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Familienzusammenfuehrung zum deutschem Kind, gemeinsame Einreise der Familie – Angabe zu Lebenskoste (Gelesen: 3.820 mal)
Yarina
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Familienzusammenfuehrung zum deutschem Kind, gemeinsame Einreise der Familie – Angabe zu Lebenskoste
20.08.2012 um 18:23:21
 
Hallo an alle,

Ich lebe mit meinem peruanischen Ehemann und unserer gemeinsamen eineinhalb-jaehrigen Tochter seit drei Jahren in Peru und wir wollen nun alle gemeinsam nach Deutschland ziehen.

Wir wollen also fuer meinen Mann ein nationales Visum zur Familienzusammenfuehrung zum deutschen Kind beantragen (Deutschkenntnisse sind hierfuer nicht nachzuweisen).

Meine Frage bezieht sich auf das Antragsformular, auf die Frage, wie der Lebensunterhalt bestritten wird. Ich habe ja noch keine Arbeit in Deutschland, werde mich aber natuerlich vorort schnellstens darum kuemmern und bis dahin werden wir bei meinen Eltern wohnen. Auch mein Mann moechte so bald wie moeglich arbeiten. Reicht es aus, dies im Visumsantrag so anzugeben, oder koennte es da bei der Auslaenderbehoerde Probleme geben? Auch eine Krankenversicherung koennen wir erst in Deutschland abschliessen. Im Einladungsschreiben (einfache Einladung) muss, wie ich es verstanden habe, nichts geschrieben werden bezueglich der Kostenuebernahme fuer die mit dem Aufenthalt verbundenen Kosten. Muss bei der Familienzusammenfuerung zu deutschem Kind und deutscher Ehefrau ein Nachweis (oder eine Erklaerung) ueber die Deckung der Lebenskosten erbracht werden?

Ich waere Euch sehr dankbar fuer jede Information diesbezueglich.

Herzliche Gruesse aus Peru
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 20.08.2012 um 18:33:41
 
Die Zeile im Antrag könnt ihr auch leer lassen. Beim Nachzug zu deutschen Kindern muss der LU nicht gesichert sein, weder durch dich noch durch dritte Personen. Im Einlandungsschreiben (braucht man das überhaupt?) muss nichts von Kostenübernahme stehen.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 20.08.2012 um 18:54:04
 
Die Ausländerbehörde verlangt manchmal ein "Einladungsschreiben", wenn der unverheiratete Vater angibt, in der Wohnung der Mutter mit wohnen zu wollen. Da die ABH / Botschaft nicht von alleine weiß, ob die Mutter damit einverstanden ist, ist dann eine kurze "Einladung" hilfreich.

Bei Ehepaaren ist mir das noch nicht untergekommen.

(Schadet aber nichts...)
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Yarina
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 20.08.2012 um 20:30:38
 
Vielen lieben Dank fuer die schnellen Antworten! Smiley

Die Botschaft in Lima fordert ein einfaches Einladungsschreiben. In den Requisiten fuer das Visum (zugzug zum dt. Kind) steht, es sollte von der Person verfasst sein, die die mit dem Aufenthalt verbundenen Kosten uebernimmt. Bei persoenlicher Nachfrage, sagten sie mir dann, es muesse keine Kostenuebernahmeerklaerung in der Einladung enthalten sein. Das werde ich dann auch so machen.

Wenn ich das richtig vertehe, muessten sie dem Antrag also selbst dann zustimmen, wenn mein Mann vorhaette, Sozialleistungen zu beantragen?
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 20.08.2012 um 20:32:43
 
Genau. Es geht um das Recht des Kindes, in Deutschland zu leben, und das Recht des Kindes auf einen Vater.

Da ist alles andere (z.B. Sozialhilfe o.ä.) zweitrangig und beeinflusst die Entscheidung nicht.
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Daddy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #5 - 08.06.2016 um 10:50:48
 
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