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§ 16, Arbeitsplatzsuche nach Promotion (Gelesen: 5.090 mal)
Enigma
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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14.09.2005 um 12:46:33
 
Hallo,

die Frage kann noch weiter formuliert werden: Wie sieht es aus mit einer Promotion? Gilt nach Abschluss eines Promotion ebenfalls die 1-jahresfrist zur Arbeitssuche?
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Mick
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Antwort #1 - 14.09.2005 um 22:21:44
 
Zitat:
Hallo,

die Frage kann noch weiter formuliert werden: Wie sieht es aus mit einer Promotion? Gilt nach Abschluss eines Promotion ebenfalls die 1-jahresfrist zur Arbeitssuche?


Hi,
nach den Vorläufigen Anwendungshinweisen umfasst das Studium im Einzel-
fall auch die Promotion. Damit dürfte m.E. der "Zugang" für die Jahresregelung
gegeben sein.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Enigma
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 15.09.2005 um 12:11:49
 
Zitat:
Hi,
nach den Vorläufigen Anwendungshinweisen umfasst das Studium im Einzel-
fall auch die Promotion. Damit dürfte m.E. der "Zugang" für die Jahresregelung
gegeben sein.


Hallo,

im Umkehrschluss, bedeutet dies, dass für eine Promotion die nicht zum Studium erforderlich ist (bspw. bei Wirtschaftswissenschaftler) die 1-Jahr frist zur Arbeitssuche nicht gilt? Mit welcher Begründung? Scheint mir etwas unlogisch zu sein...immerhin ist es auch ein Studium. Oder werden Doktoranden nicht gerne auf dem Arbeitsmarkt gesehen?...  cry:
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Mick
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Antwort #3 - 15.09.2005 um 12:26:57
 
Zitat:
Hallo,

im Umkehrschluss, bedeutet dies, dass für eine Promotion die nicht zum Studium erforderlich ist (bspw. bei Wirtschaftswissenschaftler) die 1-Jahr frist zur Arbeitssuche nicht gilt? Mit welcher Begründung? Scheint mir etwas unlogisch zu sein...immerhin ist es auch ein Studium. Oder werden Doktoranden nicht gerne auf dem Arbeitsmarkt gesehen?...  cry:


Hi,
da der Thread durch zwei Fragesteller unübersichtlich wurde,
habe ich das aufgedröselt.
Ich verstehe nicht, warum Du den Umkehrschluss ziehst. Ich
habe doch nicht davon gesprochen, dass die Regelung mit der
Arbeitsplatzsuche nur dann möglich ist, wenn die Promotion
zwingend zum Studium gehört.
Vielleicht habe ich mich unklar ausgedrückt...
In den VAH heißt es:
"Der Aufenthaltszweck Studium umfasst sämtliche mit dem
Studium verbundenen Ausbildungsphasen. Abhängig vom Einzel-
fall gehören dazu - jetzt folgt eine Aufzählung incl. Promotion"
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Enigma
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 15.09.2005 um 12:56:05
 
ja moment mal ... dein Paragraph bezieht sich ja aufs "normale" Studium welcher u.U. eine Promotion vorsieht. Die freiwillige Promotion wird aber mit diesem Absatz nicht berücksichtigt.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 15.09.2005 um 12:58:35
 
Wenn der Aufenthaltszweck aber wie ich vermute und wie üblich nicht Studium, sondern explizit Promotion ist?
In wieweit gilt bei der Ausländerbehörde denn eine Promotion als Studium. Die Sozialkassen verneinen dies ja in der Regel. Darf man sich in diesem Fall mit jeder Behörde einzeln streiten. Ist ein Statusunterschied in beiden Bereichen rechtlich hinnehmbar und zulässig (ich denke nein).

P.S.: Ich kann auch Rechtschreibung allerdings sind die Tasten hier so dicht.
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Antwort #6 - 15.09.2005 um 13:21:34
 
Zitat:
Wenn der Aufenthaltszweck aber wie ich vermute und wie üblich nicht Studium, sondern explizit Promotion ist?
In wieweit gilt bei der Ausländerbehörde denn eine Promotion als Studium. Die Sozialkassen verneinen dies ja in der Regel. Darf man sich in diesem Fall mit jeder Behörde einzeln streiten. Ist ein Statusunterschied in beiden Bereichen rechtlich hinnehmbar und zulässig (ich denke nein).

P.S.: Ich kann auch Rechtschreibung allerdings sind die Tasten hier so dicht.



Die Promotion fällt ausländerrechtlich unter den Begriff `Studium´, d.h. die AE wird genau wie beim STudium auf der Grundlage des § 16 AufenthG erteilt. Allerdings ist die Promotion ein Wechsel des Aufenthaltszweckes unabhängig davon ob sie freiwillig ist oder nicht. Auf die Möglichkeit des Wechsels besteht kein Anspruch. Wenn die ABH aber genehmigt und für die Promotion eine AE erteilt kann nach erfolgter Promotion -die dann die Beendigung des Aufenthaltszweckes Studium bedeutet- logischerweise auch das Jahr zur Arbeitssuche beansprucht werden. Dies gilt aber nur für einen Abschluß, nicht für den Abbruch. Wenn abgebrochen wird richtet sich das Jahr nach dem letzten Abschluß für den  Aufenthaltstitel erteilt wurden.

Wenn der schon länger als ein Jahr zurückliegt ist der Ofen für den § 16, 4 aus.

Eine Erteilung nach § 18 kommt aber bei Vorliegen der Voraussetzungen immer noch in Betracht.
Es handelt sich zwar hier um eine Ermessensentscheidung, bei vorliegender Zustimmung der Arbeitsverwaltung kann jedoch das in § 18, 4 erwähnte öffentliche, wirtschaftliche, regional oder arbeitsmarktpolitische  Interesse vorausgesetzt werden. In diesen Fällen würde ich das Ermessen der Behörde als gegen Null tendierend einstufen.

Nach den Anwendungshinweisen soll die AE dann nur noch in den Fällen versagt werden, in denen zwischenzeitlich die allgmeinen Voraussetzungen des § 5 nicht mehr vorliegen.
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ronny
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Antwort #7 - 15.09.2005 um 13:32:27
 
Zitat:
In wieweit gilt bei der Ausländerbehörde denn eine Promotion als Studium.


Ich denke die Ziffer 16.2.8 VAH liefert da einen Hinweis, denn sie regelt unter welchen Voraussetzungen überhaupt ein Zweckwechsel für die Promotion zulässig ist:

Zitat:
bei einer Promotion, wenn die Hochschule bescheinigt,

dass die Promotion mangels eines anderen formellen Studienabschlusses den üblichen Abschluss der Ausbildung darstellt,

oder

dass dem Antragsteller die Annahme als Doktorand zugesichert worden ist und an der Promotion ein wissenschaftliches Interesse besteht

oder

die Promotion in bestimmten Fächern zusätzlich zum ersten Abschluss üblich ist

oder

die Pomotion die Möglichkeiten eines fachgerechten Einsatzes des Ausländers in seinem Herkunftsland wesentlich verbessert,

wobei die Gesamtaufenthaltsdauer fünfzehn Jahre grundsätzlich nicht überschreiten darf, 
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #8 - 15.09.2005 um 13:52:16
 
@ Brickbat:
Endlich eine erschöpfende Antwort, Danke Smiley
Damit gilt die Promotion ausländerrechtlich auch nicht als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung obwohl Sozialrechltlich volle VS Pflicht besteht?
Bei den In DE geltenden Regelungen wird man noch wahnsinnig.   

@ ronny:
mal wieder die Typischen Gummiparagraphen. Eine Promotion ist auch extern möglich, dazu ist man nicht an der Uni beschäftigt. Der Professor hat in der Regel ein wissenschaftliches Interesse da bestenfalls eine Veröffentlichung für Ihn rausspringt ohne dass er dafür ein Risiko trägt (Finanzierung). Damit ist bei bestehender Finanzierung ein wissenschaftliches Interesse mitsamt Betreuung in der Regel gegeben.
Ein wissenschaftliches interesse muss nicht gleichbedeutend mit einem Studentenstatus sein.


@ all:
ausgelöst durch den letzen zitierten Paragraphen:
Wieso leistet sich DE eigentlich als einziges Land den Luxus höchstqualifizierte Wissenschaftler auszubilden und postwenden heimzuschicken? Die USA machen ja regelrecht jagt auf solche Leute,...

In der momentanen Wirtschaftslage ist die EK Grenze von 81000€ um als hochqualifiziert zu gelten ein Hohn, soviel kriegt nichtmal ein Prof.
Brauchen wir nur Ziegenhirten?
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Mick
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Antwort #9 - 15.09.2005 um 13:55:01
 
Zitat:
Es handelt sich zwar hier um eine Ermessensentscheidung, bei vorliegender Zustimmung der Arbeitsverwaltung kann jedoch das in § 18, 4 erwähnte öffentliche, wirtschaftliche, regional oder arbeitsmarktpolitische  Interesse vorausgesetzt werden.


Hi,
das trifft in NRW aber zumindest für die Beschäftigung ärztlicher,
zahnärztlicher und pharmazeutischer Antragsteller nicht (mehr)
zu. Aktueller Erlass vom 01.09.2005: Beteiligung der BezReg zwecks
Überprüfung, ob Versorgung der Patienten ohne das Tätigwerden
der Antragsteller gefährdet wäre.
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Zitat:
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Antwort #10 - 15.09.2005 um 14:06:45
 
Zitat:
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung


Es geht lediglich um den Aufenthaltszweck, nicht um die Sozialversicherungspflicht. Die wird im AufenthG nicht geregelt. Zwinkernd


Zitat:
Brauchen wir nur Ziegenhirten?


Diese Äußerung halte ich für völlig verfehlt, sie zeugt auch nicht von einer (mal einkommensunabhängig betrachtet) Hochqualifizierung. Sorry  Ärgerlich
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Antwort #11 - 15.09.2005 um 14:15:27
 
Nachtrag:
ich hate im Hochqualifizierten bereich die Bedarfsprüfung für Schwachsinn. Mal abgesehen davon dass die Kompetenz eines Sachbearbeiters kaum ausreichen dürfte die Qualifiaktion eines wissenschaftlers hinreichend zu beurteilen, nimmt diese Gruppe wohl kaum ostdeutschen rechtsradikalen Hilfsarbeiten den Arbeitsplatz weg noch wird sie unter den üblichen Tarifen tätig werden (Schutz des Arbeitsmarktes). Hat eine Firma Interesse an einem Hochqualifizierten ist dieser im gegensatz zu einem Arbeiter ja nicht austauschbar auch bei gleich lautendem Abschluss.
Wenn die Enigma wollen, werden sie mit mir wohl nicht zufrieden sein (ich schließe mal darauf dass er/sie/es in BWL promoviert). ergo bleibt die stelle unbesetzt weil ein sachbearbeiter erfolgreich den Arbeitsmarkt "geschützt" hat. Die Stelle wird dann evl. nie besetzt oder wandert gleich ins Ausland. Die Folgen brauche ich wohl nicht zu erläutern.
P.S. Ich hab einen solchen Fall erlebt. Der betreffende (Koreaner) arbeitet jetzt in den USA. Die Stelle wurde in De einfach nicht geschaffen.

P.P.S.: Dies ist eine Meinungsäußerung, sollte sich jemand beleidigt fühlen bitte ich dies zu entschuldigen
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Antwort #12 - 15.09.2005 um 14:28:41
 
@ Ronny:
Aus dem Zusammenhang gerissen sind beide Äußerungen sicher nicht zielführend.

zu1: ich bezog mich auf die Regelung der unbefristeten AE die nach 60 Monaten SV Pflicht gewährt werden kann.

Ist übrigens das Typische Phänomen auf Ämtern:
Sobald eine Frage nicht exakt in das jeweilige Gebiet pass wird man gleich belehrt das die Antwort nicht zur Frage passt.
Mir ist es egal ob etwas Deinen Fachbereicht trifft, diese Fragen hängen zusammen auch wenn der Eine Bereich Sozial der andere Ausländerrecht ist.
Zudem ging es mir um die Diskrepanz zwischen Sozial und Ausländerrecht. Im Sozialrecht gilt man definitiv nicht als Student, im, Ausländerrecht schon.
Was ist jetzt eigentlich Sache? 2 verschiedene Stati?

2.
man sollte Stilmittel der deutschen Sprache erkennen wenn diese verwendet werden.
Ich habe den eindruck dass es hochqualifizierten viel zu schwer gemacht wird hier Fuss zu fassen, was für unsere Volkswirtschaft einen entsprechenden Schaden verursacht, während geringqualifizierte es offenbar einfacher haben (Persönliche Erfahrung) Daher meine zugegeben überspitz formulierte Frage ob seitens des Staates ein erhöhtes interesse an Ziegenhirten bestünde.

Ich hoffe der sachbverhalt ist zu Iherr Zufriedenheit beantwortet Smiley
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ronny
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Antwort #13 - 15.09.2005 um 14:50:37
 
Zitat:
Ist übrigens das Typische Phänomen auf Ämtern:
Sobald eine Frage nicht exakt in das jeweilige Gebiet pass wird man gleich belehrt das die Antwort nicht zur Frage passt.


:iro Ist übrigens das typische Phänomen von vermeintlich Hochqualifizierten:

Sich als Nabel der Welt betrachten und lamentieren, dass ihre Qualifikation  nicht genügend Würdigung findet in der Gesetzgebung Zwinkernd

Zitat:
man sollte Stilmittel der deutschen Sprache erkennen wenn diese verwendet werden.


Damits deutlich wird  siehe oben Zwinkernd
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Antwort #14 - 15.09.2005 um 15:20:58
 
Da wir nun geklärt haben dass ich der Nabel der Welt bin (By the way wo sitz Du dann?? Smiley)) wüsste ich doch gerne wie die vermeindliche Diskrepanz zwischen Sozial und Auländerrecht rechtlich zu vereinbaren ist.
Ja, ich weiss dass ist keine Frage aus Ronnies Fachgebiet, aber vielleicht kann ja jemand übers einen Schatten springen und in die Bücher am Schreibtisch seines Nachbarn schauen.

Ach mit schon wieder das Hinweisschild vergessen

Bevor jemand denkt ich wäre verbittert weil mich der tolle deutsche Statt trotz meiner Überragenden Qualifikation nicht hinreichend würdigt: Genauso ist es!
Leider kommt man mit dem blöden deutschen Pass so schlecht hier weg.

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