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aufenthalt nach 3 jahren ehe (Gelesen: 4.471 mal)
schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #15 - 22.06.2006 um 08:17:21
 
Hallo Nicole,

die rechtlichen bestimmungen, nach denen Du fragst, finden sich im § 28 (2) AufenthG - allerdings muss in diesem Kontext der § 5 (1) bzw. (4) beachtet werden. Ist § 5 (1) nicht erfüllt, gibt es keine Niederlassungserlaubnis. - Trotzdem solltest Du Dir nicht zuviele Sorgen machen. Solange Eure Ehe rechtmäßig besteht, kann, darf, wird Euch niemand trennen, auch eine Aufforderung zur Ausreise für Deinen Mann ist nicht möglich, selbst wenn Euer Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist.

Wie hier schon an anderer Stelle erwähnt, gibt es bei Vorliegen der Voraussetzung des Bestandes der Ehe auf jeden Fall weiter die Aufenthaltserlaubnis - sobald auch nur durch einen von Euch beiden der lebensunterhalt gesichert werden kann, besteht die Option auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.

Selbsz im Falle einer Trennun (allerdings erst nach Ablauf von zwei Jahren Ehe) kann und wird der ausländische Partner nicht sofort abgeschoben werden, weil er mit zweijährigem Aufenthalt in einer rechtmäßig bestandenen Ehe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben hat und zumindest für ein weiteres Jahr eine Aufenthaltserlaubnis bekommt.

Sind bis dahin Kinder da, sind natürlich auch deren Rechte gebührend zu berücksichtigen und eine Trennung von den Eltern oder einem Elternteil ist zumindest bei gemeinsam vorliegendem Sorgerecht grundsätzlich nicht möglich.

Also, es gibt keinen Grund für Dich, Dir zuviele Sorgen zu machen, obwohl ich verstehe, dass Eure Lage Dich unruhig macht und Du gern möglichst rasch mehr Gewissheit hättest.

Die Gesetze sind aber so wie sie sind - verzweifeln musst Du deswegen (siehe oben ) nicht. Lass Dich nicht unterkriegen und versuche die Zeit so gut wie möglich zu nutzen, auch wenn es schwer ist.

Schöne Grüße -

=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: aufenthalt nach 3 jahren ehe
Antwort #16 - 22.06.2006 um 08:35:39
 
nickisworld schrieb am 21.06.2006 um 14:47:14:
das ist das was ich bei bekannten und freunden mitbekommen habe die kinder bekommen haben und wo die partner bzw väter asyl hatten....


Hi,

es ist zwar uninteressant, weil es nicht zum Thema passt, dennoch ist die
Aussage so nicht richtig.
Was verstehst Du unter "hatten Asyl"?
Asylberechtigte oder Anerkannte nach § 60 Abs.1 AufenthG (füher § 51 Abs. AuslG) ? Hier gibt es Unterschiede. Nach altem Recht bekam der Asylberechtigte eine unbefristete AE, nach heutigem aktuellem Recht nicht mehr. Der nach
§ 60 Abs. 1 AufenthG Anerkannte bekam und bekommt heute immer noch eine befristete AE. Du siehst daran, dass es mit den hier geborenen Kindern nicht zu tun hat. Diese werden i.d.R. in das Asylverfahren mit einbezogen, sind aber nicht der ausschlaggebende Faktor für einen unbefristeten Aufenthaltstitel (heute NE).


DonCamillo



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Abu
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Beiträge: 2.772

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Kleinmachnow
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Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #17 - 22.06.2006 um 09:23:27
 
ulf schrieb am 21.06.2006 um 16:23:26:
Aber bitte: Deutschverheiratete müssen ggf. zwischen einem Leben mit ihrem Ehepartner oder ihren Kindern wählen, wenn der bislang allein in Deutschland lebende Ehepartner im Land bleiben will, aber den Unterhalt für die Kinder (neben dem der Frau) nicht aufbringen kann...

novosibir schrieb am 22.06.2006 um 02:05:13:
Könntest du das mit etwas mehr Worten genauer erklären?

Ulf,

noch einmal: Was hat das mit diesem Fall zu tun? Du verwirrst nur die Fragestellerin und andere User.

Abu
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 22.06.2006 um 11:34:46
 
novosibir schrieb am 22.06.2006 um 02:05:13:
Könntest du das mit etwas mehr Worten genauer erklären?


Für den Ehegattennachzug zu Deutschen (nicht: für das Heiratsvisum) ist es zunächst einmal egal, ob der Deutsche Einkommen oder Vermögen hat. § 5 AufenthG wird insoweit explizit ausgeschlossen.

Das ist jedoch nicht für den Stiefkinderzuzug zum mit seinem ausländischen Ehegatten lebenden Deutschen der Fall. Da will die Ausländerbehörde/Auslandsvertretung wissen, mit welchem Geld die Kinder versorgt werden.

Gruß, ULF
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