Hallo,
Im August1991 sind wir aus Siebenbürgen mit Übernahmegenehmigung nach Baden-W gekommen.
Wir fanden jedoch keine Annerkennung als Spätaussiedler nach dem BVfG. Unsere Klage gegen diese Entscheidung wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichtes Stuttgart vom 05.03.99 abgelhnt. Wir lebten mit Duldung bis September 1999, als uns die Aufenthaltbefugnis erteilt wurde. Da wir als Ausländer gelten, müssen wir 7 Jahre warten, bevor die Niederlassungserlaubnis/ (8Jahre)Einbürgerung beantragt werden kann.
Meine Frage lautet:gäbe es ein Möglichkeit noch vor dem Ablauf der 8 Jahren (2007) die Einbürgerung zu erhalten? Warum sind uns die Aufenthaltsjahre seit 1991 (Geduldete Zeiten
8 Jahren) nicht angerechnet worden? Wir sind berufstätig und haben festen Wohnsitz.
Die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4
AufenthG die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung angerechnet. Diese Regelung soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs sicherstellen, dass Ausländer, die nach dem Ausländergesetz lediglich im Besitz einer Duldung waren, nicht benachteiligt werden. Betrifft es nur den annerkannten
Asylberwerber??
Mit freundlichen Grüßen
Erika
--------------------------------------------------------------------------------