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Arbeiten in GB, was passiert mit Aufenthaltstitel? (Gelesen: 2.147 mal)
Pfirsichring
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24.01.2007 um 16:04:35
 
Hallo,

Nicht EUler, seit zwei Jahren mit einer Deutschen verheiratet, bekommt interessantes Jobangebot in GB. Waere es ausreichend, wenn er innerhalb von sechs Monaten z.B. nur ein Wochenende auf Familienbesuch nach Deutschland kommt, um den deutschen Aufenthaltstitel nicht zu verlieren?

Danke.
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Antwort #1 - 24.01.2007 um 16:09:13
 
Hallo Pfirsichring,

was hat er denn für einen Aufenthaltstitel?
Kann man davon ausgehen das er alleine nach GB geht, dort angestellt ist, dort Steuern zahlt etc?
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Pfirsichring
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Antwort #2 - 24.01.2007 um 16:12:37
 
Er hat eine AE, geht alleine nach GB (seine Frau hat hier einen guten Job und er findet hier nur Hilfsarbeiterjobs), ist dort angestellt. Mehr Infos habe ich leider auch nicht.
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Antwort #3 - 24.01.2007 um 16:19:27
 
Zitat:
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,

D.h. streng genommen könnte die AE schon bei Ausreise erlöschen, da offensichtlich ein "nicht vorübergehender" Grund vorliegt.

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maki
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Antwort #4 - 24.01.2007 um 16:23:59
 
Bin zwar kein Experte,

aber § 51 AufenthG regelt das erlöschen von Aufenthaltstiteln.

Konnte nur Hinweise auf NEs finden die unter bestimmten Bedingungen nicht erlöschen, eine normale AE würde anscheinend bei mehr als 6 Monaten im Ausland erlöschen.
Die gute Nachricht ist, da er ja deutsch verheiratet ist, hätte er jederzeit Anspruch auf eine neue AE, nach dem FZF versteht sich.
Zur Not, falls es nicht für mehr als ein Jahr gedacht ist, könnte er suchen eine Fristverlängerung von der ABH zu bekommen, ich als Laie schätze die Chancen dafür aber eher gering.

Gruß,

maki

Nachtrag: Zitat:
D.h. streng genommen könnte die AE schon bei Ausreise erlöschen, da offensichtlich ein "nicht vorübergehender" Grund vorliegt.

Hallo Inge, ja, die Aufenthaltstitel erlöschen immer mit der Ausreise nach Punkt 6 & 7.
Beim Punkt 6 kann das sofort festgestellt werden, während der Ausreise, bei Punkt 7 erst nachdem die 6 Monate überschritten wurden, in letzterem Fall sieht das dann so aus als ob es rückwirkend passiert, allerdings täuscht der Eindruck.
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Pfirsichring
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Antwort #5 - 24.01.2007 um 16:30:11
 
Schon mal vielen Dank fuer die Antworten, ich habe inzwischen neue Infos:
Er ueberlegt jetzt wohl abzuwarten, bis er die NE hat. Wie sieht es dann aus? Wie lange er wirklich in GB bleibt, haengt von dem Job ab, wenn dieser ihm zusagt wuerde auch die Ehefrau nach einem Jahr nach GB ziehen. Bis dahin sind regelmaessige Besuche in Deutschland geplant.
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Antwort #6 - 24.01.2007 um 16:40:50
 
Hier nochmal die relevanten Passagen im Detail
Zitat:
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

...
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,

7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,

...
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

...

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.

...

Hm, (2) verlangt das der Ausländer entweder seit 15 Jahren in D lebt, oder aber das sein deutscher Ehepartner mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft m Ausland lebt.. da er ohne seine Frau dort hingeht, wäre wohl keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr vorhanden (?).
Das Problem wäre hier die Zeit, die er ohne seine deutsche Frau dort lebt, mehr als 6 Monate und die AE ist weg.

Punkt (4) wäre nur interessant wenn Er nachweisen könnte das es nur vorrübergehend ist oder es im Interesse der BRD ist, beides nicht einfach zu bewerkstelligen.

IMO: Versuchen eine Fristverlängerung zu bekommen bis Sie nachziehen kann. Falls das nicht geht, dann mit einer NE UND Frau nach GB, das würde funktionieren.

Gruß,

maki
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