Hallo,
Mal abgesehen davon dass es dieses Abkommen zwischen Deutschland und der islamischen Republik Iran nicht gibt, sondern es zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien geschlossen worden ist, und insoweit die bilaterale Geltung bereits seit Jahren umstritten ist, ...
Im letzten Absatz des Art. 1 ist ja bereits ausgeführt, dass
Zitat:Die vorstehenden Vorschriften hindern jedoch keinen der vertragschließenden Staaten, jederzeit Bestimmungen zu treffen, um die Einwanderung in sein Gebiet zu regeln oder zu verbieten, sofern diese Bestimmungen nicht eine Maßnahme unterschiedlicher Behandlung darstellen, die besonders gegen alle Angehörigen des anderen vertragschließenden Staates gerichtet ist.
Heißt für mich, dass Gesetze und Regelungen die nicht ausdrücklich
nur gegen Iraner gerichtet sind, jederzeit geschaffen werden dürfen. Das
AufenthG beinhaltet m.E. keinerlei allein auf iranische Staatsangehörige beschränkte Anwendung, und ist somit zulässig.
Irgendwann in grauer Vorzeit gab es einen Beschluß des BVerfG oder des BVerwG welches ausdrücklich die Nichtanwendbarkeit dieses Abkommens auf ausländerrechtliche Vorschriften zum Tenor hatte ....
Grüße
Ronny