Hallo,
ich bin es mal wieder, mit der nächsten Frage zum Konsultationsverfahren.
Wie ich vor einigen Wochen von Ronny erfahren habe, greift dabei der folgende Artikel:
Artikel 25 [Aufenthaltstitel und Ausschreibung zur Einreiseverweigerung]
(1) Beabsichtigt eine Vertragspartei, einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländer einen Aufenthaltstitel zu erteilen, so konsultiert sie vorab die ausschreibende Vertragspartei und berücksichtigt deren Interessen; der Aufenthaltstitel wird nur bei Vorliegen von gewichtigen Gründen erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen.
Wird der Aufenthaltstitel erteilt, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.
Meine Frage: Wird der Aufenthaltstitel erteilt, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück....
bedeutet das, dass die Ausschreibung automatisch zurückgezogen wird, oder muss mein Mann einen entsprechenden Antrag stellen? Soweit ich weiß, muss man die Aufhebung einer bestehenden
Einreisesperre für Deutschland ja selbst beantragen. Ist das bei Drittländern auch so?
Gruß
Coralia