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Sozialhilfe für Ausländer? (Gelesen: 6.275 mal)
DennisHH
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Beiträge: 11
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Sozialhilfe für Ausländer?
19.08.2006 um 12:44:15
 
Mal wieder "Hallo"
Ich habe gehört viele Ausländer,die schwanger sind und ein KInd erwarten, beziehen Sozialhilfe.Vorteil:regelmäßiges einkommen + Versicherung.
Stimmt das?
Ab wann kann ich solche beantragen für meine freundin?
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Ralf
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Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #1 - 19.08.2006 um 13:10:23
 
1. Müsste deine Freundin das schon selbst beantragen,
2. wäre es erst mal an dir, die Kosten zu tragen, wenn ihr zusammen wohnt,
3. gibt es Sozialhilfe nur bei entsprechender Bedürftigkeit und
4. ist der Bezug von Sozialhilfe grundsätzlich ein Ausweisungsgrund, vgl. 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG.
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...
 
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ronny
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Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 19.08.2006 um 17:22:45
 
Nochmal zur Erinnerung:

Die polnische Staatsangehörige genießt Freizügigkeit unter der Voraussetzung, dass sie über ausreichende Existenzmittel und eine KV verfügt. Zwinkernd

Ansonsten ist Essig mit Freizügigkeit Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 03.09.2006 um 23:56:37
 
Die bisheirgen Aussagen wären wie folgt zu ergänzenbzw.  korrigieren:

* Zunächst mal wäre hier nicht Sozialhilfe sondern ALG II zu beantragen.
* ALG II ist anders als Sozialhilfe kein Ausweisungsgrund.
* Auch bei Sozialhilfebezug ist eine Ausweisung nur nach Ermessen möglich.
* Bei Unionsbürgern darf wegen Sozialhilfebezugs in aller Regel überhaupt keine Ausweisung erfolgen darf. Entfallen kann unter bestimmten Voraussetzungen das Freizügigkeitsrecht, was aber in einem förmlichen Verfahren festzustellen ist.

Unionsbürger aus Polen geniessen auch bei Arbeitslosigkeit weiterhin Freizügigkeit als "Arbeitnehmer",

* wenn sie bereits mindestens ein Jahr dem deutschen Arbeitsmarkt als Arbeitnehmer angehört haben.

* Bei nach weniger als einem Jahr Erwerbstätigkeit eingetretener unfreiwilliger Arbeitslosigkeit gilt die Arbeitnehmereigenschaft und das Recht auf Freizügigkeit noch für weitere 6 Monate.

Vgl. dazu Art 7 Abs. 3 Unionsbürgerrichtlinie,
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/2004-38_Unionsbuerger.pdf

Nach fünf Jahren gilt für Unionsbürger ein Daueraufenthaltsrecht, das an keine weiteren Voraussetzungen mehr gebunden ist. Sozialleistungsbezug ist dann unproblematisch.

Hat die Unionsbürgerin aus Polen ein Freizügigkeitsrecht z.B. als Familienangehörige eines Deutschen, ist der Sozialleistungsbezug ebenfalls unschädlich.

gc
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Lamee
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #4 - 06.09.2006 um 20:25:41
 
Hallo!
Bei mir geht es um ein ähnliches Problem wie beim Thread-Ersteller.
Eine gute Bekannte, Spanierin, möchte zwecks Arbeitssuche nach D kommen, die Ersparnisse reichen aber so gerade, um 1-2 Monate zu überbrücken.
Sie war bereits vor einiger Zeit in D und hatte auch schon regen Kontakt mit der Agentur für Arbeit, jedoch waren die Aussagen konfus und, wie sich im Nachhinein herausstellte, auch nicht richtig.
Der Grund-Tenor dort war, dass sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen hat.
Jetzt überrascht mich das, was gc schreibt:
* Zunächst mal wäre hier nicht Sozialhilfe sondern ALG II zu beantragen.

Demnach besteht also doch die Möglichkeit, Sozialleistungen zu erhalten?
Eine Dame vom Arbeitsamt hat ihr auch 2 schriftliche Antworten gegeben, von denen ich momentan leider nur die eine zur Hand habe:

"Anspruch auf Arbeitslosengeld im Sinne des SGB III besteht erst nach Erfüllung
der Anwartschaftszeit (12 monatige versicherungspflichtige Beschäftigung in
Deutschland oder Anspruch auf Leistungen im Heimtland bei Arbeitslosigkeit >>
hierzu wenden Sie sich bitte an ihre Arbeitsverwaltung in Spanien)."

Bei einem persönlichen Gespräch im Arbeitsamt wurde ihr wiederum gesagt, sie könne 3 Monate Geld erhalten, müsse aber ein Formular E 303 vom spanischen Arbeitsamt ausgefüllen lassen und an die Agentur für Arbeit weiterleiten. Auf den ausdrücklichen Hinweis, dass sie in Spanien kein Anrecht auf Leistungen gleich weder Art erworben hat, meinte man im Arbeitsamt zu ihr, dass dies egal sei und es nur auf das Formular ankomme. Das dt. Arbeitsamt würde trotzdem dann zahlen, man bräuchte aber dieses Formular.
Das spanische Arbeitsamt wiederum meinte, man könne ihr dieses Formular unter keinen Umständen ausfüllen, da sie, Ihr ahnt es bereits, dort kein Anrecht erworben habe.
Soweit die Vorgeschichte.

Sieht sich vielleicht irgendjemand in der Lage, mich darüber aufzuklären, wie es nun aussieht mit Sozialleistungen für sich in Deutschland befindende Spanier?

Ich bedanke mich im voraus Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 07.09.2006 um 09:26:00
 
Hi Lamee,

ein entscheidender Unterschied besteht darin, dass die Freundin von Dennis schon hier ist und auch arbeitet.
Bei Deiner Bekannten besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 nicht, da sie bislang noch nicht versicherungspflichtig in Deutschland gearbeitet hat und demnach logischerweise auch keine Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung geltend machen kann.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 wird auch nicht bestehen, da sie rein zum Zweck der Arbeitssuche einreisen will. Eine Neuregelung des §7 SGB 2 regelt dies ausdrücklich:
Zitat:
Ausgenommen sind Ausländer, deren Aufenthaltszweck sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt...

Mit dem Formular E303 wurde ihr noch ein anderer Weg gezeigt, mit dem Ausländer ihre Ansprüche aus dem Herkunftsland hier für 3 Monate geltend machen können. Wenn sie schon weiß, dass sie dort keine Ansprüche hat, ist das natürlich sinnlos.

Alles in allem kannst Du also davon ausgehen, dass sie vorerst keine Sozialleistungen hier erhalten kann.
Das wär ja sonst auch irgendwie ein bissl easy, oder?  Schockiert/Erstaunt

Gruß,
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Lamee
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #6 - 07.09.2006 um 11:00:30
 
Hallo,
danke erstmal für Deine Antwort.
Ich habe nochmal [url="http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/BJNR295500003.html#BJNR295500003BJNG000200000"...[/url] das ganze nachgelesen.
Weiß nicht, ob Du Dich vertippt hast, aber dort steht:

Zitat:
Ausgenommen sind Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt


Und das Aufenthaltsrecht hat man als EU-Bürger doch sowieso, es ergibt sich ja nicht nur aus der Arbeitssuche - oder doch?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 07.09.2006 um 11:37:33
 
Zitat:
Aufenthaltsrecht
Steht wirklich so im Gesetzestext...
Der Bezug dazu findet sich in §2 Abs 2 FreizügG (einfach mal nachlesen)

Wesentlich ist, dass diese Personen ohne andere Bindungen (z.B. Ehepartner) und auch ohne vorherige Arbeitssuche gekommen sind (man könnte ja schon von Spanien aus hier Arbeit gefunden haben und dann zum Zweck der Arbeitsausübung hier leben).

Gruß,
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 07.09.2006 um 11:39:09
 
Lamee schrieb am 07.09.2006 um 11:00:30:
Und das Aufenthaltsrecht hat man als EU-Bürger doch sowieso, es ergibt sich ja nicht nur aus der Arbeitssuche - oder doch?



Hi,

schau ma hier:

§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG, § 4 FreizügG, § 7 FreizügG

DC



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Lamee
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #9 - 08.09.2006 um 16:14:42
 
Ok, dann kann man das wohl abhaken - danke für die Hilfe Smiley
Aber sobald sie ingesamt 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, hat sie Anspruch auf... ALG2? So richtig? Und wenn ja, für wie lange? Zeitliche Begrenzung, beispielweise für je 3 gearbeitete Monate einen, oder wie geht es dann weiter?
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Arkha
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Der größte Lump im ganzen
Land....


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #10 - 08.09.2006 um 16:56:22
 
Hallo DennisHH,
von wem ist deine Freundin schwanger? Der Vater des Kindes wäre auch unter Umständen unterhaltspflichtig. Außerdem, wenn er Deutscher ist, kann deine Freundin nicht abgeschoben werden, da das Kind deutsch ist (Voraussetzung - Vaterschaftsanerkennung).
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"Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant." - August Heinrich Hoffmann von Fallersleben
 
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