Ih willauch mal was zum Thema gewöhnlicher Aufetnhalt sagen:
Es kommt nicht nur auf die zeitlichen Voraussetzungen an. Beispiel: Eine Person entschließt sich, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebeit aufzugeben und in seine Heimat zurückzukehren. Er kündigt seine Arbeit oder lässt sich seine Rentenversicherungsbeiträge auszahlen und kehrt zurück. Nach drei Monaten gefällt es ihm in der Heimat doch nicht mehr so gut und er will wieder nach Deutschland.
Fazit: Trotz evtl. formal gültigen Aufenthaltstitels ist seine
AE erloschen und eine Rückkehr geht nur über Visum.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Es kommt allein darauf an, wo sich unter Berücksichtung des Willens des Betroffenen und der bisherigen tatsächlichen Verweildauer der regelmäßige Schwerpunkt der persönlichen Lebensverhältnisse befindet. Es kommt nicht darauf an, dass der Antragsteller dort auch eine Wohnung unterhält. Es müssen jedoch Tatsachen erkennbar sein, die eine Prognose zulassen, dass sich auch zukünftig der Lebensmittelpunkt an diesem Ort befind
(aus:
http://www.rententips.de/rententips/lexikon/index.php?index=1620et.)
Bei der Abgabenordnung (AO) wird der gewöhnliche Aufenthalt wie folgt definiert:
AO] Was ist Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt
Der Wohnsitz ist in § 8 Abgabenordnung (AO) geregelt: "Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird."
Der steuerrechtliche Wohnsitz bezieht sich vorrangig NICHT auf den melderechtlichen Wohnsitz, sondern auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt. Die polizeiliche Meldung bei einem Einwohnermeldeamt, kann Indiz für einen Wohnsitz sein, mehr auch nicht.
Zur Begründung eines Wohnsitzes ist keine eigene abgeschlossene Wohnung nötig, eine bescheidene Bleibe genügt, soweit es zum wohnen geeignete Wohnräume sind.
Liegt im Inland kein Wohnsitz vor, so stellt sich die Frage, ob ggf. ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde. Der gew. Aufenthalt ist in § 9 AO geregelt: "Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt."
Ein Aufenthalt zu reinen privaten Zwecken (Besuch, Kur, Erholung) begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn der Besuch unter einem Jahr dauert.
(aus:
http://www.wer-weiss-was.de/faq166/entry200.html)
Proll