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"Babysitting-Visum" (Gelesen: 5.283 mal)
Christian79
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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30.08.2006 um 13:47:29
 
Hallo,

eine Freundin von mir kommt aus Serbien, lebt und arbeitet seit über 15 Jahren hier in Frankfurt/M. und erwartet im Januar ihr erstes Kind. Sie hat die deutsche Staatsbürgerschaft nicht, ihr Ehemann schon.
Jetzt hätte sie nach der Geburt (wahrscheinlich sogar schon eher ) ihre Mutter hier bei sich, die aber in Serbien wohnt.

Eine Bekannte aus Österreich hat ihr erzählt, dort gäbe es ein "Baby Sitting Visum" für eben solche Fälle.

Was wißt Ihr darüber? Gibt es das tatsächlich, wenn, dann auch in Deutschland und wie kommt man da ran?

Hoffe, Ihr könnt helfen, auf Go
ogle war kein Blumentopf zu gewinnen...

Danke + Gruß

Christian
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 30.08.2006 um 13:51:35
 
Hi,

ein solches Visum gibt es im Aufenthaltsrecht nicht.


DC
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Zkai
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #2 - 30.08.2006 um 13:55:22
 
Da könnte sie es höchstens mit einem normalen 3-Monats-Touristen-Visa probieren.

Das müsste ja für den Zweck reichen, oder?

Wie DC schon richtig bemerkte, gibt es solch ein Babysitting-Visum nicht.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 30.08.2006 um 13:55:52
 
Christian79 schrieb am 30.08.2006 um 13:47:29:
eine Freundin von mir kommt aus Serbien, lebt und arbeitet seit über 15 Jahren hier in Frankfurt/M. und erwartet im Januar ihr erstes Kind. Sie hat die deutsche Staatsbürgerschaft nicht, ihr Ehemann schon.
Jetzt hätte sie nach der Geburt (wahrscheinlich sogar schon eher ) ihre Mutter hier bei sich, die aber in Serbien wohnt.

Eine Bekannte aus Österreich hat ihr erzählt, dort gäbe es ein "Baby Sitting Visum" für eben solche Fälle.


Dreimonatiges Besuchsvisum wäre denkbar.

Wenn die Wohnung groß genug ist, möge sie für später ein Au Pair in Erwägung ziehen.

Gruß, ULF
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 30.08.2006 um 13:57:28
 
Zkai schrieb am 30.08.2006 um 13:55:22:
Da könnte sie es höchstens mit einem normalen 3-Monats-Touristen-Visa probieren.


Die Bezeichnung dafür ist aber unzutreffend.

Gruß, ULF
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Zkai
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Antwort #5 - 30.08.2006 um 14:02:48
 
Jaja, Besuchsvisum...  Smiley
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Christian79
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #6 - 30.08.2006 um 14:15:02
 
Ich danke Euch !. Werde die Info weitergeben.
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Mick
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Antwort #7 - 30.08.2006 um 14:18:38
 
Hoi,
ggf. würde ich auch mal nach den Vorläufigen An-
wendungshinweisen googlen und dort unter Nr.
36.1.2.7 nachlesen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Abu
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Antwort #8 - 02.09.2006 um 00:12:32
 
Mick schrieb am 30.08.2006 um 14:18:38:
Hoi,
ggf. würde ich auch mal nach den Vorläufigen An-
wendungshinweisen googlen und dort unter Nr.
36.1.2.7 nachlesen.


Ehrlich gesagt verstehe ich nicht, wieso Du wie der Teufel vorm Weihwasser davor zurückschreckst, die VAH hier zu zitieren oder sogar zu verlinken.

Siehe § 1 Abs. 1 S. 1 IFG:
Zitat:
Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.


Abu
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Mick
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Antwort #9 - 02.09.2006 um 01:23:12
 
Abu schrieb am 02.09.2006 um 00:12:32:
Ehrlich gesagt verstehe ich nicht, wieso Du wie der Teufel vorm Weihwasser davor zurückschreckst, die VAH hier zu zitieren oder sogar zu verlinken.

Siehe § 1 Abs. 1 S. 1 IFG:

Abu

Hoi,
immerhin bin ich noch Behördenmitarbeiter. Und da wurde
mir bekannt, dass die Veröffentlichung nicht gestattet ist.

Zitat:
Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu
amtlichen
Informationen.


Die VAH sind nicht
amtlich.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 05.09.2006 um 15:23:35
 
Mick schrieb am 02.09.2006 um 01:23:12:
Die VAH sind nicht
amtlich.


Sind die VAH privat?

Gruß, ULF
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 05.09.2006 um 15:30:21
 

Die sind nicht privat sondern zunächst bindende Verwaltungsvorschriften, auch wenn sie vorläufig sind. Sie sind allein deshalb schon nur für den Dienstgebrauch bestimmt.



DC
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Leuchte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #12 - 07.09.2006 um 14:03:52
 
um zum Thema zurückzukommen:

Zkai schrieb am 30.08.2006 um 13:55:22:
Da könnte sie es höchstens mit einem normalen 3-Monats-Touristen-Visa probieren.

da würd ich mal lieber die Finger von lassen. denn dabei würde es sich dann um eine illegale Beschäftigung handeln die (für den Ausländer) zur Ausweisung führen kann (inkl. Wiedereinreisespreere).
der Arbeitgeber handelt sich ebenfalls Ärger ein (illegale Beschäftigung eines Ausländers), gibt strafrechtlich Ärger und evtl. auch mit der rentenversicherung

Denn immer bedenken: auch Babysitten (=Kindermädchen) ist eine Beschäftigung im Sinne des Ausländerrechts. Die ist bei nem Touri-Aufenthalt nicht gestattet.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 07.09.2006 um 21:01:07
 
Leuchte schrieb am 07.09.2006 um 14:03:52:
Denn immer bedenken: auch Babysitten (=Kindermädchen) ist eine Beschäftigung im Sinne des Ausländerrechts. Die ist bei nem Touri-Aufenthalt nicht gestattet.


Hmmm. Bei einem Besuchsvisum sollte das unbezahlte Aufpassen auf ein Enkelkind erlaubt sein, dachte ich bisher jedenfalls. Oder wo liegt mein Irrtum?

Gruß, ULF
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Antwort #14 - 11.09.2006 um 08:50:59
 
Zitat:
Denn immer bedenken: auch Babysitten (=Kindermädchen) ist eine Beschäftigung im Sinne des Ausländerrechts

Dieser Interpreation stehen aber meines Erachtens die Anwedungshinweise des BMI zum ARB 1/80 entgegen. Auch wenn es sich hier um spezielle Fragen Türkei/EU handelt, findet sich dort doch eine recht allgemeine Definition, dass unentgeltlich Haushaltshilfe eben nicht unbedingt eine Beschäftigung im arbeitsrechltichen Sinne angesehen werden muss.

http://www.info4alien.de/gesetze/aharb.pdf
s. 2.2.6

Zitat:
[...] die im Rahmen familiärer häuslicher Mitarbeit z.B. die Betreuung von Pflegebedürftigen und Kindern übernehmen. Denn die Erbringung derartiger Tätigkeiten erfolgt - aufgrund der besonderen familiären Bindungen innerhalb der Haushaltsgemeinschaft - zumeist als Familienhilfe außerhalb eines Lohn- oder Gehaltsverhältnisses, weshalb die im Gegenzug bereit gestellte Unterkunft und Verpflegung allein nicht als „Vergütung“ im erwerbswirtschaftlichen Sinne gelten kann. Sofern weitere Umstände hinzutreten, kann die Haushaltsmitarbeit im Einzelfall aber gleichwohl als echtes Arbeitsverhältnis ausgestaltet sein.
[...]
Die Ausländerbehörde kann [...] eine Berufung auf den Arbeitnehmerstatus und damit verbundene assoziationsrechtliche Aufenthaltsrechte zulässigerweise verhindern, wenn sie zuvor eine derartige Ausgestaltung durch Auflage (z.B. „Erwerbstätigkeit nicht gestattet – nur zur Mithilfe im Haushalt der Familie“) untersagt hat.

Heißt für mich, dass eine normale familiäre Unterstützung (ohne Entgelt, etc), die Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" eben gerade nicht bricht.
Als weitere Umstände würde ich Fälle vermuten, in denen z.B. nicht nur einfach das Geschirr der Familie abgewaschen wird, sondern zusätzlich zB noch die Teller des Restaurants im Familienbesitz.
Solange also eine rein private Unterstützung erfolgt, sollte die ausländerechtlich unschädlich sein. Außerdem ist definiert, dass die Hilfe ein Arbeitsverhältnis sein kann. D.h. in der Regel ist sie es nicht und Abweichungen von der Regel müssen logischweise begründet werden.
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