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Einbürgerung meiner ukrainischen Ehefrau (Gelesen: 15.659 mal)
bennytwentyone
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25.01.2006 um 17:38:10
 
Ich bin deutscher Staatsbürger, berufstätig, und seit Juni 2005 mit einer Ukrainerin verheiratet (Heirat in der Ukraine; in Deutschland anerkannt). Wir leben seit Spätsommer 2005 zusammen in Deutschland (Bayern), meine Frau hat von der ABH einen zunächst für 1 Jahr gültigen Aufenthaltstitel in den Pass geklebt bekommen. Inzwischen haben wir eine kleine gemeinsame Tochter  blumenstrauss, sie ist hier in Deutschland geboren.

Nun meine Fragen:  Fragezeichen

1. hat unsere kleine Tochter neben der deutschen Staatsbürgerschaft (Vater Deutscher; Geburt in Deutschland) parallel eigentlich auch die ukrainische Staatsbürgerschaft? Ist sicher Sache des ukrainischen Staates, aber vielleicht weiß es ja hier im Forum jemand.

2. Meines Wissens kann meine Frau gem §9 StAG nach 3 Jahren ab Einreise und Aufenthalt in Deutschland –bei mindestens 2-jährig bestehender Ehe- die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen und auch bewilligt bekommen.
Natürlich muss sie auch „Ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln“ bestreiten können, aber das dürfte doch gegeben sein, sofern die Ehe mit mir weiterhin besteht und sie unser Kind weiterhin als Hausfrau erzieht; sie zwar somit kein eigenes Einkommen hat, aber von mir versorgt wird. Somit dürften keine Probleme auftreten, oder?
Hätte sie ab Zeitpunkt der Einbürgerung sozusagen nichts mehr mit der ABH zu tun und wäre ohne Einschränkungen „vollwertige“ Deutsche? Muss Sie dann ihren ukrainischen Pass abgeben?
Wie ich hier gelesen habe, sind für die Einbürgerungsantrag in Bayern „Die Regierungen“ zuständig. Wer oder was ist konkret damit gemeint?  :nix
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Ralf
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Antwort #1 - 25.01.2006 um 21:28:14
 
bennytwentyone schrieb am 25.01.2006 um 17:38:10:
1. hat unsere kleine Tochter neben der deutschen Staatsbürgerschaft (Vater Deutscher; Geburt in Deutschland) parallel eigentlich auch die ukrainische Staatsbürgerschaft? Ist sicher Sache des ukrainischen Staates, aber vielleicht weiß es ja hier im Forum jemand.

Hi!
Ich bin mir ziemlich sicher, dass das Kind derzeit beide Staatsangehörigkeiten besitzt.

Zitat:
2. Meines Wissens kann meine Frau gem §9 StAG nach 3 Jahren ab Einreise und Aufenthalt in Deutschland –bei mindestens 2-jährig bestehender Ehe- die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen und auch bewilligt bekommen.

Fast richtig. Die 3-Jahres-Frist beginnt mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

Zitat:
Natürlich muss sie auch „Ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln“ bestreiten können, aber das dürfte doch gegeben sein, sofern die Ehe mit mir weiterhin besteht und sie unser Kind weiterhin als Hausfrau erzieht; sie zwar somit kein eigenes Einkommen hat, aber von mir versorgt wird. Somit dürften keine Probleme auftreten, oder?

Richtig. Bei Verheirateten reicht es völlig aus, wenn der Lebensunterhalt gemeinsam bestritten werden kann.

Zitat:
Hätte sie ab Zeitpunkt der Einbürgerung sozusagen nichts mehr mit der ABH zu tun und wäre ohne Einschränkungen „vollwertige“ Deutsche?

Selbstverständlich wäre sie das.  Zwinkernd

Zitat:
Muss Sie dann ihren ukrainischen Pass abgeben?

Bereits vorher. Wenn die Einbürgerungsbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt sind, wird sie eine Einbürgerungszusicherung erteilen, mit deren Hilfe dann bei der zuständigen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) der Antrag auf Entlassung aus der ukrainischen StA zu stellen wäre. Im Rahmen dieses Entlassungsverfahrens wird dann auch der Pass abgegeben.
Die Einbürgerung erfolgt dann nach der Entlassung aus der alten StA.

Zitat:
Wie ich hier gelesen habe, sind für die Einbürgerungsantrag in Bayern „Die Regierungen“ zuständig. Wer oder was ist konkret damit gemeint?

guck   http://www.bayern.de/Bayern/BLK/Regierungsbezirke/welcome.html
Der Einbürgerungantrag wäre trotzdem beim zuständigen Landratsamt zu stellen, dieses leitet dann die Unterlagen an die Regierung weiter.
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bennytwentyone
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Antwort #2 - 26.01.2006 um 10:48:10
 
Hi Ralf,
danke für die schnellen und kompetenten Antworten.

i4a is great

Gruß Benny
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Arkha
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Antwort #3 - 26.01.2006 um 21:33:17
 
Zitat:
Hi!
Ich bin mir ziemlich sicher, dass das Kind derzeit beide Staatsangehörigkeiten besitzt.

Es ist nicht selbstverständlich. Einige Staaten verlangen bei im Ausland geborenen Kindern aus binationalen Ehen die Zustimmung der anderen Elternteil.
Für Russische Föderation und Estland ist es definitiv nicht notwendig. Für Armenien braucht man eine schriftliche Zustimmung nicht armenischen Ehepartners. Für Kasachstan scheint es auch so eine Zustimmung notwendig zu sein.
Am besten bei der ukrainischen Konsulat nachfragen.
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Antwort #4 - 27.01.2006 um 14:55:25
 
Arkha schrieb am 26.01.2006 um 21:33:17:
Einige Staaten verlangen bei im Ausland geborenen Kindern aus binationalen Ehen die Zustimmung der anderen Elternteil.

genau
Arkha schrieb am 26.01.2006 um 21:33:17:
Für Russische Föderation und Estland ist es definitiv nicht notwendig. 

inzwieschen ist es für Russ. Föd auch notwendig. Also mit der Ukraine: einfach im Gesetz nachschlagen oder im Konsulat nachfragen.
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Danke,&&Olga
 
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Arkha
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Antwort #5 - 27.01.2006 um 20:24:38
 
Seit wann ist es für Rus. Föderation auch notwendig? Wie ist es mit den Kindern, die einige Jahre zuvor geboren sind?
Hast ein Link zum aktuellen Gesetzesstand (russisch geht auch)?
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Arkha
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Antwort #6 - 27.01.2006 um 20:31:30
 
Ich habe es selbst gefunden.
http://www.rg.ru/2003/11/13/zakon.html

Ja nach der Änderung 2003 braucht man auch in Rus. Föderation eine Zustimmung der anderen Elternteil.
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Arkha
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Antwort #7 - 27.01.2006 um 20:38:21
 
Ukraine scheint es anders geregelt zu haben als Russ. Föd.

Siehe http://vgirfo.kharkov.ua/document/zakon5-ru.htm

Wenn ein Elternteil ukrainische Staatsangehörigkeit hat, hat das Kind diese auch, unabhängig vom Geburtsort und Staatsangehörigkeit der anderen Elternteil.

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Antwort #8 - 30.01.2006 um 07:39:22
 
bennytwentyone schrieb am 25.01.2006 um 17:38:10:
1. hat unsere kleine Tochter neben der deutschen Staatsbürgerschaft (Vater Deutscher; Geburt in Deutschland) parallel eigentlich auch die ukrainische Staatsbürgerschaft?


erstmal Glückwunsch zur Tochter!  blumenstrauss

Sie kann beide Staatsangehörigkeiten haben und mit in den (UA)-Pass der Mutter eingetragen werden (UA-Botschaft). Das hat auch Vorteile, wenn es um Reisen in die Nachfolgestaaten der ehem. UdSSR geht (Visumfreiheit), Nachteile bringt die doppelte Staatsbürgerschaft nicht mit sich.

Bevor Deine Frau den Antrag auf Entlassung aus der UA Staatsbürgerschaft stellt, solltet ihr Euch schlau machen, ob es da gravierende Nachteile gibt. (Eigenes Wohneigentum in der Ukraine? Wohneigentum der Eltern... Erbrecht?)  Ich habe mich hinsichtlich der Rechtsnachteile einer Entlassung aus der dortigen Staatsbürgerschaft noch nicht vertieft erkundigt, das sollte man aber gründlich tun, weil der Schritt ja unumkehrbar ist. Meine Frau (Russin) schätzt derzeit noch den Vorteil notfalls "total spontan", d.h. ohne Visum und ohne Meldepflicht beim OVIR zu Verwandten in die alte Heimat reisen zu können, falls dort mal was anbrennt.
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Ralf
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Antwort #9 - 30.01.2006 um 08:42:15
 
RainerE schrieb am 30.01.2006 um 07:39:22:
Nachteile bringt die doppelte Staatsbürgerschaft nicht mit sich.

Sicher? So pauschal kann man dies nicht sagen, denn schließlich hat man nicht nur Rechte gegenüber 2 Staaten, sondern auch Pflichten, z.B. die Wehrpflicht, evtl. Steuerpflichten etc.
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RainerE
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Antwort #10 - 30.01.2006 um 13:47:45
 
Ralf schrieb am 30.01.2006 um 08:42:15:
Sicher? So pauschal kann man dies nicht sagen, denn schließlich hat man nicht nur Rechte gegenüber 2 Staaten, sondern auch Pflichten, z.B. die Wehrpflicht, evtl. Steuerpflichten etc.


Die Wehrpflicht...   Zwinkernd  daran habe ich wohl gedacht, aber es ist ein Mädchen.  weib

Ich würde die doppelte Staatsbürgerschaft auch nur für einen begrenzten Zeitraum (Kinderzeit) empfehlen zumal die Mutter ja -zumindest für einige Zeit- noch Bürgerin der UA sein wird.  

Wir stehen vor dem gleichen "Problem".  Bislang konnte ich noch keinen Nachteil entdecken, einem Kind zumindest für eine gewisse Zeitspanne beide Staatsangehörigkeiten zu belassen.

Ich lasse mich natürlich gerne eines Besseren belehren, falls ich da etwas Wichtiges übersehen haben sollte.

mit freundlichem Gruss
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bennytwentyone
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Antwort #11 - 30.01.2006 um 16:31:38
 
dann könnte meine Frau also -wenn´s soweit ist- die ukr Staatsbürgerschaft aufgeben, unsere kleine Tochter könnte sie jeoch weiterhin -parallel zur deutschen- unbefristet behalten ? Bräuchte dann natürlich einen eigenen ukr Personalausweis / Reisepass, da es dann den mütterlichen Pass mitsamt Stempel nicht mehr gibt.

Was heißt eigentlich nochmal "OVIR" ?  :nix

Grüße Benny
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Antwort #12 - 30.01.2006 um 21:09:36
 
Bei ein Mädchen gibt es bis jetz keine Nachteile, was Wehrpflicht betrifft. Was Ukraine betrifft gibt es bis jetzt auch keine Nachteile bezüglich der Steuer.

Die Nachteile bezüglich der Steuer können entstehen, wenn z.B. ein Staat die Steuer nach Wohnsitzprinzip (wie Deutschland) erhebt und der anderer auch von Staatsangehörigen in Ausland (z.B. USA, Estland). Wenn da keine Doppelbesteuerungsabkommen vorhanden ist. kann es richtig blöd werden.

OVIR bedeutet "Otdel Vis I Registracij", was jetzt so was wie Ausländerbehörde ist. Früher (in einigen GUS-Staaten bis jetzt) war OVIR auch für die Ausreiseerlaubnisse und Reisepässe zuständig.
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Antwort #13 - 30.01.2006 um 23:28:01
 
RainerE schrieb am 30.01.2006 um 13:47:45:
Die Wehrpflicht...   Zwinkernd  daran habe ich wohl gedacht, aber es ist ein Mädchen.  weib


Natürlich, die Antwort sollte eher allgemeiner Natur sein. Nicht alle Kinder sind Mädchen.  Zwinkernd
Andererseits gibt es Staaten, wo auch Frauen zum Militär müssen oder etwas ähnliches.
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Antwort #14 - 07.02.2006 um 13:01:59
 
RainerE schrieb am 30.01.2006 um 07:39:22:
Sie kann beide Staatsangehörigkeiten haben und mit in den (UA)-Pass der Mutter eingetragen werden (UA-Botschaft). Das hat auch Vorteile, wenn es um Reisen in die Nachfolgestaaten der ehem. UdSSR geht (Visumfreiheit), Nachteile bringt die doppelte Staatsbürgerschaft nicht mit sich.



Noch ´ne Frage dazu  Fragezeichen : mal angenommen, wir würden für unsere Tochter nun also auch die ukrainische Staatsbürgerschaft beantragen und – so wie ich es herauslese – ohne Probleme bekommen, kann diese ukr Staatsbürgerschaft dann zu gegebener Zeit aus welchen Gründen auch immer „einfach so“ problemlos wieder aufgegeben werden?
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Antwort #15 - 07.02.2006 um 16:45:56
 
bennytwentyone schrieb am 07.02.2006 um 13:01:59:
Noch ´ne Frage dazu  Fragezeichen : mal angenommen, wir würden für unsere Tochter nun also auch die ukrainische Staatsbürgerschaft beantragen und – so wie ich es herauslese – ohne Probleme bekommen, ...

Wie oben schon festgestellt wurde, dürfte das Kind die ukr. StA bereits besitzen.

Zitat:
kann diese ukr Staatsbürgerschaft dann zu gegebener Zeit aus welchen Gründen auch immer „einfach so“ problemlos wieder aufgegeben werden?

Sofern die Mutter im Rahmen eines eventuellen Einbürgerungsverfahrens aus der ukr. StA entlassen wird, wird das Kind vermutlich mit entlassen. Ansonsten kann es die Entlassung selbst beantragen, sobald es volljährig ist.
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