Schnuffelziege schrieb am 07.08.2006 um 01:50:32:wenn ich das sorgerecht mit ihm teile, kann ich dann trotzdem das
alleinige aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen????
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wenn ja, wie muss ich das machen.
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Ich denke ja. Zumindest laut folgende Informationen (auch im Netz gefunden)
Zitat:Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist als Bestandteil des Sorgerechts das Recht des Sorgeberechtigten, den Wohnort und die Wohnung des Kindes zu bestimmen. Es kann von der Personensorge abgetrennt werden, wenn dies dem Kindeswohl am Besten entspricht. Dabei darf es durchaus bei der bisherigen Sorgerechtsregelung bleiben, d. h. das Sorgerecht kann einem Elternteil allein übertragen worden sein oder beide Eltern sind Inhaber des gemeinsamen Sorgerechts.
Voraussetzung für den Herausgabeanspruch des Kindes ist also, dass derjenige, der das Kind heraus verlangt, Inhaber der elterlichen Sorge ist. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann nur der Elternteil das Kind heraus verlangen, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt.
Die Abspaltung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kommt vor allem in Betracht, wenn die Gefahr besteht, dass ein Elternteil das Kind ins Ausland bringen möchte oder der sorgeberechtigte Elternteil die Herausgabe des Kindes zur Ausführung des Umgangsrechts des Kindes verweigert. Die Entscheidung über eine Abspaltung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann mit der erstmaligen Sorgerechtsentscheidung ergehen oder eine Sorgerechtsentscheidung nachträglich abändern.
Quelle:
hier Zitat:Nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann einem Elternteil allein übertragen werden. Im übrigen kann es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Az.: 5 UF 66/99 Beschluss 17.08.2000
In der Familiensache betreffend die Regelung der elterlichen Sorge nach der Trennung der Eltern für das minderjährige Kind hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners vom 2. Juni 1999, eingegangen am 2. Juni 1999, gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zweibrücken vom 14. Mai 1999, zugestellt am 27. Mai 1999, nach Anhörung der Beteiligten am 17. August 2000 beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der angefochtene Beschluss geändert:
Die elterliche Sorge für das betroffene Kind wird von beiden Eltern ausgeübt, mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Dieses wird der Mutter des Kindes zur alleinigen Ausübung übertragen.
Vorinstanz: AmtsG -FamG- Zweibrücken - Az.: 2 F 5/99
Quelle:
hier und
hier**
Dein bester Ansprechpartner ist in diesem Fall zunächst dein zuständiges Jugendamt - sowohl für das Prozedere zur Vaterschaftsanerkennung, wie auch zu Fragen des gemeinsamen Sorgerechts mit Abspaltung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Oder ein guter Anwalt mit Schwerpunkt "Familienrecht".
Sondra