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Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines HIV-po (Gelesen: 2.265 mal)
ImmerBeiDir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines HIV-po
21.10.2006 um 08:50:12
 
Da ich bei meiner Suche im Intenet nach den richtigen Antworten auf diese sehr spezifische Frage nicht erfolgreich war, wende ich mich nun an euch.

Ich wohne seit knapp vier Jahren in Deutschland. Aufenthaltszweck ist Arbeitaufnahme und die Zustimmung wurde nach §39 AufenthG (Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung) in Verbindung mit §28 Nr. 1 BeschV (leitende Angestellte und Spezialisten) erteilt. Die Aufenthaltsgenehmigung ist bis Januar 2007 gültig und die von der Bundesgentur für die Arbeit erteile Arbeitsgenehmigung ist bis Juni 2008 gültig.

Basiert auf das Prinzip 'Familiennachzug' wurde meinem ebenso argentinischen Partner eine erstmal mit einer Gültigkeitsdauer von insgesamt drei Jahren Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Nun ist es so weit, dass er auch seine Aufenthaltsgenehmigung Anfang nächsten Jahres verlängern muss.

Nun die Frage : Mein Partner hat sich vor einigen Monaten mit HIV infiziert. Müssen wir beim Antrag der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung dies erwähnen (Antrag wird in Berlin erstellt)  ? Wenn ja, mag sein, dass die Ausländerbehörde ihm die Verlägerung verweigert?

Im Februar 2007 werde ich 5 Jahre in Deutschland ansäsig gewesen sein, mein Partner 4 Jahre. Bekomme ich automatisch eine Niederlassungsberechtigung oder muss diese separat beantragt werden? Was ist mit einer Niederlassungsberechtigung für meinen Partner? Erhält er auch die, sobald ich meine habe? Wenn ich im Januar die Verlängerung meiner aktuellen Aufenthaltsgenehmigung beantrage, werde ich schon vier Jahre hier gewesen sein. Es wird normalerweise eine 2-jährige Genehmigung erteilt. Kann ich aber trotzdem nach einem Jahr, also wenn ich die 5-Jahre-Grenze überschreite schon die Niederlassungsberechtigung beantragen oder muss ich unbedingt warten, bis die aktuelle abläuft?

Vielen Dank für eure Hilfe.
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 21.10.2006 um 14:26:19
 
ImmerBeiDir schrieb am 21.10.2006 um 08:50:12:
Nun die Frage : Mein Partner hat sich vor einigen Monaten mit HIV infiziert. Müssen wir beim Antrag der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung dies erwähnen (Antrag wird in Berlin erstellt)  ? Wenn ja, mag sein, dass die Ausländerbehörde ihm die Verlägerung verweigert?

Hi,
sofern nicht nachgefragt wird, gibt es auch nix anzu-
geben. Sollte es gesagt werden, wird eine Verlängerung
dennoch vorgenommen (es gibt zwar den Ausweisungs-
grund des § Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, dürfte aber wohl
nicht einschlägig sein).

Zitat:
Im Februar 2007 werde ich 5 Jahre in Deutschland ansäsig gewesen sein, mein Partner 4 Jahre. Bekomme ich automatisch eine Niederlassungsberechtigung oder muss diese separat beantragt werden?

Die muss beantragt werden.

Zitat:
Was ist mit einer Niederlassungsberechtigung für meinen Partner? Erhält er auch die, sobald ich meine habe?

Nein, er braucht selbst fünf Jahre Aufenthalt.

Zitat:
Wenn ich im Januar die Verlängerung meiner aktuellen Aufenthaltsgenehmigung beantrage, werde ich schon vier Jahre hier gewesen sein. Es wird normalerweise eine 2-jährige Genehmigung erteilt. Kann ich aber trotzdem nach einem Jahr, also wenn ich die 5-Jahre-Grenze überschreite schon die Niederlassungsberechtigung beantragen oder muss ich unbedingt warten, bis die aktuelle abläuft?

Es muss nicht gewartet werden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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ImmerBeiDir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Argentinien
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Antwort #2 - 21.10.2006 um 15:11:33
 
Hello Mick,

vielen Dank für die prompte Antwort. Noch eine kurze Frage dazu :


§ Abs. 2 Nr. 5 AufenthG. Worauf beziehst du dich? Ich habe im Abs. 2 keine Nummer fünf gefunden :

Abschnitt 2
Einreise
§ 13 Grenzübertritt
§ 14 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum
§ 15 Zurückweisung
§ 15a Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer

Abschnitt 2
Durchsetzung der Ausreisepflicht
§ 57 Zurückschiebung
§ 58 Abschiebung
§ 58a Abschiebungsanordnung
§ 59 Androhung der Abschiebung
§ 60 Verbot der Abschiebung
§ 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
§ 61 Räumliche Beschränkung; Ausreiseeinrichtungen
§ 62 Abschiebungshaft

Abschnitt 2
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
§ 75 Aufgaben
§ 76 gestrichen



Wäre so eine Frage nicht datenschutzverlertzend?



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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 21.10.2006 um 15:21:30
 
schau mal in § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG Zwinkernd
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ImmerBeiDir
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Staatsangehörigkeit: Argentinien
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Antwort #4 - 21.10.2006 um 16:35:58
 
Hallo Sunny,

lieben Dank für die fehlende Info. Tja, das wäre eingentlich bei uns nicht zutreffend und wenn keine weitere Impedimente vorliegen, haben wir theorethisch nichts zum Fürchten, was eine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung für meinen Partner anbetrifft.

Vielen Dank für eure Unterstützung.
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