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Familienzusammenführung - Nachzug von Kind (Gelesen: 1.237 mal)
Chrissy44
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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19.04.2007 um 11:59:38
 
Hallo,

ich bin seit knapp einem Jahr mit einer thailändischen Frau verheiratet. Nach unserer Heirat in Thailand im Mai letzten Jahres haben wir für sie ein Visum zur Familienzusammenführung beantragt. Das lief alles relativ glatt und ohne Probleme, sie ist jetzt seit September 2006 in Berlin und und hat eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst 3 Jahre bekommen.
Nun, nachdem sie sich eingelebt hat und sicher ist, mit mir in Deutschland dauerhaft leben zu wollen, möchten wir gerne ihre fünfjährige Tochter (kein gemeinsames Kind) nachholen, und dazu muss man ja - soweit ich weiß - nachweisen können, dass man über ausreichend Wohnraum verfügt und für den Lebensunterhalt sorgen kann. Die Sache mit dem Wohnraum dürfte kein Problem sein (2,5 Zimmer/60m²), doch bezüglich der Höhe der dazu notwendigen Einkünfte zur Sicherung des Lebensunterhaltes bin ich etwas irritiert. Ich bin bisher davon ausgegangen, dass es ausreicht, wenn unser Familieneinkommen über dem ALG 2-Satz liegt, was im konkreten Fall 622 € für die Ehepartner + 207 € für das Kind + 493 € für die Warmiete = 1322 € wären. Da ich aus eine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung 870 € netto verdiene, ein Kleingewerbe betreibe, aus dem ich 400 € monatlichen Gewinn habe (Steuerbescheid 2006 liegt vor) und meine Frau einen Minijob hat, bei dem sie 200 € im Monat verdient, beträgt unser gegenwärtiges Familieneinkommen 1470 €/Monat, und dazu käme dann ja auch noch das Kindergeld in Höhe von 154 €, sodass wir über 1600 € pro Monat zur Verfügung hätten. Ich habe deshalb gedacht, dass es aufgrund dieser Konstellation möglich sein müsste, das Kind nach Deutschland zu holen, doch nun wurde mit bei einer Beratungsstelle gesagt, dass dies nicht ausreichend ist. Entweder müsste meine Frau ein Nettoeinkommen in Höhe des ALG 2-Satzes, also 1322 € abzüglich 154 € Kindergeld = 1168 € haben, oder ich müsste eine Verpflichtungserklärung abgeben, dazu jedoch ein Nettoeinkommen von 1700 € nachweisen können. Unsere beiden Einkommen können nach Aussage des Mitarbeiters der Beratungsstelle nicht zusammengerechnet werden, und wenn eine dritte Person eine Bürgschaft abgeben würde, müsste dies ein Nettoeinkommen von 2800 € haben, da diese Person dann für die ganze Bedarfsgemeinschaft bürgen müsste.
Nun sind wir beide natürlich maßlos traurig, besonders meine Frau die ihre Tochter sehr vermisst, denn wir wissen nicht, wie wir diese hohe Hürde überwinden können. Ist es wirklich zutreffend, dass die Ausländerbehörde Einkunftsnachweise in dieser Höhe und Form verlangt? Und wenn ja, gibt es vielleicht trotzdem eine Chance, wenn wir bei unseren gegenwärtigen Einkünftsverhältnissen einen Visumsantrag stellen, hat die Ausländerbehörde einen Ermessenspielraum, dass sie trotzdem ein Visum ausstellen könnte, oder sind diese Zahlen unumstößlich? Wer hat Erfahrung damit und / oder weiß Rat?

Vielen Dank,

Chrissy 44
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 19.04.2007 um 13:25:39
 
Für den Nachzug des Kindes muss der LU gesichert sein § 32 i.V.m. § 5 AufenthG). Da ihr offensichtlich nicht leistungsfähig seid, kann keine VE oder
ein selbständiges Schuldversprechen nach § 780 BGB abgegeben werden, welches Berücksichtigung finden kann.

DC
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Sondra
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Antwort #2 - 19.04.2007 um 16:19:49
 
Chrissy44 schrieb am 19.04.2007 um 11:59:38:
Unsere beiden Einkommen können nach Aussage des Mitarbeiters der Beratungsstelle nicht zusammengerechnet werden

Mick??!! Das verstehe ich nicht. Wieso kann das Familieneinkommen nicht zusammen gerechnet werden?
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Mick
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Antwort #3 - 19.04.2007 um 16:35:19
 
Sondra schrieb am 19.04.2007 um 16:19:49:

Mick??!! Das verstehe ich nicht. Wieso kann das Familieneinkommen nicht zusammen gerechnet werden?

Hi,
wieso Mick? Hab' doch gar nix gemacht...

Aber ich verstehe es auch nicht, siehe § 2 Abs. 3 letzter Satz
AufenthG.

Könnte aber knapp nicht reichen, ggf. selbst ermitteln:
http://www.sozialhilfe24.de/alg2-rechner.html
(wobei ich die Berechnungsmethode in Berlin nicht im
Kopf habe)
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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ronny
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Antwort #4 - 19.04.2007 um 18:31:16
 
Mick schrieb am 19.04.2007 um 16:35:19:
wobei ich die Berechnungsmethode in Berlin nicht im Kopf habe


Ich habe mir mal die VAB von Berlin angeschaut, deren Argumentation ist offensichtlich wie folgt:

siehe Ziffer 2.3.1.7 ff:

1. Verpflichten kann sich nur die Einzelperson, deshalb keine Zusammenrechnung der Einkommen von Mann und Frau Zwinkernd

2. Das Einkommen muß soweit über der  Pfändungsfreigrenze für die hier anwesenden Personen liegen, dass der Betrag , der als Bedarf für die einzuladende Person ermittelt wird, auch pfändbar ist.

Beide Argumentationen haben was für sich und sind afaik nicht durch gesetzliche Regelungen ausgeschlossen, also eine vertretbare Entscheidung der ABH.

Einfach nur eine weitere Variante im Dschungel der VE-Praxis, die da bundesgesetzliche Regelungen fehlen, den Ländern überlassen bleibt.


Grüße
Ronny Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 19.04.2007 um 18:47:22 von ronny »  

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Antwort #5 - 20.04.2007 um 12:17:10
 
Mick schrieb am 19.04.2007 um 16:35:19:
wieso Mick? Hab' doch gar nix gemacht...

Hi, sorry  Traurig War nur als Hilferuf und Ausdruck meiner Wertschätzung gemeint  Durchgedreht
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Antwort #6 - 20.04.2007 um 12:20:42
 
ronny schrieb am 19.04.2007 um 18:31:16:
Beide Argumentationen haben was für sich und sind afaik nicht durch gesetzliche Regelungen ausgeschlossen, also eine vertretbare Entscheidung der ABH.

Da es aber nicht bundeseinheitlich geregelt ist (und AufenthG ist Bundesrecht, oder?) müsste man doch dagegen angegen können. Verwaltungsvorschriften sind - zumindest meines Kenntnisstandes nach - kein Gesetz und deswegen überprüf- bzw. veränderbar.

Smiley S

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Antwort #7 - 20.04.2007 um 12:49:27
 
Sondra schrieb am 20.04.2007 um 12:20:42:
Da es aber nicht bundeseinheitlich geregelt ist (und AufenthG ist Bundesrecht, oder?) müsste man doch dagegen angegen können. Verwaltungsvorschriften sind - zumindest meines Kenntnisstandes nach - kein Gesetz und deswegen überprüf- bzw. veränderbar.   


Sieh es mal so:

Bundesrecht gibt den Rahmen vor, der dann ausfüllbar ist.

Verwaltungsvorschriften sind eine untergesetzliche Norm allerdings mit Bindungswirkung für die Verwaltung.

Sie sind im Gegensatz zu einem Gesetz nicht abstrakt generell, sondern nur inzident (innerhalb eines Verwaltungsstreitverahrens) anfechtbar. Ein Gesetz unterliegt dagegen der abstrakten Normenkontrolle durch eine Normenkontrollklage.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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