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Einbürgerung nach 7 Jahren für IT Läute in Bayern (Gelesen: 4.576 mal)
gmamaladze
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Georgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung nach 7 Jahren für IT Läute in Bayern
22.07.2007 um 22:55:25
 
Hallo Leute,
nach dem gestrigen Besuch bei der Ausländerbehörde in Nürnberg bin ich schwer enttäuscht und will jetzt meine Probleme mit euch teilen. Obwohl hier in Forum über das Thema "Verkürzung" auf 7 bzw 6 Jahre viel gesprochen wurde direktes Antwort auf meine Frage habe ich nicht Gefunden.

Ich bin seit August 2000 hier in Deutschland.
Am Anfang IT Green-Card, dann die Niederlassungserlaubniss.
Nach einer Woche sind es genau 7 Jahre die ich in Deutschland gelebt habe. Ich war ununterbrochen berufstätig, habe keine Sozialleistungen bezogen, habe meine Steuern gezahlt, deutsch gelernt und mich fleißig in die deutsche Gesellschaft reinintegriert.

Weil ich eine Niederlassungserlaubniss besitze bin ich auf keiner weise daran gehindert hier zu bleiben und alle für mich relevante Tätigkeiten auszuüben. Nur aus der Überzeugung und anderen politisch-ideologischen Gründen habe ich entschieden die Deutsche Staatsangehörigkeit anzunehmen.

Gerüstet mit dem entsprechendem Auszug aus dem neuen Zugänderungsgesetz habe ich meine Papiere zusammengesammelt und ging zum Amt. Es war mir durchaus bewusst dass von mir evtl. die Teilnahme an einem Integrationkurs verlangt werden kann, aber ansonsten war ich zuversichtlich. Die Antwort des Beamten viel überraschend negativ aus.

Gelassen, etwas distanziert und völlig gefühllos hat der mir deutlich gemacht dass, ich mir keine Hofnungen machen soll weil, mein Aufenthalt bis ich die Niederlassungserlaubniss erhalten Habe, war zwar rechtmäßig aber nicht gewöhnlich. Daher, weil eine rechtmäßige und gewöhnlich Aufenthalt durchgehend währen all diesen 7 Jahre benötigt wird und ich als IT Green-Card lediglich ein befristetes, zweckgebundenes Aufenthaltserlaubnis besaß, ist die Einbürgerung erst nach mindestens 5 Jahren theoretisch möglich.

Das Thema Integrationkurs ist auch sehr interessant. Ich besitze das großes Deutsches Sprachdiplom - GDS des Goethe Instituts, der meines Wissens nach die vorausgesetzte Sprachkenntnisse der Stufe B1 bei weitem Übersteigt. Nach der Informationen von der BAMF Webseite besteht ein Integrationkurs aus einem Sprachkurs plus einem Orientierungkurs, der die grundlegende Werte der deutschen Gesellschaft und Kultur vermitteln soll.

Ich nehme an dass, bei mir die Notwendigkeit des Sprachkurses, durch mein Goethe-Zertifikat, entfallen kann. Besteht es die Möglichkeit mein Zertifikat als B1 anerkennen zu lassen, die Inhalte des Orientierungkurses selbständig abzuarbeiten und die in eine Prüfung, ohne den Kurs zu belegen, vor einer Kommission abzlegen?

Vielen Dank im Voraus.

Grüße aus Nürnberg
George
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sonic
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Danny Boy I Love U


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung nach 7 Jahren für IT Läute in Bayern
Antwort #1 - 23.07.2007 um 10:23:20
 
Hi George,

zum Integrationskurs kann ich Dir aus meiner Erfahrung mit Ja antworten. Du kannst Dein Zertifikat anerkennen lassen und brauchst nur den Orientierungskurs + Abschlußtest zu machen. Weiteres zum Thema findest Du hier im Board, bei den Kursträgern und natürlich beim BAMF.

zu Deiner Einbürgerung werde ich Dir nicht zu viel erzählen da ich hier kein Experte bin. Allerdings kenne ich einen ähnlichen Fall wie Deinen (es waren aber 8 und nicht 7 Jahre) wo es möglich war den Antrag nach § 8 (Ermesseneinbürgerung) zu stellen und es hat nach ca. 7 Monaten Bearbeitungszeit geklappt. Also die Hoffnung nicht verlieren Zwinkernd

Viel Glück !

Sonic
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maki
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Antwort #2 - 23.07.2007 um 10:47:23
 
Das für die Einbürgerung nach §10 sowohl ein rechtmässiger als auch ein gewöhnlicher Aufenthalt notwendig ist, ist richtig.
Wenn in Bayern die Greencard nicht als gewöhnlicher Aufenthalt zählt, bleibt dir noch die Möglichkeit einer Ermessenseinbürgerung, allerdings nutzt dann der absolvierte I-Kurs nichts mehr um die Zeit von 8 auf 7 Jahre zu verkürzen, da dass nur für den §10 zutrifft.
Bei der Ermesseneinbürgerung sind 8 Jahre (gewöhnlicher) Vortaufenthalt nicht notwendig, dafür gibt es andere Vorraussetzungen.

Gruß,

maki
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sonic
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Danny Boy I Love U


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Antwort #3 - 23.07.2007 um 11:29:15
 
maki schrieb am 23.07.2007 um 10:47:23:
dafür gibt es andere Vorraussetzungen.


die zwei links sollen Dir dabei helfen Zwinkernd

http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/ermessen.htm

http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/8stag.htm
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schief


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N, Bayern, Germany
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Antwort #4 - 23.07.2007 um 19:07:26
 
Hallo,

Wollte mal bezüglich dem O-kurs sagen, dass solange du arbeitest, dann musste auch an dem O-kurs nicht teilnehmen (siehe § 44a (2) AufenthG).

Zitat:
(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,

   1. die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
   2. die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
   3. deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.



es reicht doch wenn du dir das Buch "30 Stunden Deutschland" kaufst und lernst. dann dich zum Test beim BZ Anmelden lässt.

Viel glück



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lacrima
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #5 - 23.07.2007 um 23:06:55
 
gmamaladze schrieb am 22.07.2007 um 22:55:25:
Gelassen, etwas distanziert und völlig gefühllos hat der mir deutlich gemacht dass, ich mir keine Hofnungen machen soll weil, mein Aufenthalt bis ich die Niederlassungserlaubniss erhalten Habe, war zwar rechtmäßig aber nicht gewöhnlich.

Das ist ja echt Oberhammer... in welchen Verwaltungsvorschriften und in welchem Gesetz ist der Aufenthalt nach §18 AufenthG nicht als "gewöhnlich" zu sehen ? gibt es Gewöhnlicheres ?

Grüße,

Lacrima
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Wer nicht liebt Wein, Weib und Gesang bleibt ein Narr sein leben lang. (Martin Luther)
 
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barbarella
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #6 - 24.07.2007 um 11:50:03
 
In Bayern ist manches anders.

Musste ich selbst schon feststellen.
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Esra
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #7 - 25.11.2007 um 13:22:31
 
@ George

Ach du liebe Güte. Damit hätte ich gar nicht gerechnet, dass die Greencard-Zeit nicht als "gewöhnlicher" Aufenthalt gilt. Mein Mann möchte nämlich das gleiche machen. Mal sehen, ob es unsere EBH (München) anders sieht. Allerdings ist er dt.-verheiratet (mit mir Zwinkernd), aber die drei Jahre für §9 wären erst 2010 rum.

Gibt es bei dir etwas Neues?

Gruß Esra
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Antwort #8 - 26.11.2007 um 00:48:12
 
Wow, du hasst das große Sprachdiplom. Du erfüllst mit dem GDS allemal die erforderlichen Sprachnachweise. Ich zitiere aus der Goethe-Homepage:

Zitat:
Großes Deutsches Sprachdiplom

Mit dem Großen Deutschen Sprachdiplom weisen Sie ein nahezu muttersprachliches Sprachniveau nach.
Das GDS ist der höchstqualifizierende Abschluss in Deutsch als Fremdsprache, der nicht im Rahmen eines Universitätsstudiums oder einer Dolmetscher-/Übersetzer-Ausbildung erworben ist. Es hat einen  hohen Bekanntheitsgrad und wird weltweit von privaten und öffentlichen Arbeitgebern geschätzt.
Wie die ZOP und das KDS ist das GDS anerkannt als Befreiungsgrund von der sprachlichen Aufnahmeprüfung an deutschen Hochschulen und Universitäten (das GDS überschreitet deren Anforderungen bei weitem). In einzelnen Ländern ist es anerkannt als Sprachnachweis für angehende Deutschlehrende. Das GDS dient als Sprachnachweis für Lehrende aus der EU, die in Deutschland arbeiten wollen.

Das Große Deutsche Sprachdiplom wird seit 1962 vom Goethe-Institut im Auftrag der Ludwig-Maximilians-Universität zu München verliehen. Die Prüfungsaufgaben werden vom Goethe-Institut in Zusammenarbeit mit der Universität erstellt.

Die Prüfungstermine und -gebühren und das Anmeldeverfahren sind je nach Prüfungsort unterschiedlich. Bitte informieren Sie sich bei dem Prüfungszentrum, an dem Sie die Prüfung ablegen möchten. Unter Oft gestellte Fragen finden Sie Antworten auf spezielle Fragen zu der jeweiligen Prüfung.
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„Handle nur nach derjenigen Maxime, von der du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde.“&&I.Kant
 
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