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Wohnwechsel nach der Einreichung des Einbürgerungsantrag (Gelesen: 3.747 mal)
mamo0016
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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23.06.2007 um 22:14:27
 
Hallo,

ich hoffe Ihr könnt mir weiter helfen.

Ich arbeite in Langen (Hessen), wo ich vor drei Wochen einen Antrag auf Einbürgerung gestellt habe.

Ich muß leider auf Dienstreise für Ungefähr ein Jahr (in Bayern). Das Problem ich würde gern meine Wohnung in Langen aufgeben, weil es mir ein haufen Geld kostet (500 Monatlich--> ein Jahr 6000 Euro die ich einfach für nichts zahlen muss), aber wenn ich meine Wohnung in Langen aufgeben würde, wird automatisch das Verfahren eingestellt oder?

Ich kann mich auch bei einem Freund in Offenbach (auch in Hessen und in der nähe von Langen) melden, würde es dann auch gehen?

Ich hoffe ich habe meine Fragen eindeutig klar gemacht, und hoffe auf baldige Antworte.

Noch etwas: In Bayern kann ich mich nicht einbürgern lassen, weil ich während der acht Jahre, die ich in Deutschland gelebt habe, war ich Student!

Grüße

mamo0016
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Antwort #1 - 24.06.2007 um 13:35:38
 
Zitat:
aber wenn ich meine Wohnung in Langen aufgeben würde, wird automatisch das Verfahren eingestellt oder?


Nein, das wird es nicht. Informiere die jetzt zuständige Einbürgerungsbehörde, wann Du wohin ziehen wirst, dann ist die Fortsetzung der Einbürgerungsprozedur bei der neuen, dann zuständigen EBH möglich. Bei der neuen solltest Du dann auch umgehend nach dem Umzug (der Anmeldung bei der Meldestelle und der ABH) vorsprechen.

Zitat:
Ich kann mich auch bei einem Freund in Offenbach (auch in Hessen und in der nähe von Langen) melden, würde es dann auch gehen?


Wenn Du dann dort mit Deinem Hauptwohnsitz gemeldet bist, ja. - Würde ich in jedem Fall der "Bayernvariante" in Deinem Fall vorziehen, wenn die Studienzeiten in Hessen angerechnet werden.


=schweitzer=


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Antwort #2 - 25.06.2007 um 09:11:34
 
Zitat:
Wenn Du dann dort mit Deinem Hauptwohnsitz gemeldet bist,

Nur das Anmelden eines Hauptwohnsitzes begründet deshalb noch keinen, sondern erst dann, wenn dieser Wohnsitz der Lebensmittelpunkt ist. Eine falsche Angabe wäre ein Verstoß gegen das Meldegesetz und stellt eine Ordnungswidrigkeit.

http://de.wikipedia.org/wiki/Hauptwohnsitz

trixie
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Antwort #3 - 25.06.2007 um 10:56:08
 
Ich möchte hier auf keinen Fall jemanden zum Übertreten von gesetzlichen Vorschriften ermutigen, aber ganz so eng, wie Du trixie, sehe ich die Angelegenheit im vorliegenden Fall nicht.

Eine wirklich verbindliche Definition darüber, was der "Lebensmittelpunkt" ist, gibt es meines Wissens nach nicht. Jedenfalls kenne ich im Kontext des deutschen Meldewesens keine, die vorrangig darauf abstellt, wo bzw. wie lange sich jemand wo überwiegend aufhält. Personen, die sich aufgrund ihrer Arbeit überwiegend nicht an ihrem Hauptwohnsitz aufhalten, und davon gibt es Hundertausende, werden IMHO nicht schon deswegen belangt, weil sie in vier Wochen vielleicht nur einmal an ihrem Hauptwohnsitz "aufschlagen".

Im Übrigen wäre genau das auch dann hier der  der Fall, wenn gar nicht umgezogen, sondern der jetzige Hauptwohnsitz beibehalten würde. Wäre das verboten? Wer bitte sollte den Themanstarter nun zwingen können, seinen Hauptwohnsitz nach Bayern zu verlegen, nur weil er dort das nächste Jahr arbeiten wird?

Owi-Verfahren wegen Verstoßes gegen die Meldegesetze werden übrigens meines Wissens überwiegend (ausschließlich) dann eingeleitet, wenn jemand gegen seine Meldepflicht als solche verstößt und sich wochenlang gar nicht angemeldet hat. (In Hessen ist dies im Übrigen laut § 38 des dortigen Meldegesetzes wohl nicht mal eine "MUSS"- oder Grundsatz- sondern lediglich eine Ermessensvorschrift!) Dies wäre hier nicht der Fall.

Und dann, vielleicht ein bisschen "hemdsärmelig" - wer sollte einer alleinstehenden Person nachweisen können, dass ihr Lebensmittelpunkt (was immer das sein mag), nicht am Ort X ist, nur weil sie am Ort Y arbeitet und deshalb überwiegend seine Zeit dort verbringt und vielleicht auch meist bei seiner Freundin in Y übernachtet. -  Wer sollte in so einem Fall der "Kläger" sein? - Und: Wo kein Klager, da kein Richter."

Im eigenen Interesse sollte man allerdings gewährleisten, dass man an seinem bzw. über seinen Hauptwohnsitz in hinreichender Weise erreichbar ist.

Wenn ich mit meiner Ansicht hier wirklich völlig schief liegen sollte, bitte ich darum, mich wirklich zu widerlegen. BIslang halte ich die von mir hier unterstützte Vorgehensweise nicht für tatsächlich bedenklich.

=schweitzer=

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Antwort #4 - 25.06.2007 um 11:11:27
 
schweitzer schrieb am 25.06.2007 um 10:56:08:
Jedenfalls kenne ich im Kontext des deutschen Meldewesens keine, die vorrangig darauf abstellt, wo bzw. wie lange sich jemand wo überwiegend aufhält. 


Naja , da gibt es schon einige Regelungen zu.

Hauptwohnung ist die überwiegend genutzte Wohnung.

Bei Verheirateten kommt es auf die familienwohnug an.

In dem eingangs geschilderten Fall bin ich der festen Überzeugung, dass der durch den Beruf bedingte Wohnortwechsel eines Ledigen die Verlagerung des Lebensmittelpunktes (=Miittelpunkt der lebensinteressen ) zur Folge hat Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #5 - 25.06.2007 um 11:12:58
 
@schweitzer: MRRG §12 Abs 2 beachten
Zitat:
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Der Einwohner hat der Meldebehörde mitzuteilen, welche Wohnung nach den Absätzen 2 und 3 seine Hauptwohnung ist.

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners [...]


"Wohnsitz" und "Wohnung" nicht verwechseln! Dies sind zwar verwandte Begriffe, die aber nicht DIREKT in Verbindung stehen.
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Antwort #6 - 25.06.2007 um 11:20:17
 
Hi Ronny,

(hoffe, Dir geht es gesundheitlich nicht zu mies... - nerve trotzdem hier weiter  Zwinkernd),

im Ausgangspost ist doch geschrieben worden, dass derjenige für ein Jahr in Bayern arbeiten wird (er hat das "Dienstreise" genannt). Deshalb frage ich nochmal dezidiert: Er muss doch deswegen nicht seine Hauptwohnung nach Bayern verlegen,oder? - ein Jahr ist ein befristeter Zeitrahmen während dem er sich, okay, nicht überwiegend in einer Hauptwohnung in Hessen aufhalten wird - danach wird er es aber voraussichtlich wieder.

Das lässt die Sache m.E. in einem etwas anderen Licht erscheinen.

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Antwort #7 - 25.06.2007 um 11:21:53
 
Zitat:
Eine wirklich verbindliche Definition darüber, was der "Lebensmittelpunkt" ist, gibt es meines Wissens nach nicht


Ich denke folgender § ist eindeutig.

HMG § 16

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung. Hauptwohnung einer verheirateten Person, die nicht dauernd von ihrer Familie getrennt lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Hauptwohnung einer minderjährigen Einwohnerin oder eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der oder des Personensorgeberechtigten. Hauptwohnung einer behinderten Person, die in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag der behinderten Person bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung der oder des Personensorgeberechtigten. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehung liegt.

Zitat:
Im Übrigen wäre genau das auch dann hier der  der Fall, wenn gar nicht umgezogen, sondern der jetzige Hauptwohnsitz beibehalten würde.


Ja wenn er wirklich jeden Tag hin und her fahren würde, stellt sich die Frage gar nicht, da er ja dann tatsächlich keine Wohnung hat.

Zitat:
Wer sollte in so einem Fall der "Kläger" sein? - Und: Wo kein Klager, da kein Richter."

Kläger wäre in dem Fall, die Kommune, die einen finanziellen Nachteil durch die Nichtanmeldung des Hauptwohnsitzes hat. Der zweiter Teil deiner Aussage mag zwar im Volksmund Bedeutung finden,  ist aber m.M. rechtlich nicht haltbar, unabhängig davon, dass es einen Kläger gäbe. Ob diesem der nicht richtig angezeigte Wohnsitzanmeldung bewußt wird, steht auf einem anderen Stück Papier.

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Antwort #8 - 25.06.2007 um 11:29:33
 
schweitzer schrieb am 25.06.2007 um 11:20:17:
Er muss doch deswegen nicht seine Hauptwohnung nach Bayern verlegen,oder? - ein Jahr ist ein befristeter Zeitrahmen während dem er sich, okay, nicht überwiegend in einer Hauptwohnung in Hessen aufhalten wird - danach wir er es aber voraussichtlich wieder.  


Da werden hier die Fakten verdreht. mamo0016 gibt seine bisherige Wohnung auf, weil er sich keine zwei Wohnungen leisten kann/will. Soweit ist es ja ok. Damit er aber in Hessen bleiben kann, wegen seiner Einbürgerung, meldet es sich bei einem Freund an.Er hat in Hessen keine Hauptwohnung mehr.  Er hat aber definitiv in Bayern seine Hauptwohnung, da er seine alte aufgegeben hat. Nach diesem Jahr wird es sich sowieso wieder eine neue Wohnung suchen, wenn die Arbeitstätigkeit in Bayern zu Ende ist und er einen anderen Arbeitsplatz hat.

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Antwort #9 - 25.06.2007 um 11:41:18
 
Wenn niemand mehr was einzuwenden hat, mags so sein. - In mir bleibt allerdings ein mieses, fades Gefühl zurück, denn:

Quintessenz des Ganzen: mamo kann seinen Einbürgerungsantrag vorerst "an den Nagel hängen", weil im Freistaat Bayern, der die Gesetze so frei anwendet, dass sie eben nicht mehr funktionieren wie im übrigen Deutschland, die Sache mit der Einbürgerung vorerst definitiv nicht klappen wird. Und das nur, weil er nun dort arbeiten geht, Steuern, Sozialbeiträge entrichtet und somit als "vorbildlicher Ausländer" lebt und nicht in Hessen. Logisch  hä? !!!

Dagegen ist die Sache mit der Hauptwohnung natürlich ein (tot)schlagendes Argument - integrationspolitisch absolut nachvollziehbar! (Letzteres ist zynisch, ich weiß, bitte deshalb um Nachsicht - richtet sich auch gegen niemanden persönlich -   Traurig )

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Antwort #10 - 25.06.2007 um 12:31:01
 
schweitzer schrieb am 25.06.2007 um 11:20:17:
im Ausgangspost ist doch geschrieben worden, dass derjenige für ein Jahr in Bayern arbeiten wird (er hat das "Dienstreise" genannt). Deshalb frage ich nochmal dezidiert: Er muss doch deswegen nicht seine Hauptwohnung nach Bayern verlegen,oder? - ein Jahr ist ein befristeter Zeitrahmen während dem er sich, okay, nicht überwiegend in einer Hauptwohnung in Hessen aufhalten wird - danach wird er es aber voraussichtlich wieder. 


Hi schweitzer,

danke für die Blumen, ist ne stressbedingte Magengeschichte  unentschlossen

Wegen der Frage :

Wird eine Hauptwohnung beibehalten oder nicht, muß auf die objektiven Umstände geachtet werden. Behielte er tatsächlich seine alte Wohnung bei, wäre ggf. ein Argument vorhanden, aber so eher nicht.

Zudem haben wir in Hessen geade einen Erlass bekommen, verstärkt auf Scheinanmeldungen zu achten (gibts auch im Melderecht Zwinkernd  ).

Zu dem was Trixie richtig schrieb noch eine kleine Ergänzung:

Die angenommene Vorgehensweise mit der Meldung beim Freund würde der Lebenswirklichkeit völlig entgegenlaufen. Welchen objektiven (und zu berücksichtigenden) Grund könnte man da erfolgreich anführen ?

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #11 - 25.06.2007 um 12:31:06
 
Zitat:
Und das nur, weil er nun dort arbeiten geht, Steuern, Sozialbeiträge entrichtet und somit als "vorbildlicher Ausländer" lebt und nicht in Hessen. Logisch   !!!

Wobei du dann aber den "vorbildlichen" Ausländer unterschlägst, der in Bayern studiert hat und dort wohnt und arbeitet. Warum sollte der ggü jemanden benachteiligt werden, der "mal in Hessen gewohnt HAT"?

Ggfs steht es dem Einbürgerungsbewerber frei, sich mit Hinweis auf die VAH BMI zum StAG 2005, an ein Gericht zu wenden. Immerhin handelt es sich ja um "Anspruch", der nur an einer falschen (?) Auslegung scheitert.
Grundsätzlich sollten die Verwaltungsvorschriften für das StAG aber IMHO bundeseinheitlich sein. Wenn das keine BUNDESangelegenheit ist, was dann?

Evtl. sollte man aber vielleicht besser klären, ob es möglich wäre, den EB-Antrag "ruhen" zu lassen und erst weiter zu betreiben, wenn die Hauptwohnung wieder in Hessen ist.
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Antwort #12 - 25.06.2007 um 12:38:17
 
inge schrieb am 25.06.2007 um 12:31:06:
Ggfs steht es dem Einbürgerungsbewerber frei, sich mit Hinweis auf die VAH BMI zum StAG 2005, an ein Gericht zu wenden. Immerhin handelt es sich ja um "Anspruch", der nur an einer falschen (?) Auslegung scheitert. 

Ich glaube kaum, dass die Auslegung der Gesetze im Süden Deutschlands (ist ja nicht nur Bayern wo das so gesehen wird) im rechtlichen Sinne falsch ist.

Zieht er nach Bayern, gelten für ihn die dortigen Bestimmungen.

Mich würde mal interessieren, wann aus den VAH des BMI zum StAG verbindliche VWV werden, aber das ist wohl ein Thema für ein anderes Forum.

Gruß,

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Antwort #13 - 25.06.2007 um 12:55:00
 
ronny schrieb am 25.06.2007 um 12:31:01:
Die angenommene Vorgehensweise mit der Meldung beim Freund würde der Lebenswirklichkeit völlig entgegenlaufen. Welchen objektiven (und zu berücksichtigenden) Grund könnte man da erfolgreich anführen ? 


Vielleicht möchte er ja eine Lebenspartnerschaft damit begründen. Zwinkernd

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