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Bescheinigung über Integrationskurs (Gelesen: 7.062 mal)
butterfly_cn
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19.12.2006 um 19:50:55
 
Mir wurde gesagt, dass der Besuch des Orientierungskurses und die Teilnahme am Orientierungstest genügen. Aufgrund des Hochschulabschlusses in Deutschland ist man vom Sprachkurs befreit.
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Ralf
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Antwort #1 - 19.12.2006 um 20:32:33
 
butterfly_cn schrieb am 19.12.2006 um 19:50:55:
Mir wurde gesagt, dass der Besuch des Orientierungskurses und die Teilnahme am Orientierungstest genügen.


Für die Verkürzung der Einbürgerungsfrist genügt dies allein definitiv nicht, denn
nach § 10 Abs. 3 StAG ist dazu eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des
Aufenthaltsgesetzes erforderlich. Diese Bescheinigung wiederum erfordert neben
dem Orientierungskurs zumindest die Prüfung zum Sprachkurs. Ob man ohne Kurs
zu dieser Prüfung zugelassen werden kann, entscheidet der Kursträger vor Ort.
Also dort mal anfragen.
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butterfly_cn
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Antwort #2 - 19.12.2006 um 21:12:29
 
Ein Herr vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sagte mir, dass mein Hochschulabschluss (=Niveaustufe C2) meine ausreichenden Deutschkenntnisse nachweisen kann und ich für die Einbürgerung (7 Jahre) nur den Orientierungskurs besuchen muss.
Vom Kursträger, wo ich den Orientierungskurs besucht habe, habe ich eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes bekommen, wo drauf steht, dass ich von der Teilnahme am Integrationskurs befreit bin und mein Abschluss des Orientierungskurses als erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes gilt.
Lieber Ralf, was du schreibst, macht mich ein wenig unruhig. Ist meine Bescheinigung aus deiner Erfahrung soweit ok?

Ralf schrieb am 19.12.2006 um 20:32:33:
Für die Verkürzung der Einbürgerungsfrist genügt dies allein definitiv nicht, denn
nach § 10 Abs. 3 StAG ist dazu eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des
Aufenthaltsgesetzes erforderlich. Diese Bescheinigung wiederum erfordert neben
dem Orientierungskurs zumindest die Prüfung zum Sprachkurs. Ob man ohne Kurs
zu dieser Prüfung zugelassen werden kann, entscheidet der Kursträger vor Ort.
Also dort mal anfragen.

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« Zuletzt geändert: 19.12.2006 um 21:23:30 von butterfly_cn »  
 
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Ralf
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Antwort #3 - 19.12.2006 um 22:17:56
 
butterfly_cn schrieb am 19.12.2006 um 21:12:29:
Vom Kursträger, wo ich den Orientierungskurs besucht habe, habe ich eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes bekommen, ...


Sagte ich doch, dass genau diese Bescheinigung erforderlich ist.  Zwinkernd
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butterfly_cn
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Antwort #4 - 19.12.2006 um 22:43:37
 
Ralf schrieb am 19.12.2006 um 22:17:56:
Sagte ich doch, dass genau diese Bescheinigung erforderlich ist.  Zwinkernd


Aber ich habe weder den Sprachkurs besucht noch den Sprachtest geschrieben. Nun habe ich eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vom Kursträger, der mein Abschluss des Orientierungskurses als Teilnahme am Orientierungskurs anerkannt. Die Frage ist, ob die Einbürgerungsbehörde die Anerkennung und Bescheinigung akzeptiert. Lieber Ralf, was sagst du?
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Ralf
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Antwort #5 - 19.12.2006 um 22:49:19
 
Du hast die Bescheinigung nach 43, nur darauf kommt es an.
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Antwort #6 - 19.12.2006 um 22:57:56
 
Lieber Ralf, du bist ein Engel Smiley
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sonic
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Antwort #7 - 20.12.2006 um 11:30:59
 
ein solcher Erfahrungsaustausch ist doch prima. Ich dachte Prüfungsablegen für den Orientierungskurs reicht alleine nicht aus für die Erstellung einer Bescheinigung nach  43. Das ist doch eine prima Nachricht liebe butterfly_cn !

danke Dir für die Infos  Zwinkernd
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andrej
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Antwort #8 - 20.12.2006 um 11:47:25
 
Das kenne ich auch so. Wer einen deutschen Hochschulabschluss hat, der besucht nur den Orientierungskurs, danach bekommt er die notwendige Bescheinigung nach §43, also ohne Deutschprüfung.

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Dias
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Antwort #9 - 20.12.2006 um 23:40:26
 
Hallo Zusammen,

ich habe einen deutschen Hochschulabschluss und habe ebenfalls einen Intergrationskurs besucht und ihn erfolgreich abgeschlossen. Ich bekam aber eine Bescheinigung gemäß § 14 Abs. 4 IntV.

reicht diese ebenfalls für die Verkürzung der Einbürgerungsfrist aus, oder soll man unbedingt eine nach § 43 haben?

Für eure Antworten bedanke ich mich im Voraus.

viele Grüße
Dias


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sonic
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Antwort #10 - 21.12.2006 um 22:44:07
 
Hallo Dias,

ich befürchte man muss ausschließlich die Bescheinigung nach 43 haben. anders laut §10 10 Abs. 3 StAG geht nicht.
Aber wenn es bei butterfly_cn ging, muss es bei Dir auch gehen. Also an Deiner Stelle würde ich nachfragen ob Du doch nicht eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des AufenthG bekommen könntest.
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Dias
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #11 - 22.12.2006 um 14:28:42
 
Hallo,

Sonic, Danke für deine Antwort!

ich habe heute bei dem Kursträger angerufen und seltsamerweise wissen sie nichts von einer Bescheiningung nach §43. ich habe mit dem Leiter des Instituts persönlich gesprochen, und er meinte, er kenne sowas nicht.  unentschlossen

Ich werde nächste Woche beim BAMF fragen, ob die mir eine Bescheinigung nach § 43 ausstellen können.

ich wünsche allen frohe und schöne Weihnachten  Durchgedreht

viele Grüße
Dias


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butterfly_cn
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Antwort #12 - 25.12.2006 um 22:14:43
 
Hallo Dias,

zwei Tipps von mir:

1. Bringe das Gesetz mit und zeige es dem Leiter des Instituts. Wenn er das Gesetz noch nicht kennt, dann solltest du es ihm ein bisschen "beibringen" Smiley

2. Frage BAMF nicht nach der Bescheinigung, weil die Bescheinigung nur von einem Kursträger ausgestellt werden kann. Frage aber den Koordinator, ob er mit dem Institut sprechen und Dir bei der Ausstellung der Bescheinigung helfen kann.

Viel Glück!
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Antwort #13 - 26.12.2006 um 21:57:50
 
Hallo,

butterfly_cn schrieb am 25.12.2006 um 22:14:43:
zwei Tipps von mir:

die man nicht unbedingt beachten sollte...

Zitat:
1. Bringe das Gesetz mit und zeige es dem Leiter des Instituts. Wenn er das Gesetz noch nicht kennt, dann solltest du es ihm ein bisschen "beibringen" Smiley

In welchem "Gesetz" steht denn, dass der Leiter des Instititues eine Bescheinigung ausstellen darf oder muss? Außerdem kann man sich auf eine solche Art sehr schnell Freunde fürs Leben machen...

Zitat:
2. Frage BAMF nicht nach der Bescheinigung, weil die Bescheinigung nur von einem Kursträger ausgestellt werden kann.

Das ist falsch. Die Bescheinigungen dürfen nur vom BAMF ausgestellt werden.

Das kann man übrigens hier (pdf.datei) nachlesen.

Zitat:
Viel Glück!

Das brauch man dann aber wirklich bei solchen Tipps...

Blaise
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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butterfly_cn
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Antwort #14 - 27.12.2006 um 17:23:17
 
Hallo Blaise, ich denke, dass jeder anders verfährt. Wenn man die Frage auf einer netten Art und Weise stellt, bekommt man immer eine nette Antwort zurück und sogar eine nett Hilfe. Trotzdem danke für die Kommentare Zwinkernd

Hallo Dias, die "Tipps" waren nicht böse gemeint Smiley
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