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Definition vom "gewöhnlichen Aufenthalt" im Inland (Gelesen: 11.692 mal)
borat_after_shave
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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05.01.2007 um 01:20:01
 
Hallo Experten,

könntet Ihr mir bitte erklären, wie der Begriff gewöhnlicher Aufenthalt im Inland definiert ist?

Ist das:
1) Wenn der Ausländer Deutschland nicht länger als 6 Monate verlassen hat?

   und/oder

2) Wenn der Ausländer bei einer in Deutschland ansässigen Firma angestellt ist, obwohl er für diese Firma für eine längere Zeit (5 Monate + 29 Tage) im Ausland tätig ist und keinen Wohnsitz mehr in DE hat?

   und/oder

3), dass er unbedingt in DE beim Meldeamt angemeldet sein muss?

unentschlossen

Über Eure präzise Antworten würde ich mich sehr freuen
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maki
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Antwort #1 - 05.01.2007 um 03:47:52
 
Hallo Borat, versuche mal mein Bestes als nicht-Experte Zwinkernd

Denke das es dir um das Staatsangehoerigkeitsgesetz (StAG) geht, oder?

Zitat:
1) Wenn der Ausländer Deutschland nicht länger als 6 Monate verlassen hat?

Ja
Dazu das StAG:
Zitat:
§ 12b

(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.

Das heisst, selbst wenn du mehr als 6 Monate weg warst, aber diese Genehmigung hast, gilt der Aufenthalt als gewoehnlicher Aufenthalt im Inland.

Zitat:
2) Wenn der Ausländer bei einer in Deutschland ansässigen Firma angestellt ist, obwohl er für diese Firma für eine längere Zeit (5 Monate + 29 Tage) im Ausland tätig ist und keinen Wohnsitz mehr in DE hat?

Normalerweise ja, allerdings weiss ich nicht genau ob das mit dem "und keinen Wohnsitz mehr in DE hat" etwas aendert  unentschlossen Vielleicht kann einer der Profis hier noch was genaueres dazu sagen.

Zitat:
3), dass er unbedingt in DE beim Meldeamt angemeldet sein muss?

Ich weiss sicher, das nur angemeldet sein nichts bringt wenn man selber nicht in D ist.
Wie das allerdings ist wenn man nicht da ist und nicht angemeldet ist, weiss ich nicht genau.

Viel Erfolg,

maki
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inge
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Antwort #2 - 05.01.2007 um 08:37:40
 
"Gewöhnlicher Aufenthalt" heißt eigentlich:
Ein Aufenthalt, der nicht von vornherein und/oder aufgrund seines Zweckes nur für einen begrenzten Zeitraum angelegt war.

Ein Aufenthalt zum Studium ist deswegen meist nicht "gewöhnlich", weil Studium irgendwann endet und der Ex-Student dann eigentlich das Land wieder verläßt.

Aus diesem Grund werden Zeiten des Studiums (nach §16) dort nicht oder nur zur Hälfte angerechnet, wo "rechtmäßig UND gewöhnlich" verlangt wird und sie werden voll angerechnet, wo nur "rechtmäßig" verlangt wird.

Der "gewöhnliche" Aufenthalt in D, setzt m.E. voraus, dass der Lebensmittelpunkt dauerhaft/langfristig in D liegt.
Die ganzen Unterbrechungszeiten, sind dann höchstens "Unterbrechungen des gewöhnlichen Aufenthalts", aber beenden einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht zwangsläufig.
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Zeppelin
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Antwort #3 - 05.01.2007 um 11:22:10
 
Hallo Borat,
Du hattest den Grund für Deine Frage ja schon in einem anderen Thread genannt.
Wie maki schon schrieb, solltest Du Dein Anliegen bei Deiner ABH vortragen und würdest bei der Sachlage sehr wahrscheinlich eine Fristverlängerung für die Wiedereinreise bekommen. Das liegt aber m.W. im Ermessen der ABH.

maki und Inge haben ja schon beantwortet, was Du hier eigentlich gefragt hattest und vorübergehende Arbeit im Ausland ist ja heute eine absolute Selbstverständlichkeit.

Und wenn das Jobangebot wirklich so gut ist, würde es Dich ja kaum jucken, wenn Deine Einbürgerung erst nach Deiner Rückkehr abgeschlossen wird - falls das vorher nicht mehr klappen sollte.

Deinen Wohnsitz in D würde ich an Deiner Stelle beibehalten. Man nimmt ja wohl kaum für ein Jahr all seine Habseligkeiten mit. Es muss ja keine eigene Wohnung sein, wenn dies zu teuer wäre. Man kann ja auch zur Untermiete wohnen.
Ich weiß zwar nicht ob das zwingend ist, wäre IMHO aber plausibel, wenn man eben seine Lebensmittelpunkt in D beibehält und eben nur vorübergehend auswärts tätig ist - zudem noch im Namen eines einheimischen Unternehmens.

Gruß
Zeppelin
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borat_after_shave
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Antwort #4 - 05.01.2007 um 19:19:24
 
Hallo maki, hallo inge, hallo Zeppelin,

vielen Dank für Eure sehr hilfreiche Antworten.

Ich werde mich mal bei der ABH und EBH in den nächsten Tagen erkundigen.

Dieses Portal ist echt super. Man kriegt ja gleich Hilfe innerhalb von paar Stunden!!!  Smiley  Smiley  Smiley

Ich wünsche Euch allen ein wunderschönes Wochenende.

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Zeppelin
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Antwort #5 - 05.01.2007 um 19:46:04
 
borat_after_shave schrieb am 05.01.2007 um 19:19:24:
Hallo maki, hallo inge, hallo Zeppelin,

vielen Dank für Eure sehr hilfreiche Antworten.

Ich werde mich mal bei der ABH und EBH in den nächsten Tagen erkundigen.

Dieses Portal ist echt super. Man kriegt ja gleich Hilfe innerhalb von paar Stunden!!!  Smiley  Smiley  Smiley

Ich wünsche Euch allen ein wunderschönes Wochenende.

Keine Ursache Borat,
die beste Form des Dankes wäre es, wenn Du on board bleibst, und Deine Erfahrungen weitergibst.

Mich würde interessieren, wie es mit einer Fristverlängerung für Dich ausgeht. Daumen hoch

Ebenfalls schönes Wochenende.

Zeppelin
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borat_after_shave
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Antwort #6 - 05.01.2007 um 20:15:19
 
Hallo Zeppelin,

auf alle Fälle werde ich Euch mitteilen, was dabei herauskommt.

Für mich sieht die Vorgehensweise momentan so aus:
1. Ich möchte die EBH höflichst bitten, meinen Antrag vorzuziehen.
2. Ich werde die ABH fragen, wie es mit den Fristen aussieht.

Mögliche Lösungen:
1. Die beste Lösung wird natürlich zuerst dargestellt, nämlich, dass ich noch die Einbürgerungszusicherung erhalte, bevor ich abfliege.  Laut lachend
2.  Klappt die beste Lösung nicht vorher und wenn die ABH auch keine bessere Lösung anbieten kann, dann muss ich wohl vor dem Fristablauf wieder nach D für einen kurzen Urlaub zurückkehren.

Das Problem ist echt die Wohnung. Ich wohne in einer halbwegs möblierten Wohnung und habe wirklich nicht viele Sachen. Es wäre wirklich viel billiger die Hälfte meiner Sachen zu entsorgen (natürlich verschenke ich viel lieber...) als die Miete für ein Jahr lang zu zahlen.

So viel ich weiß, wenn man keinen Wohnsitz mehr hat, ist man automatisch auch abgemeldet oder?
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Zeppelin
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Antwort #7 - 05.01.2007 um 20:24:43
 
borat_after_shave schrieb am 05.01.2007 um 20:15:19:
Hallo ... Das Problem ist echt die Wohnung. Ich wohne in einer halbwegs möblierten Wohnung und habe wirklich nicht viele Sachen. Es wäre wirklich viel billiger die Hälfte meiner Sachen zu entsorgen (natürlich verschenke ich viel lieber...) als die Miete für ein Jahr lang zu zahlen.

So viel ich weiß, wenn man keinen Wohnsitz mehr hat, ist man automatisch auch abgemeldet oder?

Gibt es denn keine Angehörigen oder Freunde, unter deren Dach Du vorübergehend provisorisch Dein Zelt aufschlagen könntest? Würde ich schon zur Sicherheit machen, damit jemand vor Ort ggf. die noch eingehende Post verwaltet.

Gruß,
Zeppelin
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borat_after_shave
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 07.01.2007 um 14:44:11
 
Zeppelin schrieb am 05.01.2007 um 20:24:43:
Gibt es denn keine Angehörigen oder Freunde, unter deren Dach Du vorübergehend provisorisch Dein Zelt aufschlagen könntest? Würde ich schon zur Sicherheit machen, damit jemand vor Ort ggf. die noch eingehende Post verwaltet.

Gruß,
Zeppelin


Hallo Zeppelin,

ja, zum Glück habe ich diesen Personenkreis Durchgedreht . Bei Bedarf werde ich mich natürlich an sie wenden. Das wichtigste ist natürlich, dass die Post von der EBH in den sicheren Händen landen soll Zwinkernd.

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Zeppelin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #9 - 07.01.2007 um 15:32:14
 
borat_after_shave schrieb am 07.01.2007 um 14:44:11:
Das wichtigste ist natürlich, dass die Post von der EBH in den sicheren Händen landen soll Zwinkernd.

So war es auch gemeint.  Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 07.01.2007 um 17:52:02
 
Ih willauch mal was zum Thema gewöhnlicher Aufetnhalt sagen:

Es kommt nicht nur auf die zeitlichen Voraussetzungen an. Beispiel: Eine Person entschließt sich, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebeit aufzugeben und in seine Heimat zurückzukehren. Er kündigt seine Arbeit oder lässt sich seine Rentenversicherungsbeiträge auszahlen und kehrt zurück. Nach drei Monaten gefällt es ihm in der Heimat doch nicht mehr so gut und er will wieder nach Deutschland.
Fazit: Trotz evtl. formal gültigen Aufenthaltstitels ist seine AE erloschen und eine Rückkehr geht nur über Visum.

Gewöhnlicher Aufenthalt
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Es kommt allein darauf an, wo sich unter Berücksichtung des Willens des Betroffenen und der bisherigen tatsächlichen Verweildauer der regelmäßige Schwerpunkt der persönlichen Lebensverhältnisse befindet. Es kommt nicht darauf an, dass der Antragsteller dort auch eine Wohnung unterhält. Es müssen jedoch Tatsachen erkennbar sein, die eine Prognose zulassen, dass sich auch zukünftig der Lebensmittelpunkt an diesem Ort befind
(aus: http://www.rententips.de/rententips/lexikon/index.php?index=1620et.)

Bei der Abgabenordnung (AO) wird der gewöhnliche Aufenthalt wie folgt definiert:
AO] Was ist Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt


Der Wohnsitz ist in § 8 Abgabenordnung (AO) geregelt: "Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird."

Der steuerrechtliche Wohnsitz bezieht sich vorrangig NICHT auf den melderechtlichen Wohnsitz, sondern auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt. Die polizeiliche Meldung bei einem Einwohnermeldeamt, kann Indiz für einen Wohnsitz sein, mehr auch nicht.

Zur Begründung eines Wohnsitzes ist keine eigene abgeschlossene Wohnung nötig, eine bescheidene Bleibe genügt, soweit es zum wohnen geeignete Wohnräume sind.

Liegt im Inland kein Wohnsitz vor, so stellt sich die Frage, ob ggf. ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde. Der gew. Aufenthalt ist in § 9 AO geregelt: "Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt."

Ein Aufenthalt zu reinen privaten Zwecken (Besuch, Kur, Erholung) begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn der Besuch unter einem Jahr dauert.
(aus: http://www.wer-weiss-was.de/faq166/entry200.html)

Proll
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Antwort #11 - 07.01.2007 um 18:03:01
 
Hallo Proll,

das liegt dann doch an 51 6
Zitat:
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,

da steht ja das die Ausreise schon ausreicht um die AE/NE erloeschen  zu lassen.

Darf ich dich als Experten ein bisschen ueber die Vorraussetzungen ueber eine Fristverlaengerung nach 51 4 ausfragen?

Wie ich aus meinem Umfeld mitbekommen haben, ist es sehr ueblich so eine Friestverlaengerung an Auslaender zu erteilen, die eine NE haben, studieren und dann mal fuer ein Semester ins Ausland gehen um zu studieren.
Ich kenne niemanden der so eine Fristverlaengerung bekommen hat weil er im Ausland fuer eine auslaendische Firma gearbeitet hat, aber nur weil ich niemanden kenne heisst das ja noch gar nichts..
Meine Frage waere ob es ueberhaupt Sinn macht, jemandem, der im Ausland fuer eine ausl. Firma arbeiten will zu empfehlen zu versuchen so eine Fristverlaengerung zu beantragen, schliesslich zahlt die/derjenige weder Steuern in D und hat meist auch keinen (pseudo-)Wohnsitz in D mehr.

Danke im voraus,

maki
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Antwort #12 - 07.01.2007 um 18:08:49
 
Hi proll,
wat jloobste woll, warum ick det Wort 'Lebensmittelpunkt' weita oben ins Spiel jebracht habe?  Smiley
Hab selba fülle Jährchen uff Autobahnen, in Fliegan, Hotels, Büros in sonstwo fabracht und bin dennoch immer BÄRliner jeblieben.  Zwinkernd

Zeppelin
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 07.01.2007 um 18:10:11
 
Sorry,

ich als "Experte" arbeite nicht mit Fristverlängerungen, d.h. hiervon habe ich zu wenig Ahnung. Mein Arbeitsgebiet ist ein anderes.

Und wenn ich nur ein gesundes "Halbwissen" besitze, möchte ich mich lieber nicht dazu äußern.

@ Zeppelin
bei deinem Akzent würde ich deinen Lebensmittelpunkt und somit deinen gew. Aufenthalt immer in Berlin vermuten.

Ich wollte nur noch mal deutlich aufzeigen, dass nicht nur zeitliche Voraussetzungen eine Rolle spielen !

Proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #14 - 07.01.2007 um 18:20:39
 
Proll, wie würde das sein, wenn jemand, der hier aufgewachsen ist, NE hat, im Ausland studiert. Bei den Eltern hier hat er ein Zimmer, kommt jeweils in den Semesterferien heim.
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