Zitat:Kurz zu mir: hab einen unbefristeten Arbeitsvertrag, besitze die Aufenthaltserlaubnis die in einigen Jahren in die Niederlassungserlaubnis umgewandelt wird und habe jetzt auch die Möglichkeit zur Einbürgerung.
Unsere Fragen:
Ich werden in absehbarer Zeit meine Freundin, die im Ausland lebt, heiraten.
Welche der Alternativen sind für uns Vorteilhafter:
a. Ich bleibe bei der Aufenthaltserlaubnis
b. Ich beantrage den D-Pass
- Wie lange dauert es bis meine Freundin die Niederlassungserlaubnis bekommt? -- Wann darf sie überhaupt arbeiten, und wie kompliziert ist der Vorgang?
- Welche weitere Probleme können in Hinblick auf die beiden Alternativen
hierbei noch auftreten?
Alternative a)
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung für deine Frau richtet sich nach
§ 27,
§ 29 und
§ 30 Aufenthaltsgesetz.
Die Arbeitserlaubnis für deine Frau richtet sich nach § 29 Absatz 5
Zitat:(5) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 Satz 3 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.
Die Niederlassungserlaubnis erwirbt sie nach 5 Jahren entsprechend
§ 9Alternative b)
Die Aufenthaltserlaubnis wird entsprechend
§ 28 Absatz 1 Punkt 1 erteilt. Diese Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (siehe Absatz 5 des § 28) und die Niederlassungserlaubnis wird Ehegatten von Deutschen nach 3 Jahren gewährt – entsprechend Absatz 2 des § 28.
Sondra