Zitat:Meine Schwiegermutter ist genau wie mein Man => Sie russisch, Er deutsch
Also gleiche Voraussetzungen wie bei Dir
§ 3 sagt Passpflicht, d. h. der Ausländer muß einen gültigen pass besitzen und 5 sagt:
Zitat:1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und
1. der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die
Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2. kein Ausweisungsgrund vorliegt und
3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers
nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
gefährdet.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Ausweisungs - und Nichterteilungsgründe wären der Bezug von Sozialhilfe, ALG II, sonstige öffentliche Leistungen die nicht auf Beiträgen beruhen.
Dann wären weitere Ausweisungsgründe Straftaten und ggf. Obdachlosigkeit. Das kann aber nicht abschließend beantwortet werden
Die Schwägerin kann ich nicht beantworten weil Du den Titel noch immer nicht genannt hast, insbesondere ist von Interesse auf welcher Rechtsgrundlage der derzeitige Titel (die AE) erteilt wurde
Grüße
Ronny