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Wann bekommt man einen unbefristeten Aufenthalt? (Gelesen: 4.029 mal)
OxBo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Wann bekommt man einen unbefristeten Aufenthalt?
24.01.2006 um 11:21:17
 
Hallo zusammen!

Ich bin seit fast drei Jahren mit einem Ausländer verheiratet. Seine Familie lebt auch seit mehreren Jahren in Deutschland. Wir versuchen vergeblich einen unbefristeten Aufenthalt für alle durch zusetzen, doch das gelingt uns nicht!

Mein Man sowie meine Schwiegermutter haben beide eine feste Arbeitsstelle aber keinen unb. A. mit der Begründung Sie würde "den deutschen Staat besch..."! Er hat auch eine Schwester, diese ist letztes Jahr volljährig geworden. Sie geht aber noch zur Schule und bekommt auch keinen unb. A.

Kann mir jemand weiter Helfen? Was soll ich machen? An wenn kann ich mich wenden?  unentschlossen
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 24.01.2006 um 11:37:46
 
Hallo,

dazu müßtest Du erstmal folgende Fragen noch beantworten:

Deine Staatsangehörigkeit ?

Falls Du Deutsche bist, kommt für deinen Mann eine NE (heutige Bezeichnung des unbefristeten Titels) nach § 28 Abs. 2 AufenthG in Betracht. Dazu müssen die Voraussetzungen der §§ 3, 5 AufenthG ebenfalls erfüllt sein, insbesondere die Sicherung des Lebensunterhaltes und das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Welchen Aufenthaltstitel hat Deine Schwiegermutter ?

Welche §§ stehen als Grundlage drin ?

Die allgemeinen Voraussetzungen für eine NE ergeben sich aus dem § 9 sowie den §§ 3 und 5 AufenthG.

Ob der § 9 anwendbar ist kann mit den bisherigen Angaben nicht gesagt werden, Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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OxBo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 24.01.2006 um 12:08:06
 
Hallo Ronny,

erstmal vielen Dank für deine Hilfe. Hast mir schon ein ganzes Stück weiter geholfen.

Ich habe die deutsche Staatsbürgerschaft. Aber was sagen die §§ 3 und 5 AufenthG? (Ich verstehe das beamten Deutsch nicht! Traurig)

Meine Schwiegermutter ist genau wie mein Man => Sie russisch, Er deutsch

Was mir aber im Moment sorgen macht ist die Schwester von meinem Man. Sie möchte auf jeden fall hier bleiben aber ich weiß nicht wie ich das hinbekommen kann oder soll!

Kannst du mir bei diesem Fall evtl. auch weiter helfen?

Danke jetzt schon  Smiley
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 24.01.2006 um 12:19:48
 
Zitat:
Meine Schwiegermutter ist genau wie mein Man => Sie russisch, Er deutsch


Also gleiche Voraussetzungen wie bei Dir Zwinkernd

§ 3 sagt Passpflicht, d. h. der Ausländer muß einen gültigen pass besitzen und 5 sagt:

Zitat:
1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und

1. der Lebensunterhalt gesichert ist,

1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die
      Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,

2. kein Ausweisungsgrund vorliegt und

3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers
    nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
    gefährdet.


(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer

mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.


Ausweisungs - und Nichterteilungsgründe wären der Bezug von Sozialhilfe, ALG II, sonstige öffentliche Leistungen die nicht auf Beiträgen beruhen.

Dann wären weitere Ausweisungsgründe Straftaten  und ggf. Obdachlosigkeit. Das kann aber nicht abschließend beantwortet werden Zwinkernd

Die Schwägerin kann ich nicht beantworten weil Du den Titel noch immer nicht genannt hast, insbesondere ist von Interesse auf welcher Rechtsgrundlage der derzeitige Titel (die AE) erteilt wurde Zwinkernd


Grüße
Ronny Zwinkernd
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OxBo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 24.01.2006 um 12:40:59
 
Meine Schwägerin hat den Titel: Aufenthaltserlaubnis § 32 Abs. 2 AufenthG (Erwerbstätigkeit gestartet)

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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #5 - 24.01.2006 um 13:55:36
 
OxBo schrieb am 24.01.2006 um 12:40:59:
Meine Schwägerin hat den Titel: Aufenthaltserlaubnis § 32 Abs. 2 AufenthG (Erwerbstätigkeit gestartet)

Wie lange hat sie denn schon eine AE? 5 Jahre?

Grundsätzlich gilt für sie bezüglich Niederlassungserlaubnis § 35 AufenthG:
Zitat:
§ 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder

(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn
1. der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
2. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
3. sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
...
(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn
1. ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhender Ausweisungsgrund vorliegt,
2. der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
3. der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.
...


Abu
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