Hallo,
ich hatte mich Anfang des Jahres schon mal hier gemeldet und suche nach Erfahrungsaustausch.. Ich versuche, es kurz zu machen:
Mein Freund, Nigerianer, hat in Deutschland unter falscher Identität Asyl beantragt, wir kamen zusammen, ich wurde schwanger. Er hat Selbstanzeige erstattet und wurde bestraft, das Asylverfahren wurde endgültig abgelehnt und das ist alles total abgeschlossen.
Meine Tochter wurde vier Monate zu früh geboren und war bis zum Geburtstermin in der Uniklinik. Wir waren beide die ganze Zeit bei ihr und hatten eine total miese Zeit weil ihr Zustand sehr kritisch war (Geburtsgewicht 650g). Nun ist sie zuhause und entwickelt sich gut, ist aber durch jede Infektion enorm gefährdet, weil ihre Lunge durch die lange Beatmung Schaden genommen hat. Außerdem ist sie natürlich viel kleiner und zarter als ihrem Alter entspricht..
Wir haben ein Visum nach §28 wg. des deutschen Kindes beantragt. Man sagt mir konsequent, hierzu müsste mein Freund ausreisen und bei der Dt. Botschaft in Lagos Einreiseantrag stellen, dann wär das kein Problem.
Wir wissen, dass diese Wiedereinreise sich u.U. Monate bis sogar Jahre hinziehen kann. Ich bin jetzt schon 7 Monate aus dem Job draußen und sollte vereinbarungsgemäß im Herbst wenigstens stundenweise wieder anfangen. Natürlich geht das nur, wenn er sich um unsere Tochter kümmern kann.
Mein freund hat einen 400 Euro Job und könnte diesen vom Arbeitgeber aus sofort auf einen Vollzeitjob erweitern, d.h. wir beide könnten je nen halben Tag arbeiten und unsere Familie damit völlig unabhängig finanzieren.
Ich habe beim RegPräs direkt angefragt und gebeten, auf die Ausreise zu verzichten, um uns ein Familienleben, mir den Job, beiden die Pflege der Tochter usw usw zu ermöglich. Die Antwort kam per Brief:
Zitat Brief "Grundsätzlich muss der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde der Stadt Konstanz gestellt werden. Je nach Rechtsgrundlage bedarf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis der Zustimmung des Regierungspräsidiums Freiburg.
Nach § 10 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnittes 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären und politischen Gründen) erteilt werden.
Nur wenn ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, darf auch eine Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 6 (Aufenthalt aus familiären Gründen) erteilt werden.
Als Vater Ihrer Tochter hat Herr XXXX grundsätzlich nach § 28 Abs. 3
AufenthG (Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge) einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Da er jedoch unter falschen Personalien ein Asylverfahren betrieben hat, liegen Ausweisungsgründe vor, so dass er diesen Rechtsanspruch verliert. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5
AufenthG setzen in der Regel voraus, dass u. a. kein Ausweisungsgrund vorliegt.
Diese Sperrwirkung wird durch § 27 Abs. 3
AufenthG insofern relativiert, als dass auch bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes im Rahmen des Ermessens eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.
Einer Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege steht aber § 10 Abs. 3
AufenthG entgegen.
Ohne vorherige Ausreise kann daher nur eine Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften des Abschnittes 5 erteilt werden. Danach kommt als einzige Rechtsgrundlage § 25 Abs. 5
AufenthG in Betracht, wonach einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Im Hinblick auf die Betreuungsleistungen, die Herr XXXX für Ihr gemeinsames Kind erbringt, gehen wir davon aus, dass ein rechtliches Ausreisehindernis (Schutz der Ehe und Familie) vorliegt. Insoweit können wir der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der gesetzlichen Fristen zustimmen.
Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis könnte bei einem Aufenthalt aus familiären Gründen erheblich früher erteilt werden. Unter diesem Aspekt sollten Sie und Herr XXX nochmals überdenken, ob nicht doch eine kurzfristige freiwillige Ausreise von Vorteil wäre, um damit die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3
AufenthG zu überwinden." Zitat Ende.
Ich weiß, dass ein Bekannter erst vor zwei Monaten in der gleichen Situation nicht ausreisen musste. die Dame vom Ausländeramt war, darauf angesprochen, sehr erstaunt und konnte sich das auch nicht erklären.
Aufenthalt nach §25 würde jeweils nur für 6 Mon. gewährt und es müsste jedes Mal ne Arbeitsmarktprüfung erfolgen, das ist doch nicht praktikabel!
Ich will es nächste Woche noch mal mit bitten (beim RegPräs) versuchen, hat irgendwer Erfahrung hiermit? Wurde schon öfter auf die Ausreise verzichtet? Mit welchen Begründungen?
Sorry für das viele Geschreibe und im voraus vielen Dank für Eure Mühe, wäre über Infos sehr sehr dankbar.
Liebe Grüße
Dagmar