Das
Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert,
bis zum 1.1.2006 den verfassungswidrigen Ausschluss von erwerbstätigen Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis vom Kindergeld (KG) und Erziehungsgeld zu beseitigen, Urteile BVerfG Mit Erläuterungen usw. siehe
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/kindergeld.pdfDa wir bekanntlich zwischenzeitlich ohne funktionsfähige Regierung waren, hat der Gesetzgeber die Frist nicht ganz eingehalten... Das Bundeskabinett hat aber vor wenigen Tagen einen diesbezüglichen
Gesetzentwurf beschlossen, der - nach Durchlaufen des Gesetzgebungsverfahrens - (vermutlich rückwirkend ab 1.1.2006) anders als bisher auch Ausländern mit
AE aus humanitären Gründen (§§ 22, 23, 23a, 25 Abs. 3 - 5) einen
Anspruch auf KG, Erziehungsgeld sowie Unterhaltsvorschuss zusprechen wird, sofern ihnen eine konkrete Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder aber generell die Erwerbstätigkeit erlaubt ist.
Ausgeschlossen bleiben Ausländer mit
AE nach §§ 24 und 25 IV Satz 1 und mit Duldung, sowie Ausländer mit
AE nach §§ 22, 23, 23a, 25 Abs. 3 - 5 ohne Erlaubnis zu einer konkreten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit.
Ausländer mit
AE nach §§ 16, 17 erhalten einen Anspruch erst nach 5 Jahren Aufenthalt, sofern sie dann einen vom Studium/Ausbildng unabhängigen Arbeitsmarktzugang haben.
Ausländer mit
AE nach § 18 II für befristeteten, nicht verlängerbaren Beschäftigungsaufenthalt (z.B. Spezialitätenköche) werden anders als bisher ausgeschlossen, bezüglich der Details diese Punktes bin ich mir nicht ganz sicher.
Der Wortlaut der Vorlage wird in den nächten Tagen als Bundesrats-Drucksache erhältlich sein.
Achtung: Das Kindergeld kann aufgrund der BVerfG-Entscheidung unter den genannten Voraussetzungen auch
rückwirkend für 4 Kalenderjahre vor Antragstellung beansprucht werden, wenn der
Antrag vor Inkraftreten des neuen Gesetzes (bzw. vor 1.1.2006, da bin ich mir nicht ganz sicher) gestellt wurde und dieser bei Inkraftreten des Gesetzes
noch nicht bestandskräftig abgelehnt worden ist.
Daher muss gegen eine Ablehnung Einspruch und ggf. Klage - verbunden mit einem Aussetzungsantrag - eingelegt werden, wer das (entsprechend dem o.g. Hinweis von Bruno...) versäumt, dessen Ablehnung wird (bezogen auf die Vergangenheit) trotz BVerfG-Entscheidung unwiderbringlich bestandskräftig, er
verliert dann unwiderbringlich bis zu 10.000 Euro pro Kind... Soweit die Info zum aktuellen Stand.
Gebrauchsanleitung zum Antragsverfahren und weitere Tipps siehe
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/kindergeld.pdfgc