMF Förderung los.

Hmm, wenn ich das oben richtig verstehe, wird das dann die Regel?  Wer ohne einfache Deutschkenntnisse trotzdem ein FZF Visum bekommt wegen der "günstigen Integrationsprognose", der bekommt dann auch nach Einreise keinen I-Kurs mehr?

Grüße
Jetflyer

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shibumi
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Antwort #3 - 23.07.2007 um 18:32:56
 
Es soll auch Ehegatten geben, welche fähig und willens sind, ihren ausländischen Partnern die deutsche Sprache beizubringen... Durchgedreht
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Antwort #4 - 23.07.2007 um 18:52:40
 
shibumi schrieb am 23.07.2007 um 18:32:56:
Es soll auch Ehegatten geben, welche fähig und willens sind, ihren ausländischen Partnern die deutsche Sprache beizubringen... Durchgedreht
Das kannst du bestimmt anhand von Dokumenten, oder Bescheinigungen  nachweisen !!  Laut lachend

Michael
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Schleswiger
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Antwort #5 - 23.07.2007 um 19:00:03
 
Hi Leute,

jemand sollte mal das BAMF darauf hinweisen, dass unter Aussnahmen für Sprachenkenntnisse auch Drittstaatsangehörige von EU-Bürgern zu erwähnen sind! Mussja seine Ordnung haben.

Gruss
Slesviger
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Antwort #6 - 23.07.2007 um 19:13:02
 
Schleswiger schrieb am 23.07.2007 um 19:00:03:
jemand sollte mal das BAMF darauf hinweisen, dass unter Aussnahmen für Sprachenkenntnisse auch Drittstaatsangehörige von EU-Bürgern zu erwähnen sind! Mussja seine Ordnung haben.
Stichwort : Inländer Diskriminierung !!

Michael
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Antwort #7 - 23.07.2007 um 19:25:56
 
Mikael321 schrieb am 23.07.2007 um 19:13:02:
Inländer Diskriminierung !!


...und?

Soll man jetzt die Gesetzeslage als Inländerdiskrimienierung darstellen? Ich sehe hier irgendwie nicht den Zusammenhang zur Ausgangslage. Das es Inländerdiskriminierung ist im Forum bekannt.
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ronny
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Antwort #8 - 23.07.2007 um 19:31:32
 
Schleswiger schrieb am 23.07.2007 um 19:00:03:
jemand sollte mal das BAMF darauf hinweisen, dass unter Aussnahmen für Sprachenkenntnisse auch Drittstaatsangehörige von EU-Bürgern zu erwähnen sind! Mussja seine Ordnung haben.
 


Du trägst den "Vogel der Nacht" nach Athen, weil sich die Broschüre auf die Änderung des Aufenthaltsgesetzes bezieht, welches den Nachzug von EUlen oder zu EUlen gar nicht regelt. Deswegen braucht da auch nicht auf die vermeintliche Ausnahme hingewiesen werden.
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Antwort #9 - 23.07.2007 um 19:34:59
 
@Ronny,

ich kann mich nur über deine Darstellung der Gesetzeslage freuen.



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Aguinaldo
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Antwort #10 - 23.07.2007 um 20:02:37
 
ronny schrieb am 23.07.2007 um 14:33:40:
Zwar noch etwas Vorgeplänkel weil die Gesetzesänderung noch nicht verkündet ist, aber für den einen oder anderen evtl. von Interesse

Informationsbroschüre des BAMF


Was für ein Verfassungsverständnis muß eine Bundesbehörde haben, wenn sie schon Informationsbroschüren mit dem Hinweis auf die neue Rechtslage veröffentlicht, obwohl das Verfassungsorgan Bundespräsident das neue Gesetz noch gar nicht unterschrieben und ausgefertigt hat. Jedenfalls war am 20.07.2007 noch nichts im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
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Antwort #11 - 23.07.2007 um 20:09:31
 
Aguinaldo schrieb am 23.07.2007 um 20:02:37:
Was für ein Verfassungsverständnis muß eine Bundesbehörde haben


Na ja, die Sache ist wohl schon gegessen. Ansonsten würde man kaum diesesn Flyers verteilen.

Gruss
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Antwort #12 - 24.07.2007 um 05:07:48
 
Die deutliche Einschränkung für (Fach-) Hochschulabsolventen in der IntV,
"es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen",
ist in der ansonsten gleichlautenden Gesetzesbegründung für den Ehegattennachzug nicht enthalten.

IntV: "und die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche,gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird."

Soll die erste Einschränkung der IntV beim Ehegattennachzug wegfallen, z.B. weil der Gatte die weiteren Anforderungen erfüllen und vermitteln könnte, oder weil die Anforderungen abgesenkt wurden, oder ist sie nur in der Gesetzesbegründung und aus Versehen verschwunden?
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Antwort #13 - 24.07.2007 um 10:30:23
 
Hallo zusammen,

ich kenne mich weder mit dieser Broschüre noch mit der Integrationsverordnung (http://www.aufenthaltstitel.de/intv.html#4) aus. Aus diesem Grund würde mich interessieren wie man aus einer "Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer" kein Nachweis der Deutsch-Kenntnisse vor der Einreise zur FZF ableiten kann?
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Antwort #14 - 24.07.2007 um 10:43:26
 
Daher :

Die Broschüre:

Nachziehende Ehegatten, die wegen .....
...nicht in der Lage sind, einfache Kenntnisse der
deutschen Sprache nachzuweisen, sind vom Sprachnachweis
ausgenommen. Gleiches gilt für Ehegatten,
bei denen ein erkennbar geringer Integrationsbedarf
besteht
. Was hierunter zu verstehen ist, regelt die Integrationskursverordnung

Und die IntV hat Thom oben zitiert

Grüße
Jetflyer
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Antwort #15 - 24.07.2007 um 11:11:11
 
Ok, dann versuche ich das mal zusammenzufassen...

Wenn das neue Gesetz (wenn/nach dem Bundespräsident unterschrieben hat) in Kraft tritt kann man von folgendem Stand ausgehen:

Wenn der nachzuziehende Ehepartner aus einem Drittstaat bei Antrag auf FZF ein Diplom hat (Hochschulabsolvent) bzw. Akademiker ist, benötigt dieser keine Deutsch-Kenntnisse.

Ist das so (vereinfacht dargestellt) richtig?
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Antwort #16 - 24.07.2007 um 11:38:33
 
Hi Fussl,

nicht zu sehr "vereinfachen" Zwinkernd Diplom ist schön und gut, aber :


Zitat:
....es sei denn, er [der Ausländer] kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen .....und
   
die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche,gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird.


Ohne feste Jobzusage einer Fa. in D. im studierten Fach vor der Einreise...

Wie will Mann/Frau das nachweisen? Könnte länger dauern sich da mit Botschaft und BH auseinanderzusetzen als ein A1 deutsch Zertifikat zu machen... Ausnahmen bestätigen die Regel Zwinkernd

Grüße
Jetflyer

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Antwort #17 - 24.07.2007 um 12:32:26
 
Ok, verstehe.
Ich wollte die genaue "Aussage" dieser Regelungen verstehen.
Vielen Dank Smiley
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tinyjenni
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Antwort #18 - 26.07.2007 um 12:31:17
 
Mal eine Interpretationsfrage:

"Ausgenommen sind... Ehegatten von Ausländern, die für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, Visumsfrei einreisen können"

Das bedeutet doch, dass Ehegatten von Deutschen, auch wenn sie Positivstaatler nach 41 sind, Deutschkenntnisse vorweisen müssen. Oder hab ich da was falsch verstanden  hä?

Wenn nicht, was hätte denn das für einen Sinn?
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trixie
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Antwort #19 - 26.07.2007 um 12:54:29
 
tinyjenni schrieb am 26.07.2007 um 12:31:17:
Oder hab ich da was falsch verstanden


Ja! Ausgenommen von der Regelung - vor Einreise Deutschkenntnisse zu besitzen - sind u.a. die Bürger der Staaten, die in § 41 AufenthV genannt sind.

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Shahpur
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Antwort #20 - 26.07.2007 um 12:57:27
 
"Weitere Ausnahmen vom
Sprachnachweis gelten für die Ehegatten von Hochqualifizierten
(§ 19 AufenthG), Forschern (§ 20 Auf-"

was ist jetzt damit gemeint? wenn ein "hochqualifizierter" seine frau aus dem ausland holen muss, ist für sie kein nachweis der sprachkenntnisse notwendig egal aus welchen land sie kommt? oder habe ich das falsch verstanden?

Bin ich als Diplom Informatiker hochqualifiziert oder meinen die damit nur ausgemachte genies wie einstein? Smiley

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Antwort #21 - 26.07.2007 um 13:07:58
 
Shahpur schrieb am 26.07.2007 um 12:57:27:
"Weitere Ausnahmen vom
Sprachnachweis gelten für die Ehegatten von Hochqualifizierten
(§ 19 AufenthG), Forschern (§ 20 Auf-"

was ist jetzt damit gemeint? wenn ein "hochqualifizierter" seine frau aus dem ausland holen muss, ist für sie kein nachweis der sprachkenntnisse notwendig egal aus welchen land sie kommt? oder habe ich das falsch verstanden?


nur, wenn die Ehe schon bei Übersiedlung des Hochqualifizierten in die BRD bestand.

Zitat:
Bin ich als Diplom Informatiker hochqualifiziert oder meinen die damit nur ausgemachte genies wie einstein? Smiley


für einen Deutschen ist das Thema "Hochqualifiziert" i.S.d. AufenthG irrelevant.

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Antwort #22 - 26.07.2007 um 13:08:47
 
Meiner Interpretation nach hängt das vom Status des in D. lebenden Ehegatten ab. Hat dieser eine NE nach § 19 , kann dessen Ehegatte ohne Sprachkenntnisse nachziehen.

Da eine "Deutscher" in D. lebend ja nun "dummerweise" Zwinkernd keine NE haben kann, greift  diese Ausname nicht für den Nachzug dessen Ehegatten.

Könnte man wieder als Inländerdiskrimierung bezeichnen...

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Antwort #23 - 26.07.2007 um 13:12:33
 
Shahpur schrieb am 26.07.2007 um 12:57:27:
Bin ich als Diplom Informatiker hochqualifiziert oder meinen die damit nur ausgemachte genies wie einstein?  


Ich denke einmal, dass du durch deine Ausbildung zu den Hochqualifizierten zählst. Da unterstellt man sicherlich, dass du dich in Deutschland entsprechend in der deutschen Sprache ausdrücken kannst und deine Ehefrau von dir partizipieren kann; reine Hypothese. Du könntest natürlich auch in einem internationalen Unternehmen in Deutschland arbeiten, wo du mit englisch oder einer anderen Sprache besser bedient bist, als mit deutsch. Scheinbar stellt man diese Möglichkeit eher als selten dar. Zwinkernd

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Antwort #24 - 26.07.2007 um 13:22:44
 
trixie schrieb am 26.07.2007 um 12:54:29:


Ja! Ausgenommen von der Regelung - vor Einreise Deutschkenntnisse zu besitzen - sind u.a. die Bürger der Staaten, die in § 41 AufenthV genannt sind.

trixie


Ja, das habe ich auch gedacht, so steht es aber in der Broschüre nicht drin, sondern eben "Ehegatten von Ausländern...
Genausowenig wie explizit drin steht, dass der "Hochqualifizierte" ein Ausländer sein muss. Obwohl man dann auch argumentieren müsste, dass auch der anerkannte Flüchtling deutsch sein kann  Zwinkernd

Ich glaube, der Worlaut ist etwas unglücklich gewählt und lässt zu viel Raum für Interpretationen. Im Kleingedruckten wird nochmal auf die Ausnahmen von §30 Satz 1 und zwei verwiesen, das kann man aber leicht überlesen
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Antwort #25 - 26.07.2007 um 13:48:55
 
tinyjenni schrieb am 26.07.2007 um 13:22:44:
Ich glaube, der Worlaut ist etwas unglücklich gewählt und lässt zu viel Raum für Interpretationen. Im Kleingedruckten wird nochmal auf die Ausnahmen von §30 Satz 1 und zwei verwiesen, das kann man aber leicht überlesen


ich sehe da keinen Raum für Interpretationen, § 28 Abs. 1 letzter Satz AufenthG 2007 und § 30 sind eigentlich klar. Die Regelung ist nur so kompliziert geworden, dass eine allgemeinverständliche Broschüre das nicht mehr darstellen kann.

Muleta
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Antwort #26 - 26.07.2007 um 14:48:25
 
Ich gehe davon aus, daß die Sachbearbeiter/-innen eine entsprechende Schulung
erhalten werden, um rechtssicher handeln zu können.
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Antwort #27 - 26.07.2007 um 15:29:35
 
cyrano schrieb am 24.07.2007 um 11:11:11:
Ok, dann versuche ich das mal zusammenzufassen...

Wenn das neue Gesetz (wenn/nach dem Bundespräsident unterschrieben hat) in Kraft tritt kann man von folgendem Stand ausgehen:

Wenn der nachzuziehende Ehepartner aus einem Drittstaat bei Antrag auf FZF ein Diplom hat (Hochschulabsolvent) bzw. Akademiker ist, benötigt dieser keine Deutsch-Kenntnisse.

Ist das so (vereinfacht dargestellt) richtig?



Auch Drittstaatsangehörige von EU-Bürger in Deutschland müssen bei FZF keine Sprachenkenntnisse nachweisen..

Gruss
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Antwort #28 - 26.07.2007 um 20:50:19
 
Shahpur schrieb am 26.07.2007 um 12:57:27:
"Weitere Ausnahmen vom
Sprachnachweis gelten für die Ehegatten von Hochqualifizierten
(§ 19 AufenthG), Forschern (§ 20 Auf-"

was ist jetzt damit gemeint?


Ich hatte dasselbe Verständnisproblem wie Shahpur. Ich habe heute eine Mitarbeiterin der ABH in Stendal wegen der erforderlichen Deutschkenntnisse angesprochen. Sie meinte, dass es wohl besser wäre, wenn mein Partner etwas deutsch sprechen kann, wenn er nach D kommt. Es klang so, als ob es keine Pflicht sei!?  hä? Ich glaube, dass die Mitarbeiterin über die geplanten Änderungen noch nicht genau Bescheid wusste.

Viele Grüße von Anke
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Antwort #29 - 26.07.2007 um 20:53:57
 
anke81 schrieb am 26.07.2007 um 20:50:19:
Ich glaube, dass die Mitarbeiterin über die geplanten Änderungen noch nicht genau Bescheid wusste. 

Sind sicher alle noch nicht. Außerdem betrifft das i.e.L.
ja die Mitarbeiter der Botschaften und GKe im Ausland,
da die das ja prüfen müsen.

Macht aber eben die nicht verantwortlich für die Hudelei
der lieben Politiker!
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Antwort #30 - 26.07.2007 um 20:56:25
 
@anke81,

tja.....

schwer zu beurteiln, wie es nach dem inkraftreten des Gesetzes assehen wird. Jedoch musst du damit rechnen, dass Sprachenkenntnisse vorraus gesetzt werden bevor das Visum in Frage kommt. So ist es auch im Gesetz vorgesehen.


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Antwort #31 - 27.07.2007 um 10:03:31
 
Also mir wurde auf Anfrage bei meiner ABH mitgeteilt, dass mein (australischer) Partner visumsfrei einreisen darf, dann drei Monate Zeit hat, die Deutschkenntnisse zu erwerben und nach Deutschkurs, aber vor Ablauf der 3 Monate eine AE beantragen kann. Der SB hat extra noch gesagt, er glaubt, dass es so ist, weiß es aber selbst noch nicht, ihm sei noch nichts konkretes geschickt worden, es sei alles nur "Hören-Sagen". Das war vor 2 Wochen.

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Antwort #32 - 27.07.2007 um 10:51:22
 
@tinyjenny,

dein Partner ist durch die Aufenthaltsverordnung bevorzugt. Um genau zu sein, muss er nicht die Sprache lernen um eine Aufenthaltserlaubniss zu bekommen, wenn ihr beabsichtigt FZF zu beantragen. Das kannst du auch aus dem Flyer vom BAMF nachlesen. Mach dir da keine Sorgen.



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tinyjenni
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Antwort #33 - 27.07.2007 um 11:12:49
 
Ja, ich weiß. Ich mache mir auch keine Sorgen, denn er kann ja auch Deutsch.

Mir tun nur die Sachbearbeiter leid, die vor wenigen Wochen noch nicht ausreichend informiert waren und wahrscheinlich trotzdem etliche Anrufe von Betroffenen bekommen haben
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Antwort #34 - 27.07.2007 um 20:08:48
 
@alle Experten.

habe mich Heute bezüglich den geforderten Sprachenkenntnissen an das Auswertige Amt gewendet um mal nachzufragen wie es aussieht. Ich habe folgende Frage Gestellt und Antwort bekommen:

"Anfrage     : Att. Frau Susanne Fiechtner Christofaro, > > vielleicht habe ich mich nicht völlig präzise ausgedrückt. Ich> möchte nochmal die ÅProblematik schildern als Beispiel. Ein in> Deutshland lebender Dänischer Staatsangehöriger, der Freizügigkeit> geniesst möchte für seine Frau aus dem Kosovo Ehegattennachzug> beantragen. Meiner Auffassung zufolge fällt dieser Fall unter das> Freizügigkeitsgesetz für EU Bürger, weil dieses Gesetzt den Nachzug> zu EU-Bürgern regelt. Demnach muss im gennanten Beispiel die> kosovarische Ehefrau keine Deutschkenntnisse nachweisen, weil im Rahmen> des Freizügigkeitsgesetztes der Antrag gestellt wird, und nicht nach> dem Aufenthaltsgesetz, welches die Sprachenkenntnisse fordert. Stimmen> Sie mit darin zu?"

Antwort des AA:

"AUSWÄRTIGES AMTBürgerservice   Sehr geehrter Herr ......., nein, nochmal: dieser Fall fällt nicht unter des EU-Freizügigkeitsgesetz bzw.unter die Regelung, dass keine Deutschkenntnisse nachgewiesen werden müssen,da die nachziehende Ehefrau aus dem Kosovo ist und NICHT Bürgerin eines EU-MITGLIEDSSTAATES! Mit freundlichen Grüßenim Auftrag Susanne Fiechtner Christofaro"


Ich bin etwas verwirt, weil die Freizügigkeit auch von Drittsaatlern wargenommen werden kann, wenn sie mit einem EU-Bürger verheiratet sind. Dies steht auch ausdrücklich in der relevanten Richtlinie. Vielleicht hat die Dame vom AA nicht genau nachgeschaut, oder kann man sich das ander erklären?



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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #35 - 28.07.2007 um 00:02:41
 
Ich denke mal, dass dies gilt: FreizügG/EU § 2 Abs 4 (neu): "Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt“
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Antwort #36 - 28.07.2007 um 09:33:28
 
@thom,

die Dame vom AA meinte, dass Drittstaatler gar keine Freizügigkeit geniessen. Das stimmt nicht. Zudem bekommen sie keine Aufenthaltserlaubniss, sondern eine AE-EU, die nach dem Freizügigkeitsgesetz vergeben wird. Deswegen hat die Frau vom AA grundsätzlich was missverstanden.

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Antwort #37 - 28.07.2007 um 09:34:42
 
@thom,

zudem ist das von dir zitierte nicht neu! Es wurde bloss präzisiert, worum es eigentlich geht. Siehe Threat von "inge".
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #38 - 28.07.2007 um 10:23:39
 
Am Rande des Geländers:

Schleswiger schrieb am 28.07.2007 um 09:34:42:
Threat


Aua  Schockiert/Erstaunt

threat = Drohung
thread = Faden / Gewinde
(oder eben in der Boardsprache: Thema)

kleiner Unnerschied  Cool
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Antwort #39 - 28.07.2007 um 11:12:08
 
Hatte ich übersehen......danke für den Tip, Fonsi.

Also jetzt zur Sache. Habe folgendes Zitat aus dem änderungsgesetz entnommen: "Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger
sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem
sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für
Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig
sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben
gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich.“


Demnach sind auch Drittstaatler berechtigt Freizügigkeit wahrzunehmen!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #40 - 28.07.2007 um 12:50:10
 
Schleswiger schrieb am 28.07.2007 um 09:34:42:
Siehe Threat von "inge". 
besser, Du hättest den thread "änderungen im FreizügG" fortgesetzt.
Da die Gestzesänderung die EU-RLs umsetzet, müsste diese Frage dort abschließend geklärt sein. Nicht vorstellen kann ich mir dann, dass beim erstmaligen Zuzug aus dem Drittstaat heraus weder die dänischen noch die deutschen FZF-Visa bzw. AE-Bestimmungen gelten sollten. FreizügG/EU § 2 Abs 4 verstehe ich so, dass in diesem Fall die normalen deutschen Bestimmungen angewandt werden.
thom
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Antwort #41 - 28.07.2007 um 13:02:12
 
Schleswiger schrieb am 28.07.2007 um 11:12:08:
Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen


Ich sage es nochmal falls es schwer verständlich ist: Drittstaatler sind Freizügigkeitsberechtigt, wenn sie mit einem EU-Bürger verheiratet sind, und der seine Freizügigkeit wahrnimmt! Ich ergänze auch gerne falls es für dich schwer zu verstehen ist. Liess mal folgendes: Damit wird im Einzelnen folgendes klargestellt: Die Visumpflicht ist grundsätzlich in
§ 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgeschrieben. § 6 des Aufenthaltsgesetzes
benennt die einzelnen Tatbestände. Damit gilt dann auch die Regelung zur Visumpflicht
gemäß Anhang I der Verordnung Nr. 539/2001 (Verordnung (EG) des Rates
zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten
der Außengrenze im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind vom 15. März 2001
ABl. L 81, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 453/2003 vom 6.3.2003,
ABl. L 69, S. 10), aus der sich die Visumpflicht der Staatsangehörigen bestimmter
Staaten ergibt. Sie gilt – über §§ 6, 4 des Aufenthaltsgesetzes - für die Einreise nach
Deutschland unabhängig davon, ob dabei eine EU-Außengrenze oder eine Schengen-
Außengrenze überschritten wird.


Also, grundsätzlich ist der Aufenthaltstitel bestimmend dafür, welche Vorraussetzungen für den Nachzug erforderlich sind. Es geht hier nur um die Präzisierung, und änderungen werden nicht gemacht! Ein Visum ist sowieso erforderlich, nur guckt man dann darauf, welcher Aufenthaltstitel vergeben wird! Die AE-EU, welche an Drittstaatsangehörige vergeben wird ist nicht mit der normalen AE zu vergleichen, weil andere Bedingungen gelten! Also, liess mal nach beim nächsten Mal!


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Antwort #42 - 28.07.2007 um 13:04:14
 
thom schrieb am 28.07.2007 um 12:50:10:
Nicht vorstellen kann ich mir dann, dass beim erstmaligen Zuzug aus dem Drittstaat heraus weder die dänischen noch die deutschen FZF-Visa bzw. AE-Bestimmungen gelten sollten. 



Was???

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Antwort #43 - 28.07.2007 um 13:21:26
 
@thom,

das Problem beim Freizügigkeitsgesetz ist, dass es keine eigenständige Visaverordnung beinhaltet. Deswegen wird das Aufenthaltsgesetz angewandt (aber nur bei der Visavergabe, und nicht bei der Vergabe des Aufenthaltstitels!). Das war früher som und das wird auch so bleiben: Zitat "Schleswiger schrieb am 28.07.2007 um 13:02:12:
Die Visumpflicht ist grundsätzlich in
§ 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgeschrieben. § 6 des Aufenthaltsgesetzes 


und demnach:

"Die Neuformulierung dient der Präzisierung. Der bisherige Wortlaut ließ die Interpretation
zu, dass es einer zusätzlichen gesonderten Anordnung der Visumpflicht für
drittstaatsangehörige Familienangehörige bedarf."


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Antwort #44 - 28.07.2007 um 13:58:49
 
Schleswiger schrieb am 28.07.2007 um 13:21:26:
das Problem beim Freizügigkeitsgesetz ist, dass es keine eigenständige Visaverordnung beinhaltet. Deswegen wird das Aufenthaltsgesetz angewandt (aber nur bei der Visavergabe, und nicht bei der Vergabe des Aufenthaltstitels!). Das war früher som und das wird auch so bleiben:


ist da jetzt noch eine Frage offen? Für Fam.Angehörige von EU-Bürgern reicht jedes Visum (auch Schengenvisum, auch von anderen Schengen-Ländern) und sofern ein nationales Visum ausgestellt werden soll, sind die Kriterien für die Freizügigkeit anzulegen, nicht hingegen die Kriterien von §§ 27ff.

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Antwort #45 - 28.07.2007 um 14:09:23
 
@liebe Muleta,

bei mir nicht. Thom hat aber gemeint, das das Aufenthaltsgesetz auch bei Drittsaatsangehörigen von EU-Bürgern anwendung findet, und dass demnach auch Sprachenkenntnisse bei FZF gefordert werden können. Dies ist aber nicht der Fall, weil eben die AE-EU erteilt wird und nicht die normale AE, und weil eben auch diese Angehörigen Freizügigkeit geniessen.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #46 - 29.07.2007 um 13:34:01
 
Slesviger,
Zitat "Ich bin etwas verwirt", entschuldige, wenn ich zur Verwirrung beigetragen habe, muleta, inge, mick u.a. sind hier die eigentlichen Ansprechpartner...
Schleswiger schrieb am 27.07.2007 um 20:08:48:
Ein in> Deutshland lebender Dänischer Staatsangehöriger, der Freizügigkeit> geniesst möchte für seine Frau aus dem Kosovo Ehegattennachzug> beantragen. Meiner Auffassung zufolge fällt dieser Fall unter das> Freizügigkeitsgesetz für EU Bürger, weil dieses Gesetzt den Nachzug> zu EU-Bürgern regelt. Demnach muss im gennanten Beispiel die> kosovarische Ehefrau keine Deutschkenntnisse nachweisen, weil im Rahmen> des Freizügigkeitsgesetztes der Antrag gestellt wird, und nicht nach> dem Aufenthaltsgesetz, welches die Sprachenkenntnisse fordert. Stimmen> Sie mit darin zu?"  

Diese Frage war wohl unpräzise, denn
1. beantragt die Ehefrau (nicht der EUler) den Nachzug (das Visum)
2. nach den Bestimmungen des AufenthG (das FreizügG hat ja keine eigenen)
3. als nationales Visum für einen längeren Aufenthalt. Die Visabestimmungen richten sich entspr. § 6 Abs 4 AufenthG nach den für die AE-Erteilung geltenden Vorschriften, hier also denen der AE-EU, die im FreizügG geregelt sind und keine Anforderungen an Dt.-Kenntnisse kennen.
4. da die Ehefrau die Visavorschriften auch mit einem Schengenvisum irgendenes Staates erfüllen würde, könnte sie hier ggf. dann auch damit eine AE-EU beantragen.
Ich hoffe, das jetzt so richtig zu verstehen.
Die Gattin kann also nicht direkt die Freizügigkeit geltend machen wie ein EU-Bürger, sondern muss durchs Visumverfahren nach dem AufenthG - so verstehe ich die Antwort des AA, die auf Deine etwas unpräzise Frage und Dein Anliegen leider gar nicht eingegangen ist und Dich daher nicht verwirren sollte.
Grüße
thom
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Antwort #47 - 29.07.2007 um 13:44:08
 
@thom,

durch das Visumverfahren muss die Gattin sowieso, weil die Drittstaatlerin ist. Wie du aber richtig bemerkst findet die Entsprechende RIchtlinie des FreizügigG anwendung, und nicht Pragraff 30 des AufenthG. Das kann man auch aus dem änderungsvorschlag zum FreizügigG nachlesen. Darin wird festgestellt, dass nur das Visumverfahren an sich anwendung findet, und nicht die Anforderungen für die Erteilung der AE.


Gruss
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