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Anerkennung der Vaterschaft anfechtbar? (Gelesen: 5.829 mal)
sacharuna
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15.09.2006 um 15:53:36
 
Hallo zusammen,

meine ecuadorianische Freundin (lebt auch in Ecuador) und ich erwarten im April ein gemeinsames Kind. Ich bin deutscher Staatsbürger und seit einer Woche wieder in Deutschland, habe aber vor im nächsten Jahr (wieder) in Ecuador zu arbeiten und zu leben.
Wir sind beide noch sehr jung und wollen mit der Heirat noch warten, wenn möglich.
Es ist uns jedoch sehr wichtig, dass unser Kind die doppelte Staatsbürgeschaft erhält. Eine mögliche Einbürgerung meiner Freundin (als Sorgeberechtigte eines minderjährigen deutschen) würde evtl in ein paar Jahren stattfinden. Primär geht es darum, dass das Kind beide Staatsangehörigkeiten erhält.

erstes Fragengebiet: Kann eine solche Anerkennung im deutschen Konsulat    vorgenommen werden? kann die Mutter ihre Zustimmung dort einreichen und ich die Anerkennung in Deutschland vornehmen? weiss evtl. jemand welche Papiere das deutsche Konsulat in Ecuador verlangt?

zweites:  Ich habe gehört, dass die Vaterschaft angefochten werden kann!?
             Welche sind die Gründe für eine Anfechtung?

Missbrauch sollte natürlich nicht stattfinden, das ist klar. Muss evtl ein Vaterschaftstest vorgelegt werden?

Ich weiss, das sind viele Fragen.
Ich wäre sehr dankbar für jede Hilfe. Man kommt so schlecht an Infos. bin verzweifelt.

Viele Grüsse
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tantris
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Antwort #1 - 15.09.2006 um 16:18:27
 
Hallo sacharuna,

der Staat Ecuador sieht keine Doppelstaatsbürgerschaft vor, d.h. wenn das Kind in Ecuador zur Welt kommt, ist es klarerweise Ecuadorianischer Staatsbürger.

Die Mutter kann dann aber im Namen Ihres Kindes, die deutsche "Abstammung" beurkunden lassen, wenn Zeugen dafür sprechen, hört sich ein wenig seltsam an, ist aber leider so, denn der Staat Ecuador kennt keine Vaterschaftanerkennung! Dort mahlen die Mühlen etwas anders Griesgrämig . Wenn die Abstammung beurkundet ist, liegt es aber immer noch im Ermessen des Beamten vor Ort in Quito ob der Antrag dann nach Deutschland geht oder abgelehnt wird.

Wenn das Kind in Deutschland zur Welt kommt, kann man in auf der Ecuadorianischen Botschaft in München eine sogannte, Geburtsanerkennung machen, dazu müste aber das Kind und Mutter in Deutschland sein.

Das ist mein Wissens Stand von März 2006, kann sich aber geändert haben.
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ronny
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Antwort #2 - 15.09.2006 um 17:13:52
 
Hallo,

da es sich vorliegend um den erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit handelt, ist die Sichtweise des ecuadorianischen Rechts irrelevant.

Für den Fall dass eine wirksame Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht vorliegt, wird das Kind zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Dazu wäre asap nach der Geburt diese beim Standesamt I in Berlin anzuzeigen und die Vaterschaft anzuerkennen. Anzeige und Anerkennung werden im deutschen Kosulat oder der Konsularabteilung der Botschaft möglich sein.

Ob das Kind danach noch die ecuad. StAng besitzt kann ich nicht abschließend beantworten Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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sacharuna
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Antwort #3 - 15.09.2006 um 17:14:59
 
Hallo Tantris,

erstmal danke für deine antwort!
du kannst einem ja echt einen schrecken einjagen.

1. Natürlich ist das Kind ecuadorianer wenn es in ecuador zur welt kommt und die mutter auch ecuadorianerin ist.

2. In artikel 10 und 11 der aktuellen ecuadorianischen verfassung (quelle: www.mmrree.gov.ec (Außenministerium) ist eine doppelte Staatsbürgerschaft möglich! es heißt: ein ecuodorianer, der eine andere staatsbürgerschaft erhält, darf die ecuadorianische beibehalten!

3. Kern der sache: erhalt der dt. staatsbürgerschaft: hat mit ecuador erstmal gar nichts zu tun. gemäß § 4 StAG erhält ein Kind die deutsche staatsbürgerschaft, wenn ein elternteil deutsch ist. ist nur der vater deutscher, bedarf es der anerkennung durch den vater (von deutscher seite!! - nicht ecuadorianischer).

4. dies scheint seit kurzem anfechtbar zu sein

Kann mir bitte jemand mit erfahrung in diesem bereich weiterhelfen?

Es würde mich schwer wundern, wenn regierungsorgane auf ihrer website nonsense posten würden!

Dennoch vielen dank für deine reaktion! Ich weiss die bereitschaft zur hilfe auf jeden fall zu schätzen! evtl kannst du mir infoquellen mitteilen, die meine Infos widerlegen? evtl bin ich ja auf der falschen fährte.

liebe grüße

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ronny
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Antwort #4 - 15.09.2006 um 17:20:20
 
Hallo,

ich denke dass nicht automatisch jede Anerkennung eines Deutschen angefochten werden wird Zwinkernd

Die Anfechtung wird sicher im Zweifesfalle möglich sein , aber.....

Grüße
Ronny Zwinkernd

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sacharuna
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Antwort #5 - 15.09.2006 um 17:21:00
 
hallo Ronny,

jetzt bist du mir eine minute zuvor gekommen.

Vielen dank für deine antwort! ich sehe, dass das "Experte" in deinem profil zurecht vergeben ist! echt super.

wie du siehst hab ich mich auch ganz gut informiert, dennoch konntest du mir mit der info über standesamt 1 weiterhelfen!
meinst du es wäre möglich, dies vor der geburt zu tun und getrennt voneinander?

liebe grüße
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sacharuna
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Antwort #6 - 15.09.2006 um 17:27:23
 
Hallo,

auch dass die Anerkennung in der Botschaft möglich ist hilft mir sehr weiter.

vielen dank, ronny
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tantris
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #7 - 15.09.2006 um 20:09:06
 
ronny schrieb am 15.09.2006 um 17:13:52:
Hallo,

da es sich vorliegend um den erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit handelt, ist die Sichtweise des ecuadorianischen Rechts irrelevant.

Für den Fall dass eine wirksame Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht vorliegt, wird das Kind zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Ob das Kind danach noch die ecuad. StAng besitzt kann ich nicht abschließend beantworten Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd


Hallo Ronny,

das Problem stellt sich aber in der Geburtsurkunde aus Ecuador, denn es muss ja eine Internationale Geburtsurkunde aus Ecuador beim Standesamt I vorgelget werden, in der ecuadorianischen Geburtsurkunde wird "in der Regel"  nur als Vater eingetragen werden wer auch einen festen Wohnsitz in Ecuador hat, so war es zumindest im März noch.

Ecuador ist sehr vorsichtig und versucht alle Staatsbürger natürlich im Land zu behalten und versuchen viele Steine in den Weg zulegen.

Die Doppelstaatsbürgerschaft wird in der Regel in Ecuador nur SEHR alten Menschen gewährt die dem Land wirtschaftlich nicht mehr von großem Nutzen sind. In Ecuador ist es leider ganz anders mit dem halten an Gesetze Griesgrämig

Ich hoffe das es trotz aller Hürden klappt.


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sacharuna
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Antwort #8 - 15.09.2006 um 20:53:58
 
Guten Abend,

demnach wäre dann jedes Kind von einem auländer in ecuador vaterlos und die mutter ohne rechte bezüglich unterhalt. versteh ich das richtig?
das glaub ich kaum, außerdem sind mir andere fälle bekannt.

zuerst soll es deiner meinung nach keine doppelte staatsbürgerschaft in ecuador geben, und jetzt soll sie nur sehr alten menschen gewährt werden? wie soll ein sehr alter mensch eine andere staatsbürgerschaft erhalten?? durch heirat und längeren aufenthalt in anderem land. das kann ein junger auch, da können die nichts gegen machen.
wie soll das mit dem wirtschaftlichen nutzen ist quatsch.
woher kommen deine infos?

geburtsurkunde international? die muss lediglich übersetzt werden und prinzipiell ist die anerkennung vor der geburt möglich (disbezüglich brauch ich noch mehr infos), es bedarf der zustimmung von mutter und vater, nach deutschem recht und darum geht es, wenn du die obigen beiträge gelesen hast..?
das mit der doppelten staatsbürgerschaft kannst du bei obigem link nachlesen, falls du spanisch kannst.

Ich habe selbst schon in ecuador gelebt. bitte komm mir nicht mehr mit: die dinge laufen anders. die halten sich an ihre eigenen gesetze!

grüsse


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Antwort #9 - 15.09.2006 um 21:44:03
 
Hallo,

ich habe auch in Ecuador gelebt und lebe 5 Monate im Jahr noch dort.

Ich kenne die Gesetze in Ecuador, aber wie du selber wissen wirst geht nicht "immer" alles nach Gesetz, jeder der mit ecuadorianischen Behörden zu tun hat hat Erfahrungen damit wie die Ecuadorianer Ihre Gestze handhaben.

Woher ich meine Infos habe?
Ganz einfach ich bin in Peru aufgewachsen, bin seit mittlerweile 8 Jahren mit einem ecuadorianer verheiratet und habe seit 5 Jahren ein Geschäft in Ecuador, ich habe wöchentlich mit den Behörden in Ecuador zu tun und kann nur sagen, es ist immer alles eine Frage des "Preises"

So und nun schweige ich zu dem Thema

Die Fachmänner und auch Du selber kennst ja ausreichend die Gesetzeslage, ich habe nur meine Erfahrungen und Erlebnisse geschildert. Ich bin selber deutsche und habe bis vor Jahren auch gedacht: Was Gesetz ist, ist Gesetz! Leider wurde ich in den letzten Jahren eines besseren belehrt!

Ich dachte immer das dieses Forum nicht NUR über die Gesetzeslage diskutiert, sondern auch das man hier seine persönlichen Erfahrungen schildern darf, ich scheine mich getäuscht zu haben.

Schönen Abend noch

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Antwort #10 - 16.09.2006 um 00:15:37
 
ronny schrieb am 15.09.2006 um 17:13:52:
da es sich vorliegend um den erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit handelt, ...

.... habe ich das mal in das passende Forum für Staatsangehörigkeitsfragen verschoben.

Wie hier schon angemerkt wurde, richtet sich der Erwerb der deutschen StA nach § 4 StAG. Da hier nur der Vater Deutscher ist und die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss eine nach deutschen Gesetzen wirksame Vaterschaftsanerkennung her. Sofern die Mutter nicht bereits anderweitig verheiratet ist oder ein anderer Vater in der Geburtsurkunde auftaucht, sehe ich hier auch kein Problem.

Das Kind wird dann die deutsche StA erwerben, wobei es vollkommen egal ist, ob der andere Staat mehrfache Staatsangehörigkeit zulässt oder nicht, denn § 4 StAG enthält diesbezüglich keine Einschränkungen.

Wegen der Vaterschaftsanerkennung wendet man sich an die deutsche Botschaft in Equador.
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sacharuna
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Antwort #11 - 16.09.2006 um 12:11:07
 
hallo zusammen,

vielen dank für die antwort Ralf!

Weiss evtl noch jemand, ob die Anerkennung der Vaterschaft auch im ausland vor der geburt durchgezogen werden kann?
die dt. botschaft in Quito antwortet nicht auf meine mail (evtl. haben die ja viel zu tun) und sind telefonisch nicht allzu gut zu erreichen, bzw. hat die Person am anderen ende gerade nicht die Infos "parat."
Kann das Kind nach wirksamer anerkennung in der Botschaft eine geburtsurkunde erhalten und in meinen Reisepass eingetragen werden?

Ich weiss, ich stelle viele fragen.
Vielen dank für eure bisherige hilfe!

@tantris: wollte dir nicht zu nahe treten! ich hatte auch schon mit den behörden in ecuador zu tun. du hast recht, oft will der beamte nicht oder hat keine ahnung.
wenn man sein anliegen in einem gesetzestext nachweisen kann und einen anwalt hinter sich stehen hat, dann klappts. das wirst du wohl nicht in abrede stellen.

zu dem zitat: frage des preises...
ich würde nicht versuchen, mir eine amtshandlung zu erkaufen. manche beamte melden das in ecuador und dann steht man knietief in der schei...

schönes wochenende euch allen!
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Antwort #12 - 16.09.2006 um 12:40:53
 
Wenn die Anerkennung bei einer deutschen Behörde erfolgt, gilt deutsches Recht, auch bei der deutschen Botschaft. Folglich ist das auch vor der Geburt möglich.
Ob eine Anerkennung bei Behörden des Geburtslandes nach deutschem Recht wirksam wäre, kann ich nicht beurteilen. Wichtig ist: Der Vater muss anerkennen, die Mutter muss schriftlich zustimmen. Das muss wohl nicht zwingend zur selben Zeit und am selben Ort geschehen. Daher könnte folgendes möglich sein:

Anerkennung in Deutschland beim Jugendamt an deinem Wohnort, die Zustimmung der Mutter erfolgt bei der deutschen Botschaft. Also mal beim hiesigen Jugendamt erkundigen, welche Unterlagen erforderlich sind.
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sacharuna
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Antwort #13 - 16.09.2006 um 17:11:51
 
hallo,

nochmal danke für die antwort, Ralf; werd mich mal ans Jugendamt wenden.

Habe herausgefunden, dass ein ausländischer Vater sehrwohl in der ecua. Geburtsurk. eingetragen werden kann (Quelle: Ecuad. Botschaft Berlin). Wohnsitz kann auch in deutschland sein. vorgelegt werden muss der reisepass und ein dokument aus dem der familienstand hervorgeht.

sollte es dennoch nicht möglich sein, mich mit einzutragen, spielt dies eine rolle bei der anerkennung von deutscher seite??  angenommen die würden wirklich daruf bestehen, so etwas wie vater unbekannt reinzuschreiben, was würde bei der Anerkennung in der dt. botschaft passieren?

Ich will nicht zuviel in deinen obigen eintrag rein interpretieren, Ralf, ("wenn die mutter ledig ist und kein anderer vater in der urkunde auftaucht"...). es wäre also evtl auch gehen, wenn kein Vater drinsteht?
Ich glaube aber wie gesagt nicht, dass die mich (bei meiner anwesenheit, und zur not die eines anwalts) nicht mit in die Geburtsurkunde eintragen würden, da es vom gesetz her zulässig ist! (soviel zum eintrag von tantris).

eine ganz andere sache: wenn ich lägere in ecuador bin (arbeit) einen dt. wohnsitz bei meinen eltern beibehalte, muss ich mich dann "abmelden"?? und wenn ja wo?

Nochmal vielen Dank für eure Mithilfe!

grüße
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Antwort #14 - 16.09.2006 um 19:39:25
 
sacharuna schrieb am 16.09.2006 um 17:11:51:
sollte es dennoch nicht möglich sein, mich mit einzutragen, spielt dies eine rolle bei der anerkennung von deutscher seite??  angenommen die würden wirklich daruf bestehen, so etwas wie vater unbekannt reinzuschreiben, was würde bei der Anerkennung in der dt. botschaft passieren?

Dass bei der Anerkennung noch kein Vater eingetragen ist, ist ja der Normalfall, er soll ja erst eingetragen werden.

Zitat:
Ich will nicht zuviel in deinen obigen eintrag rein interpretieren, Ralf, ("wenn die mutter ledig ist und kein anderer vater in der urkunde auftaucht"...). es wäre also evtl auch gehen, wenn kein Vater drinsteht?

Da die hier geschilderten Fälle auch andere Leser interessieren, müssen solche Möglichkeiten ja auch erwähnt werden. Hier war ja erst kürzlich eine Diskussion, bei der eine Anerkennung nicht möglich war, weil die Mutter verheiratet war.
Außerdem wurde  zum Familienstand der Mutter bisher ja nichts gesagt, oder ich hab das überlesen.

Zitat:
Ich glaube aber wie gesagt nicht, dass die mich (bei meiner anwesenheit, und zur not die eines anwalts) nicht mit in die Geburtsurkunde eintragen würden, da es vom gesetz her zulässig ist! (soviel zum eintrag von tantris).

Wie schon gesagt: es sollte nicht so wichtig sein. Nur für den Fall, dass du dort schon eingetragen wirst, stellt sich natürlich die Frage, ob eine Anerkennung in D überhaupt noch erforderlich ist oder ob das bereits hier wirksam ist. Das Jugendamt sollte dies beantworten können.
Wie gesagt, die Anerkennung muss nicht zwingend vor deutschen Behörden erfolgen, sie muss lediglich nach deutschen Gesetzen wirksam sein. Das ist der Fall, wenn das Anerkennungsverfahren in einem anderen Land nach vergleichbaren Regeln erfolgt.

Zitat:
eine ganz andere sache: wenn ich lägere in ecuador bin (arbeit) einen dt. wohnsitz bei meinen eltern beibehalte, muss ich mich dann "abmelden"?? und wenn ja wo?

Abmelden (beim Einwohnermeldeamt) musst du dich, wenn du aus deiner Wohnung ausziehst.
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