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Verfestigung des Aufenthaltes (Gelesen: 3.824 mal)
serkapt
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Verfestigung des Aufenthaltes
27.06.2007 um 01:36:03
 
Hallo
wie kann ich meinen Aufenthalt verfestigen?
von 1990 bis 2001 Bewilligung wegen Studium
ab 2001 Befugnis aus dringend humanitären Gründen
seit Dez.2006 ein aufenthalterlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 2
ich habe seit 02. 02. 06 eine arbeit, die befristet ist, bis 31. 11. 07

bekomme ich eine NE und wenn ja wie und wann?
Gruss
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Antwort #1 - 27.06.2007 um 07:47:06
 
Guten Morgen,

für Dich sollte der § 26 (4) AufenthG in Verbindung mit § 102 (2) AufenthG und § 104 (2) AufenthG zutreffen können. Das heißt, Du könntest 2008 (nach sieben Jahren Aufenthaltsbefugnis nach altem bzw. AE nach neuem Recht erfolgreich eine NE beantragen. Die Bewilligungszeiten wegen Studium werden IMHO leider nicht angerechnet.

- Wichtig ist, dass der Lebensunterhalt gesichert ist (also die Arbeit, die Du machst, ein Einkommen bringt, das dies gewährleistet). - ansonsten reicht es, wenn Du Dich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kannst. 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung musst Du wegen der Übergangsregelung des § 104 (2) AufenthG in Deinem Fall nicht nachweisen.

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Antwort #2 - 27.06.2007 um 15:57:34
 
Hallo Danke für die Antwort.
Eine schnellere Lösung, z.B. in diesem Jahr ist nicht möglich?
Keine Ausnahmeregelungen?
die Zahlen im klammern bedeuten Satz? z.B. §26 (4) ist §26 Satz 4 ?
Gruss
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Antwort #3 - 27.06.2007 um 16:08:28
 
Zitat:
Keine Ausnahmeregelungen?

Wohl nicht.
Allerdings hast du bislang auch schon mehr "Ausnahmeregelungen" genossen wie so manch anderer. Also gedulde dich noch etwas. Bei der 25.4 steht ja eigentlich auch "(4) Einem Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange"
Diese AE ist also schon mal per se gar nicht wirklich zum "Verfestigen" gedacht.
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Antwort #4 - 27.06.2007 um 16:13:23
 
Sie bedeuten "Absatz 4" - habe da immer die verkürzte Schreibweise drauf, sorry - also- es geht um § 26 Abs. 4  AufenthG usw.

Eine schnellere Lösung sehe ich wirklich nicht - der Gesetzgeber hat (gewollt) die Zeiten einer Aufenthaltsbewilligung in den genanten Übergangsparagraphen nicht erwähnt. Und nun ist es so , dass nur das berücksichtigt werden kann, was dezidiert erwähnt worden ist - in Deinem Falle also nur oder zumindest die Zeiten der Aufenthaltsbefugnis.

Man möge mich korrigieren, wenn ich das nicht richtig sehe - da aber auf mein erstes Antwortpost hier kein Widerspruch eingegangen ist, denke ich, dass meine Interpretation des ganzen stimmt.

Verstehe schon, dass das ein bissel "schwer verdaulich" ist, wenn man sich schon so lange rechtmäßig in Deutschland aufhält iwe Du ...


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Antwort #5 - 27.06.2007 um 16:24:35
 
Hallo Schweitzer:
Danke Schön
Also das wäre dann 2008, Ende 2008.
$ 25 abs. 4 s. 1 ist also nicht um verfestigen gedacht, das wirft die Frage, ob die Zukunftsprognose überhaupt positiv sein kann, ich meine Aufenthalt, es steht also doch eine evtl. Ausweisung irgendwann an.
Gruss
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Antwort #6 - 27.06.2007 um 16:28:59
 
Zitat:
Bei der 25.4 steht ja eigentlich auch "(4) Einem Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange"
Diese AE ist also schon mal per se gar nicht wirklich zum "Verfestigen" gedacht.


Einspruch, Euer Ehren! Keine AE vermittelt einen Daueraufenthalt.

Im hiesigen Fall muss zusätzlich (schon der Fairness halber) zwischen dem Satz 1 und dem Satz 2 des § 25 (4) AufenthG deutlich differenziert werden. Während Satz 1 ganz klar auf einen vorübergehenden Aufenthalt im Sinne eines absehbaren Zeitraums (6 Monate) abstellt, greift Satz 2 erst und gerade dann, wenn mit bzw. nach einem derartigen vorübergehenden Aufenthalt aufgrund einer außergewöhnlichen Härte, die anerkannt vorliegen muss, der Aufenthalt im Ermessen weiter verlängert werden kann.

Satz 2 impliziert so gewissermaßen die Verfestigung des Aufenthalts nach Satz 1 (wobei er eine eigenständige Möglichkeit der verlängerung darstellt) und enthält insbesondere beim Vorliegen einer Krankheit, die die außergewöhnliche Härte begründet, diesen Gedanken m.E. auch weiter. Dass dieser Gedanke im hiesigen Fall gerechtfertigt und tatsächlich existent ist, ist für mich durch die Tatsache belegt, dass bereits seit 2001  ein vergleichbarer Aufenthalt gewährt worden ist.


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Antwort #7 - 27.06.2007 um 16:36:10
 
Zitat:
$ 25 abs. 4 s. 1 ist also nicht um verfestigen gedacht, das wirft die Frage, ob die Zukunftsprognose überhaupt positiv sein kann, ich meine Aufenthalt, es steht also doch eine evtl. Ausweisung irgendwann an.


Du hast aber nicht § 25 (4) Satz 1 sondern § 25 (4) Satz 2, wie ich Deinem Ausgangspost entnommen habe. Das ist ein nicht zu vernachlässigender Unterschied, wie ich im vorigen Post hier versucht habe zu verdeutlichen.

-Eine Abschiebung (Ausweisung wäre ein anderes Thema) steht für Dich nicht an - Du hast Deine AE und auch die Möglichkeit der Verfestigung Deines Aufenthaltes. - Bei der Entscheidung über die weitere Verlängerung der AE und schließlich auch bei der über die später zunächst vom zeitlichen Verlauf her mögliche NE - Beantragung hat die ABH vieles zu berücksichtigen : Dauer des bisherigen Aufenthalts, Integrationsgrad, Sicherung des Lebensunterhalts, Härtegesichtspunkte usw. usw. - Bisher hat sie das zu deinen Gunsten getan, weil eben die entsprechenden Voraussetzungen bei Dir bzw. durch Dich gegeben waren. - Insofern sei ruhig ein bisschen optimistisch - auch für humanitäre Aufenthalte gibt es eine Verfestigungsoption - genau dafür ist ja der § 26 (4) AufenthG da!

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Antwort #8 - 27.06.2007 um 16:41:22
 
Zitat:
Keine AE vermittelt einen Daueraufenthalt

Kann mich nicht erinnern DAS geschrieben zu haben. Dafür gibt's ja die NE Zwinkernd
Aber es gibt durchaus "Aufenthaltsverfestigende" AEs und AEs, die von vornherein EIGENTLICH nur für einen vorübergehenden (aber längeren als 3 Monate andauernden) Aufenthalt gedacht sind.
Deswegen kriegt man ja auch zB KEINE NE, wenn man ne AE nach 16 hat. usw.
Ebenso spricht der zweite Satz von 25.4 von Verlängerung nur bei "besonderen Umständen" und "außergewöhnlicher Härte". Also alles nichts, wo der Gesetzgeber ein "kann im Zweifel bleiben" eingeplant hat, sondern eher ein "sollte in der Regel gehen". Ich würde mal sagen, dass alle AE, die in StAG §10 ausgeschlossen sind, von der "Idee" her NICHT verfestigend sind.

Zitat:
ob die Zukunftsprognose überhaupt positiv sein kann

In 2008 kannst du die NE doch kriegen. Wo ist das Problem? Nach der NE müsste dann ja auch Einbürgerung möglich sein.
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Antwort #9 - 27.06.2007 um 16:41:59
 
Hallo Schweitzer
Ja ich habe Absatz 2
Hier noch mal ich schreibe es von Pass ab:
§ 25 Abs. 4 S. 2

Entschuldige bitte den Fehler, das habe ich gerade vom Pass abgeschrieben
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Antwort #10 - 27.06.2007 um 16:47:14
 
Also nochmal:

Dann ist Deine Zukunftsprognose durchaus positiv - ich mach sonst selten derart Mut, wie in Deinem Fall hier, weil ich schon oft erlebt habe, dass Hoffnungen eigentlich Illusionen waren und die Betroffenen dann ganz schwere Zeiten durchleben mussten.

Bei deiner Konstellation sehe ich es so: Du kannst recht optimistisch in die Zukunft schauen, und Deine Chancen 2008 erfolgreich eine NE zu beantragen, stehen nach jetziger Lage der Dinge nicht schlecht.

Also alles Gute für Dich - drücke Dir die Daumen.


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Antwort #11 - 27.06.2007 um 16:57:30
 
Hallo Danke für die Antworten
Ich will kurz auch hier sagen, auch wenn es evtl. in den Ohren Einiger einwenig Naiv oder nicht Klug ist, dass ich für die Gewährung von Befugnis (später AE)
sehr Dankbar bin. das ist vielleicht ungewöhnlich, abe r es ist so.
Ich habe bisher weder das Arbeitsamt noch Sozialamt belastet, noch NIE
Ich bin mir meiner Verantwortung bewusst, in allen bereichen.
Gruss
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