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Frage zu AE (Gelesen: 777 mal)
gombul
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07.01.2007 um 13:19:16
 
Ich habe jetzt eine AE nach § 18. Was wird wenn ich unverschuldet arbeitslos bin, welche AE kann ich dann vom 30.06.2007 bis zum 31.01.2008 bekommen? Nämlich dann läuft die Frist meiner Einbürgerungszusicherung ab. Das ist wichtig für die Einbürgerung.
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gombul
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Antwort #1 - 07.01.2007 um 18:25:47
 
Erweiterung zur oben stehenden Frage:

Wie gesagt, habe ich befristete Aufenthaltserlaubnis nach §18, sie endet am 30.06.2007. Bezüglich ALG I weiß ich auch, aber wenn die Frist zum Ende ist und ich quasi nichts habe, wie kann ich diesen Anspruch verwirklichen? Anders gesagt, kann ich meine Aufenthaltserlaubnis um ein Jahr verlängern lassen, wenn ich nur Anspruch auf ALG I habe? Und kann das Arbeitsamt meine Anmeldung zur Arbeitslosigkeit annehmen, wenn man weiß, dass bei mir die AE Ende Juni endet.  Ich weiß, das ich 1 Jahr lang ALG I bekommen kann und möchte deshalb mich Ende März im Arbeitsamt (3 Monate Frist) anmelden. Ansonsten bemühe mich um die Verlängerung des Arbeitsvertrags mit der Uni und um die neue Stelle.

VIELEN DANK IM VORAUS!!!!
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gombul
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Antwort #2 - 09.01.2007 um 21:00:06
 
Hallo, liebe Leute,

kann mir jemand bitte einen Hinweis im Bezug auf meinen letzten Beitrag geben. Also Verlängerung der befristeten AE nach § 18 nur auf Grundlage des Anspruchs auf ALG I. Welche AE würde ich dann bekommen?? Es ist wichtig für die Einbürgerung!

Vielen Dank im voraus!!
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