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Niederlassungserlaubnis/Anrechnung von Duldung (Gelesen: 3.856 mal)
orchide
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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05.01.2006 um 15:06:06
 
Hallo,

Im August1991 sind wir aus Siebenbürgen mit Übernahmegenehmigung nach Baden-W gekommen.
Wir fanden jedoch keine Annerkennung als Spätaussiedler nach dem BVfG. Unsere Klage gegen diese Entscheidung wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichtes Stuttgart vom 05.03.99 abgelhnt. Wir lebten mit Duldung bis September 1999, als uns die Aufenthaltbefugnis erteilt wurde. Da wir als Ausländer gelten, müssen wir 7 Jahre warten, bevor die Niederlassungserlaubnis/ (8Jahre)Einbürgerung beantragt werden kann.
Meine Frage lautet:gäbe es ein Möglichkeit noch vor dem Ablauf der 8 Jahren (2007) die Einbürgerung zu erhalten? Warum sind uns die Aufenthaltsjahre seit 1991 (Geduldete Zeiten
8 Jahren) nicht angerechnet worden? Wir sind berufstätig und haben festen Wohnsitz.

Die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung angerechnet. Diese Regelung soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs sicherstellen, dass Ausländer, die nach dem Ausländergesetz lediglich im Besitz einer Duldung waren, nicht benachteiligt werden. Betrifft es nur den annerkannten
Asylberwerber??

Mit freundlichen Grüßen

Erika


     
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Ralf
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Antwort #1 - 05.01.2006 um 19:38:38
 
orchide schrieb am 05.01.2006 um 15:06:06:
Meine Frage lautet:gäbe es ein Möglichkeit noch vor dem Ablauf der 8 Jahren (2007) die Einbürgerung zu erhalten?

Bei Vorliegen einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs wird die für die Einbürgerung erforderliche Frist auf 7 Jahre verkürzt.

Zitat:
Warum sind uns die Aufenthaltsjahre seit 1991 (Geduldete Zeiten 8 Jahren) nicht angerechnet worden?

Eine Duldung (=Aussetzung der Abschiebung) ist kein rechtmäßiger Aufenthalt und kann daher bei der Einbürgerung nicht angerechnet werden.

Fragen zur Niederlassungserlaubnis bitte im passenden Forum ("Sonstiges zum Thema Ausländerrecht ") stellen.

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« Zuletzt geändert: 06.01.2006 um 21:11:48 von Ralf »  

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orchide
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 05.01.2006 um 20:33:17
 
Hallo Ralf,

Die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung angerechnet. Diese Regelung soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs sicherstellen, dass Ausländer, die nach dem Ausländergesetz lediglich im Besitz einer Duldung waren, nicht benachteiligt werden.
Meine Frage lautet: an wen ist es gültig??

Vile Grüße Erika
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 05.01.2006 um 20:51:14
 
Ich glaube da gibt es ein kleines Missverständnis:

bei der Ursprungsfrage ging es um die Anrechnung der Dulsungszeiten
für die Einbürgerung und nicht für die NE.

Und auf diese Ausgangsfrage hat wohl Ralf geantwortet. Nicht auf die
Frage der anrechenbaren Zeiten für eine NE.
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orchide
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 05.01.2006 um 21:05:15
 
Mich beschäftigen beide Fragen, deshalb stelle ich noch eine Frage.


Anrechenbaren Zeiten für eine NE und  anrechnung der Dulsungszeiten
für die Einbürgerung. (Zweite schon beantwortet)

Gruß Erika
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #5 - 05.01.2006 um 21:31:25
 
Zitat:
Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet.


heißt für mich eindeutig nur die Zeit eines Asylverfahrens wird angerechnet, die Duldung wegen anderer Nicht-Ausreisen-Wollen-Sachverhalte eben nicht . Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #6 - 06.01.2006 um 02:10:13
 
ronny schrieb am 05.01.2006 um 21:31:25:
heißt für mich eindeutig nur die Zeit eines Asylverfahrens wird angerechnet, die Duldung wegen anderer Nicht-Ausreisen-Wollen-Sachverhalte eben nicht . Zwinkernd


das ist falsch.

Duldungszeiten vor dem 1.1.2005 zählen ebenfalls für die 7 Jahresfrist für die Niederlassungserlaubnis nach § 26 IV AufentHG, siehe § 102 Abs. 2 AufenthG.

Auf den Grund der Duldung und darauf, ob jemand vorher Asylbewerber war oder nicht, ob er als Flüchtling anerkannt wurde oder nicht usw. kommt es nicht an.

Bei als Minderjährige eingereisten, die sich derzeit in einer Ausbildung befinden und inzwischen mindestesn 16 (nach Behördenauslegung der "kann-Regelung" inzwischenmindestens 18) Jahre alt sind, kann zudem § 35 entsprechend angewandt werden, was bedeutet dass in dem Fall auf das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung verzichtet wird.

Zu beachten ist schließlich § 104 Abs. 4 AufenthG, wonach abweichend von § 9 einfache mündliche Deutschkenntnisse reichen und die 60 Rentenbeiträge nicht gefordert werden dürfen.

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Ralf
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Antwort #7 - 06.01.2006 um 13:58:32
 
Da es sich hier offenbar doch mehr um die NE als um Einbürgerung dreht:

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« Zuletzt geändert: 06.01.2006 um 21:12:19 von Ralf »  

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