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Aufenthaltsrecht für Iraner nach dem NiederLAbK (Gelesen: 2.292 mal)
krengel
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23.08.2006 um 12:33:39
 
Art 1 des Niederlassungsabkommen zwischen Deutschland und Iran  lautet:

"Die Angehörigen des einen vertragschließenden Staates werden in dem Gebiete des anderen Staates hinsichtlich ihrer Person und ihrer Güter nach den Grundsätzen und der Übung des allgemeinen Völkerrechts aufgenommen und behandelt. Sie genießen dort den ständigen Schutz der Landesgesetze und -behörden für ihre Person und für ihre Güter, Rechte und Interessen. Sie können unter der Bedingung, daß, und solange als sie die auf diesem Gebiet geltenden Gesetze und Verordnungen beobachten, das Gebiet des anderen vertragschließenden Staates betreten und verlassen, dort reisen, sich dort aufhalten und niederlassen.

In allen diesen Angelegenheiten genießen sie eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Angehörigen des meistbegünstigten Staates gewährte Behandlung.

Die vorstehenden Vorschriften hindern jedoch keinen der vertragschließenden Staaten, jederzeit Bestimmungen zu treffen, um die Einwanderung in sein Gebiet zu regeln oder zu verbieten, sofern diese Bestimmungen nicht eine Maßnahme unterschiedlicher Behandlung darstellen, die besonders gegen alle Angehörigen des anderen vertragschließenden Staates gerichtet ist."

(siehe http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/ir_htm/dt-iran_niederlassungsabkommen.html#... )

Haben Iraner danach ein genauso unbeschränktes Aufenthaltsrecht wie Schweizer? Lediglich mit der Abweichung, das hierzu ein Antrag und die formelle Erteilung eines Aufenthaltstitel notwendig ist.
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Mick
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Antwort #1 - 23.08.2006 um 13:00:23
 
Hi,
nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom
29.4.1971 sind ausländerrechtliche Vorschriften von dem
Abkommen grundsätzlich unberührt geblieben. Das be-
deutet, dass für Iraner die Vorschriften des AufenthG etc.
gelten.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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ronny
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Antwort #2 - 23.08.2006 um 13:13:25
 
Hallo,

Mal abgesehen davon dass es dieses Abkommen zwischen Deutschland und der islamischen Republik Iran nicht gibt, sondern es zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien geschlossen worden ist, und insoweit die bilaterale Geltung bereits seit Jahren umstritten ist, ...

Im letzten Absatz des Art. 1 ist ja bereits ausgeführt, dass

Zitat:
Die vorstehenden Vorschriften hindern jedoch keinen der vertragschließenden Staaten, jederzeit Bestimmungen zu treffen, um die Einwanderung in sein Gebiet zu regeln oder zu verbieten, sofern diese Bestimmungen nicht eine Maßnahme unterschiedlicher Behandlung darstellen, die besonders gegen alle Angehörigen des anderen vertragschließenden Staates gerichtet ist.


Heißt für mich, dass Gesetze und Regelungen  die nicht ausdrücklich nur gegen Iraner gerichtet sind, jederzeit geschaffen werden dürfen. Das AufenthG beinhaltet m.E. keinerlei allein auf iranische Staatsangehörige beschränkte Anwendung, und ist somit zulässig.

Irgendwann in grauer Vorzeit gab es einen Beschluß des BVerfG oder des BVerwG welches ausdrücklich die Nichtanwendbarkeit dieses Abkommens auf ausländerrechtliche Vorschriften zum Tenor hatte ....

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #3 - 23.08.2006 um 13:15:04
 
Edit:

Zitat:
nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom
29.4.1971


Da hat jemand ein ausgewiesen besseres Gedächtnis als meine Wenigkeit Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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krengel
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Antwort #4 - 23.08.2006 um 13:23:10
 
Hallo Mick,

kannst Du das Urteil, wenn es Dir möglichist, bitte etwas genauer zitieren.

Ich würde das Urteil des BVerwG gerne selbst einmal lesen um zuverstehen, was Artikel 1 Abs. 1 NiederLAbK denn meint, wenn er bestimmt, Angehörige des jeweils anderen anderen vertragsschließenden Staates können das Gebiet des anderen vertragschließenden Staates betreten, sich dort aufhalten und niederlassen.

Beste Grüße
Nic
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Mick
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Antwort #5 - 23.08.2006 um 13:47:04
 
krengel schrieb am 23.08.2006 um 13:23:10:
kannst Du das Urteil, wenn es Dir möglichist, bitte etwas genauer zitieren.


Hi,
nein, kann ich nicht. Es liegt mir nicht vor, lediglich
eine Kommentierung zum Abkommen. Dort steht
weiter zum Satz3, dass der Vorbehalt, nach dem die
geltenden Gesetze und Verordnungen zu beachten
sind, weit auszulegen ist. Dementsprechend gelten
auch die allg. ausländerrechtlichen Regelungen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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krengel
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Antwort #6 - 23.08.2006 um 14:44:58
 
Hallo Ronny,

nach der Vereinbarung von Deutschland und Iran vom 4.11.1954 gilt das Abkommen weiter (BGBl Teil I 1955, Seite 829).

Beste Grüße
Niko
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