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§28 und die Ausreise zwecks Wiedereinreise (Gelesen: 2.870 mal)
dagobu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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05.11.2005 um 18:01:01
 
Hallo,
ich hatte mich Anfang des Jahres schon mal hier gemeldet und suche nach Erfahrungsaustausch.. Ich versuche, es kurz zu machen:
Mein Freund, Nigerianer, hat in Deutschland unter falscher Identität Asyl beantragt, wir kamen zusammen, ich wurde schwanger. Er hat Selbstanzeige erstattet und wurde bestraft, das Asylverfahren wurde endgültig abgelehnt und das ist alles total abgeschlossen.

Meine Tochter wurde vier Monate zu früh geboren und war bis zum Geburtstermin in der Uniklinik. Wir waren beide die ganze Zeit bei ihr und hatten eine total miese Zeit weil ihr Zustand sehr kritisch war (Geburtsgewicht 650g). Nun ist sie zuhause und entwickelt sich gut, ist aber durch jede Infektion enorm gefährdet, weil ihre Lunge durch die lange Beatmung Schaden genommen hat. Außerdem ist sie natürlich viel kleiner und zarter als ihrem Alter entspricht..
Wir haben ein Visum nach §28 wg. des deutschen Kindes beantragt. Man sagt mir konsequent, hierzu müsste mein Freund ausreisen und bei der Dt. Botschaft in Lagos Einreiseantrag stellen, dann wär das kein Problem.
Wir wissen, dass diese Wiedereinreise sich u.U. Monate bis sogar Jahre hinziehen kann. Ich bin jetzt schon 7 Monate aus dem Job draußen und sollte vereinbarungsgemäß im Herbst wenigstens stundenweise wieder anfangen. Natürlich geht das nur, wenn er sich um unsere Tochter kümmern kann.
Mein freund hat einen 400 Euro Job und könnte diesen vom Arbeitgeber aus sofort auf einen Vollzeitjob erweitern, d.h. wir beide könnten je nen halben Tag arbeiten und unsere Familie damit völlig unabhängig finanzieren.
Ich habe beim RegPräs direkt angefragt und gebeten, auf die Ausreise zu verzichten, um uns ein Familienleben, mir den Job, beiden die Pflege der Tochter usw usw zu ermöglich. Die Antwort kam per Brief:

Zitat Brief "Grundsätzlich muss der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde der Stadt Konstanz gestellt werden. Je nach Rechtsgrundlage bedarf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis der Zustimmung des Regierungspräsidiums Freiburg.

Nach § 10 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnittes 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären und politischen Gründen) erteilt werden.
Nur wenn ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, darf auch eine Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 6 (Aufenthalt aus familiären Gründen) erteilt werden.
Als Vater Ihrer Tochter hat Herr XXXX grundsätzlich nach § 28 Abs. 3 AufenthG (Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge) einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Da er jedoch unter falschen Personalien ein Asylverfahren betrieben hat, liegen Ausweisungsgründe vor, so dass er diesen Rechtsanspruch verliert. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG setzen in der Regel voraus, dass u. a. kein Ausweisungsgrund vorliegt.
Diese Sperrwirkung wird durch § 27 Abs. 3 AufenthG insofern relativiert, als dass auch bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes im Rahmen des Ermessens eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.
Einer Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege steht aber § 10 Abs. 3 AufenthG entgegen.
Ohne vorherige Ausreise kann daher nur eine Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften des Abschnittes 5 erteilt werden. Danach kommt als einzige Rechtsgrundlage § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht, wonach einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Im Hinblick auf die Betreuungsleistungen, die Herr XXXX für Ihr gemeinsames Kind erbringt, gehen wir davon aus, dass ein rechtliches Ausreisehindernis (Schutz der Ehe und Familie) vorliegt. Insoweit können wir der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der gesetzlichen Fristen zustimmen.
Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis könnte bei einem Aufenthalt aus familiären Gründen erheblich früher erteilt werden. Unter diesem Aspekt sollten Sie und Herr XXX nochmals überdenken, ob nicht doch eine kurzfristige freiwillige Ausreise von Vorteil wäre, um damit die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG zu überwinden." Zitat Ende.

Ich weiß, dass ein Bekannter erst vor zwei Monaten in der gleichen Situation nicht ausreisen musste. die Dame vom Ausländeramt war, darauf angesprochen, sehr erstaunt und konnte sich das auch nicht erklären.
Aufenthalt nach §25 würde jeweils nur für 6 Mon. gewährt und es müsste jedes Mal ne Arbeitsmarktprüfung erfolgen, das ist doch nicht praktikabel!

Ich will es nächste Woche noch mal mit bitten (beim RegPräs) versuchen, hat irgendwer Erfahrung hiermit? Wurde schon öfter auf die Ausreise verzichtet? Mit welchen Begründungen?

Sorry für das viele Geschreibe und im voraus vielen Dank für Eure Mühe, wäre über Infos sehr sehr dankbar.
Liebe Grüße
Dagmar
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 05.11.2005 um 20:11:44
 
Hallo Dagmar,

(auch wenn es jetzt wieder Minuspunkte hagelt...)

Auf der einen Seite kann ich Dein Anliegen sehr gut verstehen.

Auf der anderen Seite jedoch verstehe ich auch sehr gut die Sichtweise der Behörden. Dein Freund hat sich durch die Angabe der falschen Identität nicht an die Gesetze gehalten. Nun hat er sich zwar selbst geoutet, aber er kann deshalb sein Vergehen nicht ungeschehen machen und muss die Konsequenzen selbstverständlich tragen, auch wenn sie für Eure kleine Familie unbequem sind (und Du vielleicht sogar vorübergehend staatliche Gelder beziehen müsstest, bis Dein Freund wieder in D ist).

Aber wenn jeder, der erst mal eine falsche Identität angibt und sich später outet, es einfach gemacht kriegt mit dem Aufenthalt in D, kannst Du Dir ja sicher vorstellen, was passieren wird ... Dann werden das Tausende so machen .... Immer mit dem Hintergedanken: Naja, mir passiert ja nichts, ich kriege dann ja aufgrund der Ehe / des Kindes Aufenthaltsrecht und muss nicht mal ausreisen .... also was soll' s dann ... ?
Ich weiß von meinem Mann, dass viele Türken über die deutsche Ausländergesetzgebung lachen - und weil man den Staat trotz allem so schön be*** kann ...

Ich würde an Eurer Stelle noch einmal mit den Behörden reden, einen genauen Ausreisetermin festlegen und um Vorabzustimmung für das Visum bitten (genaues Procedere bitte erfragen + in den FAQs nachlesen, damit kenne ich mich nicht aus). Ich denke mal, wenn Ihr von hier aus alles gut vorbereitet, dürfte die Familienzusammenführung nicht so arg lange dauern und es gibt dann auch keine Probleme mit der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.

Sorry, wenn ich jetzt vielleicht ein bisschen direkt geworden bin, aber mir sträuben sich echt die Haare, wenn die Leute nicht mal alle Konsequenzen ihres Handelns tragen möchten ....

Viele Grüße
Janna
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dagobu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 11.11.2005 um 14:03:17
 
Hallo Janna,
ich hatte gehofft, noch tatsächlich Erfahrungsaustausch zu kriegen, deshalb antworte ich erst so spät. Es steht natürlich jedem zu, zu denken was immer er/sie will. Ich finde deine Argumentation ein bisschen arg vereinfacht.
Glaubst du, die Afrikaner hocken in Afrika und lachen über Details der Paragraphen zur Familienzusammenführung in Deutschland (die die Behördler hier schon oft schier nicht blicken)? Denkst du, wenn wir es denen nur so schwer wie möglich machen, dann bleibt ein einziger "Wirtschaftsflüchtling" in seinem Moloch?
Gibt es nicht ganz eindeutig ein Gesetz das besagt, dass Eltern von deutschen Kindern mit diesen in Deutschland zusammen leben dürfen? Für wen ist das Gesetz denn gemacht? Für Urlaubsbekanntschaften, die die Deutschen in der Karibik schwängern? So scheint es, denn alle anderen kriegen das Visum nicht, so wurde mir zwischenzeitlich versichert, oder wenn, dann nicht so lang das Kind noch nicht Autofahren kann ... (altersmäßig gesehen). Es soll also ein mehr theoretisches Gesetz sein, oder eines das für die Ausländer gilt, die sich ein Besuchsvisum leisten konnten oder ein Unistipendium gekriegt haben. Supi. Hätten sie das genauer im Gesetzestext definiert hätte ich nicht so viele Monate mit dummen Fragen verbracht.
Meine Familie wird also jetzt gestraft weil mein Freund "vorsätzlich und Deutschland geringschätzend" einen gemeinen Betrug begangen hat, d.h. er hat einfach alles getan, um hier reinzukommen und drin zu bleiben.
Dafür soll er jetzt einer Fluggesellschaft einen Flug abkaufen und sich ein paar Monate in Lagos vergnügen während er regelmäßig vor den Göttern der Deutschen Botschaft duckmäusert und ich mit meiner Kleinen sitze solange auf Staatskosten aufm Sofa.
Es kommt noch besser, aufgrund der schwierigen Gesundheitssituation von meiner Tochter darf er jetzt mit §28 doch erst mal bleiben ohne auszureisen, wahrscheinlich wird er aber die Arbeitsmarktprüfung nicht durchkriegen. Da ich nicht die ganze Familie ernähren kann muss er dann halt öffentliche Gelder beantragen,die wird er dann auch kriegen sagte man mir.
Welche Strafe für den Ausländer und welch Glück fürs Deutsche Volk, dann zahle wir halt für eine ganze kleine Asifamilie die sich aufm Sofa vergnügt während die anständigen Leute arbeiten und für uns Steuern zahlen.
Ein Hoch auf die Deutsche Rechtsprechung und Glückwunsch der Gerechtigkeit, der hiermit genüge getan wurde ...
Sorry, ich hatt mir mein Familienleben halt anders gewünscht, ganz "normal".
Danke jedenfalls für Deine Antwort und alles Gute für dich und deine Familie.
Gruß
Dagmar
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dagobu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 11.11.2005 um 17:24:50
 
Sorry Berichtigung, jetzt hat er Visum nach §25, Humanitäre Gründe..
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miramax
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Antwort #4 - 11.11.2005 um 17:53:45
 
Sorry aber gerade Leute wie  Du  und deinen  Mann, mit Ihrem staendigen Schikanen haben  das Leben anderer Auslaender und Deutschen in DE  sehr schwer gemacht.
Asyl mit falschen Indetitaeten oder falscher Staatsangehoerigkeit zu beantragen ist schon im Eimer, verstehest Du das nicht ?

Das hat frueher geklappt , jetzt nicht mehr,die Behoehrden sind auch schlauer geworden.





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Gruesse
 
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dete
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Antwort #5 - 11.11.2005 um 18:09:55
 
:sauer:hi mirimax,sorry,aber woher willst du wissen das dagobu und ihr mann irgendjemanden schikaniert haben.
es gibt falsches verhalten,das ist richtig.aber das gibt doch dir nicht das recht zu behaupten dieses paar hat es anderen schwer gemacht. etwas zu persönlich :sauer:
allgemein hätte ja gereicht.
dagobu hatte ihr problem geschildert und auf antworten gehofft,und nicht auf moralische angriffe. dafür ist ihr freund bestraft worden.
und lügen ist ein hobby in deutschland,unsere obersten machen es ihren fussvolk vor, nur werden die nicht bestraft :richter
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Janna
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Antwort #6 - 11.11.2005 um 21:38:16
 
Hallo Dagmar,
Zitat:
Denkst du, wenn wir es denen nur so schwer wie möglich machen, dann bleibt ein einziger "Wirtschaftsflüchtling" in seinem Moloch?

Der eine oder andre Trittbrettfahrer ganz bestimmt ...

Zitat:
Gibt es nicht ganz eindeutig ein Gesetz das besagt, dass Eltern von deutschen Kindern mit diesen in Deutschland zusammen leben dürfen?

Sicher, aber der ausländische Partner muss eben mit dem richtigen Visum eingereist sein.

Zitat:
Meine Familie wird also jetzt gestraft weil mein Freund "vorsätzlich und Deutschland geringschätzend" einen gemeinen Betrug begangen hat, d.h. er hat einfach alles getan, um hier reinzukommen und drin zu bleiben.

Und gerade deshalb weil er schon einmal mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist, muss er eben noch einmal ausreisen und das richtige Visum beantragen. Bei einem ausländischen Partner, der vorher nicht mit dem Gesetz in Konflikt gekommen wäre, hätte die ABH evtl. keine Ausreise gefordert.

Zitat:
... wahrscheinlich wird er aber die Arbeitsmarktprüfung nicht durchkriegen.
Du könntest Dich nochmal beim Migrationsdienst des Caritas-Verbandes und des Diakonischen Werkes beraten lassen.

Du kannst auch noch mal auf meiner Homepage gucken, ich gebe da diverse Adressen an, an die man sich bei Problemen wenden kann (AGAH, iaf etc.), vielleicht hat dort noch jemand eine Idee.

Ansonsten würde ich wirklich in enger Abstimmung mit der Ausländerbehörde probieren, die Sache mit der Ausreise / Beantragung des richtigen Visums / Wiederausreise innerhalb einer möglichst kurzen Zeitspanne hinzukriegen. Ist zwar blöd wegen der zusätzlichen Kosten und der Trennungszeit, aber wenn Ihr diesen Weg geht, kann die ABH Euch danach wirklich keinen Ärger mehr wegen des falschen Visums machen.

Zitat:
Sorry, ich hatt mir mein Familienleben halt anders gewünscht, ganz "normal".

Wer wünscht sich das nicht ... aber so lange es noch Menschen gibt, die meinen, andere und den Staat ohne die Konsequenzen tragen zu müssen besch*** zu können, ist das halt leider nicht so einfach ...

Viele Grüße
und auch wenn ich so direkt und ehrlich schreibe, wünsche ich Dir dennoch, dass für Deine Familie möglichst ohne weitere große Probleme alles klar geht.
Janna

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Antwort #7 - 11.11.2005 um 22:26:48
 
Zitat:
/ Wiederausreise  ...

Ich meinte natürlich Wiedereinreise nach D ...

sorry, war eine anstrengende Woche für mich ....

Viele Grüße
Janna  :zahn
(wieder mal mit Zahnschmerzen)
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albosa
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Antwort #8 - 11.11.2005 um 22:45:43
 
Hallo, dagobu,

die Behörde hatte dir sehr ausführlich und fallbezogen geantwortet.
Du hast deine Geschichte sehr emotional geschildert, was einerseits verständlich ist,
andererseit  aber im Hinblick auf andere Fälle, von denen Janna gesprochen hatte, waren deine "Ausbrüche" nicht angemessen.

Du hattest danach gefragt, ob es andere Fälle gibt, bei denen falsche Identitäten angegeben wurden, dann aber doch Visa erteilt wurde (in Fällen, ähnlich eurem).

Mir sind einige Fälle bekannt. Durch die Bestrafung, der Auferlegung einer empfindlichen Geldstrafe, wurde die Kriminaltat geahndet, trotzdem aber davon ausgegangen,
dass das Einreisevisum eben nicht "falsch" war.

Das Recht des deutschen Kindes, eine Gemeinschaft mit beiden Elternteilen  leben zu können,
ist sehr stark und du hattest den richtigen Weg gewählt, nochmals bei den zuständigen Stellen eure Situation schildern zu wollen.

Wie ich gelesen habe, bekam dein Mann nun Aufenthalt. So wünsche ich euch viel
Kraft bei der Bewältigung eurer Porbleme und vor allem alles alles Gute für euer Kind.

FG Albosa
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