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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Kontakt zum Kindsvater
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Beitrag begonnen von Schnuffelziege am 05.08.2006 um 08:59:45

Titel: Kontakt zum Kindsvater
Beitrag von Schnuffelziege am 05.08.2006 um 08:59:45
Einen wunderschönen Guten Morgen,

ich weiss nicht ob ich hier richtig bin, aber ich stelle einfach mal die Fragen, die mir durch den Kopf gehen.

Zur Vorgeschichte:

2002 lernte ich einen Marokkaner kennen, der seinen Aufenthalt in Spanien hatte und zu Besuch in Deutschland war. Da ich gerade in Scheidung lebte, blieben wir erstmal so zusammen. Er reiste immer zwischen Spanien und Deutschland hin und her. Im März 03 stellte ich fest, das ich schwanger bin, also beschlossen wir nach der Scheidung zu heiraten. Die Scheidung wurde im Mai 03 rechtskräftig.

Ende Juni 03 fuhr er nach Marokko um seinen Pass zu Verlängern und die anderen Papiere fertig zu bekommen, ich reiste im Juli 03 nach. Es gab irgendein Problem mit seinem Pass, denn irgendwie tauchte sein von dem marokkanischen Konsulat erstellten Pass nirgends in den Akten auf.

Mitte August 03 fuhr ich unverichteter Dinge wieder Heim um mich auf die Geburt (Anfang Oktober 2003) vorzubereiten. Regelmäßige Telefonate folgten bis Dezember 03. Bis dahin hatte er noch keinen Pass, sein spanischer Aufenthalt war inzwischen ausgelaufen und wurde auch nicht wieder erneuert.

Ich konnte ihn nicht mehr erreichen und das Jugendamt legte mir Nahe eine Beistandschaft einzurichten und Unterhaltsvorschuss zu beantragen, da ich zu dieser Zeit in Elternzeit war. Der Unterhaltsvorschuss wurde bewilligt.

Die Beistandschaft wurde nach Schriftverkehr mit der Deutschen Botschaft in Marokko nicht eingerichtet.

Leider wurde mir mit Beschluss des Bezirksgerichts (unsere Abteilung wurde geschlossen), während meiner Elternzeit gekündigt und ich bin immer noch arbeitslos. Zur Zeit erhalte ich ALG II.

Jetzt zu meinen Fragen

1. Wenn der Kontakt wieder aufgenommen würde, muss ich das dem Jugendamt melden, was passiert dann von der Seite des Jugendamtes?

2. Muss der Vorschuss dann vom Kindsvater zurückerstattet werden?

3. Wenn der Kindsvater die Vaterschaft jetzt anerkennen würde, könnte er dann ein Besuchsvisum erreichen?

Das waren erstmal die Fragen, die mir gerade einfallen.

Ich hoffe das war jetzt nicht zu lang und ihr könnt mir helfen.




Titel: Re: Kontakt zum Kindsvater
Beitrag von Ulf am 06.08.2006 um 17:38:39

Schnuffelziege schrieb am 05.08.2006 um 08:59:45:
1. Wenn der Kontakt wieder aufgenommen würde, muss ich das dem Jugendamt melden, was passiert dann von der Seite des Jugendamtes?

2. Muss der Vorschuss dann vom Kindsvater zurückerstattet werden?

3. Wenn der Kindsvater die Vaterschaft jetzt anerkennen würde, könnte er dann ein Besuchsvisum erreichen?


Er könnte, wenn Ihr Euch das Sorgerecht teilt, eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge bekommen.

Rückerstattung des Unterhaltsvorschusses im Zweifel dann, wenn der Vater im betreffenden Zeitraum leistungsfähig war. Melden muß man vielleicht nicht jeden Kontakt, aber spätestens bei der Einreise des Kindsvaters sollte man Bescheid geben.

So kein Unterhaltsvorschuß mehr, dann Sozialgeld von der Stelle, die Dir derzeit ALG II zahlt.

Gruß, ULF

Titel: Re: Kontakt zum Kindsvater
Beitrag von Schnuffelziege am 06.08.2006 um 20:58:07
danke schön ulf.

ich will mich halt nicht strafbar machen, wenn ich den kontakt verschweige.

außerdem ist die vaterschaft ja noch nicht anerkannt.

dazu nochmal eine frage, er muss mit der geburtsurkunde zur deutschen botschaft gehen, ist es besser, wenn ich das amt vorher einschalte oder kann er das einfach so machen?

wie bekommt er das gemeinsame sorgerecht? und wie kann er in deutschland einreisen, da benötigt er doch bestimmt auch eine einladung?

Titel: Re: Kontakt zum Kindsvater
Beitrag von Schnuffelziege am 07.08.2006 um 01:50:32
wegen schlaflosigkeit bin ich jetzt wieder im netz unterwegs und suche nach antworten.

wenn ich das sorgerecht mit ihm teile, kann ich dann trotzdem das alleinige aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen????

wenn ja, wie muss ich das machen.


ulf schrieb am 06.08.2006 um 17:38:39:
Rückerstattung des Unterhaltsvorschusses im Zweifel dann, wenn der Vater im betreffenden Zeitraum leistungsfähig war. Melden muß man vielleicht nicht jeden Kontakt, aber spätestens bei der Einreise des Kindsvaters sollte man Bescheid geben.


soweit ich weiss arbeitet er seit einem jahr in einer autovermietung. habe aber keine ahnung was er dort verdient.



Titel: Re: Kontakt zum Kindsvater
Beitrag von Schnuffelziege am 08.08.2006 um 09:37:41
schade, das mir keiner weiter helfen kann.

Titel: Re: Kontakt zum Kindsvater
Beitrag von Saxonicus am 08.08.2006 um 09:46:57

Schnuffelziege schrieb am 06.08.2006 um 20:58:07:


außerdem ist die vaterschaft ja noch nicht anerkannt.



Das dürfte wohl die Vorbedingung für die Einreise zur Personenfürsorge für das Kind sein.

Titel: Re: Kontakt zum Kindsvater
Beitrag von Ghalbi am 08.08.2006 um 09:48:54

Zitat:
wenn ich das sorgerecht mit ihm teile, kann ich dann trotzdem das alleinige aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen????


So eine Regelung macht man eigentlich, wenn man sich hat scheiden lassen.

Da soll eben ausgeschlossen werden, dass der Vater das Kind mit in die Heimat nimmt.

Aber in deinem Fall ist das fast ein Zeichen von Mißtrauen?

Titel: Re: Kontakt zum Kindsvater
Beitrag von Sondra am 08.08.2006 um 10:17:10

Schnuffelziege schrieb am 07.08.2006 um 01:50:32:
wenn ich das sorgerecht mit ihm teile, kann ich dann trotzdem das alleinige aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen???? *

wenn ja, wie muss ich das machen. **

*Ich denke ja. Zumindest laut folgende Informationen (auch im Netz gefunden)

Zitat:
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist als Bestandteil des Sorgerechts das Recht des Sorgeberechtigten, den Wohnort und die Wohnung des Kindes zu bestimmen. Es kann von der Personensorge abgetrennt werden, wenn dies dem Kindeswohl am Besten entspricht. Dabei darf es durchaus bei der bisherigen Sorgerechtsregelung bleiben, d. h. das Sorgerecht kann einem Elternteil allein übertragen worden sein oder beide Eltern sind Inhaber des gemeinsamen Sorgerechts.

Voraussetzung für den Herausgabeanspruch des Kindes ist also, dass derjenige, der das Kind heraus verlangt, Inhaber der elterlichen Sorge ist. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann nur der Elternteil das Kind heraus verlangen, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt.

Die Abspaltung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kommt vor allem in Betracht, wenn die Gefahr besteht, dass ein Elternteil das Kind ins Ausland bringen möchte oder der sorgeberechtigte Elternteil die Herausgabe des Kindes zur Ausführung des Umgangsrechts des Kindes verweigert. Die Entscheidung über eine Abspaltung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann mit der erstmaligen Sorgerechtsentscheidung ergehen oder eine Sorgerechtsentscheidung nachträglich abändern.

Quelle: hier


Zitat:
Nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann einem Elternteil allein übertragen werden. Im übrigen kann es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Az.: 5 UF 66/99 Beschluss 17.08.2000

In der Familiensache betreffend die Regelung der elterlichen Sorge nach der Trennung der Eltern für das minderjährige Kind hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners vom 2. Juni 1999, eingegangen am 2. Juni 1999, gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zweibrücken vom 14. Mai 1999, zugestellt am 27. Mai 1999, nach Anhörung der Beteiligten am 17. August 2000 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der angefochtene Beschluss geändert:

Die elterliche Sorge für das betroffene Kind wird von beiden Eltern ausgeübt, mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Dieses wird der Mutter des Kindes zur alleinigen Ausübung übertragen.

Vorinstanz: AmtsG -FamG- Zweibrücken - Az.: 2 F 5/99

Quelle: hier und hier

** Dein bester Ansprechpartner ist in diesem Fall zunächst dein zuständiges Jugendamt - sowohl für das Prozedere zur Vaterschaftsanerkennung, wie auch zu Fragen des gemeinsamen Sorgerechts mit Abspaltung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Oder ein guter Anwalt mit Schwerpunkt "Familienrecht".

:) Sondra


Titel: Re: Kontakt zum Kindsvater
Beitrag von Schnuffelziege am 08.08.2006 um 11:11:12

Saxonicus schrieb am 08.08.2006 um 09:46:57:
Das dürfte wohl die Vorbedingung für die Einreise zur Personenfürsorge für das Kind sein.


das ist mir schon klar.




Ghalbi schrieb am 08.08.2006 um 09:48:54:
So eine Regelung macht man eigentlich, wenn man sich hat scheiden lassen.

Da soll eben ausgeschlossen werden, dass der Vater das Kind mit in die Heimat nimmt.

Aber in deinem Fall ist das fast ein Zeichen von Mißtrauen?


das kann man schon so nennen. ich will halt nicht blauäugig in irgendwelche sachen rennen.

Titel: Re: Kontakt zum Kindsvater
Beitrag von Schnuffelziege am 08.08.2006 um 11:13:30
danke schön sondra

dann werde ich mich jetzt mal um einen anwalt bemühen.

Titel: Re: Kontakt zum Kindsvater
Beitrag von Schnuffelziege am 12.08.2006 um 13:18:12
ich war jetzt doch nicht beim anwalt, sondern erstmal nur beim jugendamt.

ging ganz schnell und schmerzlos.  ;)

nun sind die unterlagen zur vaterschaftsanerkennung auf dem weg zur deutschen botschaft.

weiss jemand wie lange das ungefähr dauert, also ich mein von der überprüfung der papiere bis zum termin für die unterschrift?

das mit dem sorgerecht und aufenthaltsbestimmungsrecht, kann ich später machen. wenn die vaterschaft anerkannt ist.

danke schön für eure hilfe.  :up: [danke=dankeschoen.gif]

Titel: Re: Kontakt zum Kindsvater
Beitrag von sanfte_tiggerin am 13.08.2006 um 10:53:47
hallo
man kann nicht sagen wie lange das dauert bei mir hat es eine woche gedauert nach der unterschrieft bis ich die urkunden hatte und für den termin das mein freund die vaterschaft anerkennung unterschrieben hat hat auch eine woche gedauert das kommt aber immer drauf an wieviel bei denen los ist und so 2 wochen wirst du auf jeden fall warten müßen
lg marion

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