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Anspruch auf ALG2? (Gelesen: 3.941 mal)
Moses66
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Anspruch auf ALG2?
14.01.2006 um 22:25:31
 
Hallo!

Nachdem meine Frau nun endlich ihr Visum auf FZF nach erfolgreicher Remonstration erhalten hat und im Februar zu mir kommen wird, stellen sich mir nun einige Fragen, die Ihr mir vielleicht beantworten könnt. Sie war ja einige Tage schon bei mir und wir haben ihren Auenthaltstitel beantragt. Bei der ABH haben wir am 17.02. einen Termin, bei dem sie Ihren Aufenthaltstitel bekommen wird. Mit diesem Aufenhaltstitel bekommt sie ja dann auch eine Arbeitserlaubnis, mit der sie sich beim Arbeitsamt anmelden kann. Hat sie damit auch Anspruch auf ALG2? Ich verfüge im Moment um kein so üppiges Einkommen, da ich eine Umschulung aus gesundheitlichen Gründen mache. Ausserdem bin ich privat krankenversichert und muss, wenn meine Frau kein eigenes Einkommen hat, auch sie privat krankenversichern. Uns wäre also schon geholfen, wenn das Arbeitsamt die Krankenversicherung für meine Frau übernehmen würde. Wie sind Eure Erfahrungen, oder kennt jemand die Rechtslage?

Viele Grüße
Moses
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 14.01.2006 um 22:34:17
 
Wie ich schon im alten thread schrieb/bat: das ist kein Thema des Ausländerrechts.
Hab's daher mal hierher verschoben. Das Doppelpost hab ich dazu gelöscht. Da ging
wohl was schief?
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Moses66
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Beiträge: 53
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 14.01.2006 um 22:35:28
 
Danke Fons  Laut lachend
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Neuromancer
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Bljad'! Bol'schje njet
wodki ?


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anspruch auf ALG2?
Antwort #3 - 14.01.2006 um 23:44:36
 
Hallo Moses,

Ich würde sagen ja, hab das auch mal irgendwo gelesen, aber wo  öhm
Deine Frau muß sich dazu vorher in der Arbeitsagentur als Arbeitssuchend melden, danach kann sie ALG 2
beantragen.
Evtl. schau mal hier rein : http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

greets ...
neuro ........
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Das Leben ist ein sch... Spiel, aber die Grafik ist Geil!&&W zhisni nje wsje tak prosto !&&Skype u. voipbuster -> binatneuro
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Reni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #4 - 15.01.2006 um 09:51:41
 
Es hängt halt vom Familieneinkommen etc. ab. Früher gab es nichts beim Arbeitsamt, da war das Sozialamt dran, wenn das Einkommen nicht für zwei reichte. Jetzt entsteht dadurch eventuell ein Anspruch auf ALG II - ein Versuch wäre es wohl wert, denke ich.
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Moses66
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 15.01.2006 um 10:41:27
 
Danke für die Antworten. Das gibt ja ein wenig Hoffnung   Smiley
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #6 - 17.01.2006 um 23:33:44
 
Ausländer haben dann Anspruch auf ALG II, wenn sie

1. nicht unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallen, § 7 Abs. 1 SGB II, vgl. dazu § 1 Abs. 1 AsylbLG, das betrifft Asylbewerber, geduldete Ausländer, sonstige Ausreisepflichtige, Ausländer mit AE wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 oder § 24 AufenthG (diesen Personenkreis gibt es derzeit in der Praxis in Deutschland jedoch nicht), Ausländer mit AE nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder nach § 25 Abs. 5 AufenthG, und

2. eine Arbeitserlaubnis besitzen oder erhalten könnten, § 8 Abs. 2 SGB II, d.h. auch ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang reicht für den ALG II Anspruch, auf die Verhältnisse am Arbeitsmarkt und die realen Chancen auf eine Arbeitserlaubnis kommt es nicht an, der Ausländer darf jedoch keinem absoluten ausländerrechtlichen Arbeitsverbot unterliegen (was z.B. bei Touristen der Fall ist), und

3. die übrigen Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB II erfüllen (Bedürftigkeit, Erwerbsfähigkeit oder Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, etc.), die auch für deutsche ALG II Empfänger gelten.

Alle 3 Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Vom Anspruch auf Leistungen zu unterscheiden sind mögliche negative ausländerrechtliche Folgen (Nichtverlängerung der AE), die vor allem beim Visum und der ersten AE zu Ausländern nachgezogener Ehepartner sowie während des gesamten Aufenthaltes bei ausländischen Studierenden drohen (Studierende erhalten normaleerweise allerdings ohnehin kein ALG II). Auch der Erwerb einer Niederlassungserlaubnis (NE) scheitert oft am ALG II Bezug. In den meisten Fällen hat der ALG II Bezug jedoch keine negativen ausländerrechtlichen Folgen.

Bei den hier offenbar angesprochenen ausländischen Ehepartern Deutscher ist der ALG II Bezug ab dem ersten Tag möglich und hat keine negativen ausländerrechtlichen Folgen, allerdings kann der normalerweise nach 3 Jahren mögliche Zugang zur NE - wenn zu dem Zeitpunkt ALG 2 bezogen wird - in der Praxis ggf. erschwert sein.

Siehe auch
Leitfaden Sozialleistungen für MigrantInnen und Flüchtlinge
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Ru-106.pdf
(pdf 1,3 MB)

gc

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line
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anspruch auf ALG2?
Antwort #7 - 18.01.2006 um 07:46:39
 
Hallo Moses,

ich denke auch, dass Deine Frau einen Alg2-Anspruch (dem Grunde nach) haben könnte. Allerdings stellt Ihr den Antrag aber gemeinsam. Ob dann (wegen Deinem "Einkommen/Vermögen") auch was dabei rauskommt, ist noch die andere Frage...

Du hattest auch nach der KV gefragt; ich bin mir nicht sicher, ob sie gesetzlich versichert werden könnte, oder ob Du nur einen Zuschuss erhalten würdest, um sie in die private mit aufzunehmen.
In diesem Fall (aus den Sgb2-Hinweisen zur KV):
Zitat:
Nach §26Abs2 SGB II übernimmt der Träger die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, höchstens aber in Höhe der gesetzlich zu zahlenden Beiträge.

Zu den an die private Krankenversicherung zu zahlenden Beiträgen zählen die Kosten für:
- die Krankheitskostenvoll- und Krankentagegeldversicherung
- die Krankheitskostenvollversicherung der Angehörigen im Sinne von §10 Abs1 SGB V, soweit diese im Falle der Pflichtversicherung einen Anspruch auf Familienversicherung hätten.


Damit Du planen kannst, würde ich mir das Ganze mal durchrechnen lassen.

Grüße,
line.
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Moses66
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 18.01.2006 um 08:08:09
 
Hallo line,

Danke für die Info. Mit der Zuzahlung zu privaten KV kannst Du Recht haben. Das wäre aber auch ok.
Wo kann ich das durchrechnen lassen, beim Arbeitsamt? Die werden dafür keine Zeit haben und sagen, das wir beantragen sollen, wenn sie in Deutschland ist, oder?

Gruß
Moses
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #9 - 19.01.2006 um 08:09:17
 
Hallo Moses,

naja am Besten wäre es sicherlich wenn du Dich direkt an das Jobcenter wendest. Da die Zuständigkeit seit der Hartz-Reform in den Stadt- und Landkreisen unterschiedlich ist, muss das nicht unbedingt die Agentur sein. Du hast geschrieben, dass Deine Frau schon bald kommen wird; dann ist es wohl wirklich ratsam mit dem Jobcenter jetzt schon Kontakt aufzunehmen (Bearbeitungszeit etc.). Die sind eigentlich auch für Auskünfte vor der Antragstellung zuständig (aber meistens überlastet...)
Vielleicht gibt es ja aber auch eine Arbeitsloseninitiative oder sonstige Beratungsstelle an Deinem Wohnort, wo Du die entsprechenden Infos bekommen kannst. Dann aber (wie auch im Forum) ohne letztendliche Garantie.

Viel Glück!!
line
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