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gewalttätiger noch Ehemann (Gelesen: 11.413 mal)
cooncreole
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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06.06.2005 um 15:46:11
 
Hallo an Alle,
habe sehr viel hier im Forum gelesen, aber leider nichts gefunden, was zu meiner Situation passt. Hier ist meine "Geschichte":
Ich habe Anfang 2001 meinen Nochmann kennen und lieben gelernt (tunesischer Staatsbürger). Einige Monate später zog er dann zu mir und meinen beiden Söhnen. Eine Woche später habe ich ihn auch ordnungsgemäß bei mir angemeldet.
Exakt eine Woche später hatte ich einen Brief von der AB im Briefkasten, in dem er zur sofortigen Ausreise aufgefordert wurde. Er erzählte mir dann einen Berg von Lügen (was ich aber zu dieser Zeit nicht wußte. Mag auch an der rosaroten Brille gelegen haben).
Er reiste 14 Tage später nach Italien aus (AE für Italien war erstaunlicherweise vorhanden). Die ganze Geschichte zog sich dann 2 Jahre hin incl. Anwalt und etliche Gänge zur AB. In dieser Zeit erfuhr ich, dass er 2 Jahre in D im Gefängnis war wegen handens mit Kokain, dementsprechend auch eine Ausweisung ( wann genau weiss ich nicht). Trotz der ganzen Lügen heirateten wir 2003 in Italien. Ab diesem Zeitpunkt fing er an mich telefonisch zu terrorisieren und das auf übelste art und weise. Mitte Juli durfte er dann einreisen und das auch nur, weil ich im Februar 2003 unsere gemeinsame Tochter (deutsche Staatsangehörige) zur Welt gebracht habe. Exakt 6 Wochen später wurde er mir gegenüber gewalttätig, so das ich ihn von der Polizei aus meiner Wohnung entfernen ließ. Seitdem leben wir getrennt. Im September ist er wegen häuslicher Gewalt zu 1000€ Strafe verurteilt worden, hat aber vor zwei Wochen in einer eidesstattlichen Versicherung behauptet er hätte mich nie angerürt....
Er geht weder arbeiten noch trägt er sonstwie zum Unterhalt seiner Tochter bei. Das Umgangsrecht wird jetzt gerichtlich geregelt und ich versuche das alleinige Sorgerecht zu erhalten, da ich durch sein Verhalten keinen Kontakt zu ihm ertragen kann ( er drohte mich zu töten und meine Tochter zu nehmen ). der Verdacht ist naheliegend, dass er das gemeinsame Sorgerecht haben möchte, um in D bleiben zu dürfen.
der ganze Vorgang ist natürlich bei meiner Anwältin, aber ich hänge doch arg in der Luft und wollte mir aus diesem Grund einige Meinungen und vielleicht auch Hilfe in diesem Forum holen.

Vielen Dank
cooncreole
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lena01
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #1 - 06.06.2005 um 20:27:03
 
Wenn du ähnliche Geschichten wie deine lesen möchtest, dann kannst du mal auf folgende Seite schauen:

www.1001geschichte.de

Viele Grüße
Lena
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cooncreole
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 06.06.2005 um 20:47:51
 
Hallo lena01,
da war ich schon... Aber helfen tut mir das nicht, zeigt mir nur, dass ich nicht alleine bin. Ich brauche einfach klare Aussagen wie es für ihn weitergehen könnte und ob er auch weiterhin mit seinen Lügen bei den behörden durchkommt.

Gruß
cooncreole
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 06.06.2005 um 22:51:34
 
Hallo cooncreole,

hast du der Ausländerbehörde die Trennung schon gemeldet? Wenn nicht, bitte schleunigst nachholen, da alle Veränderungen, die den Aufenthaltsstatus beeinflussen können, sofort gemeldet werden müssen.

Da Ihr keine 2 Jahre in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt habt, hat Dein Noch-Ehemann kein eigenständiges Aufenthaltsrecht aufgrund der Ehe erworben.

Seine einzige Chance ist - wie Du ja auch schriebst - über Eure gemeinsame Tochter, also zwecks Personenfürsorge für ein deutsches Kind. Hier reicht aber eine reine "Begegnungsgemeinschaft" (also ab und zu mal sehen) nicht aus, sondern er muss sich wirklich intensiv um das Kind kümmern.
Negativ ausgelegt werden kann ihm auch, dass er keinen Unterhalt zahlt (hast Du schon mal an eine Klage wegen Unterhaltspflichtverletzung gedacht?)

Bezüglich seiner Eidesstattlichen Versicherung: Hast Du Beweise, dass er Dich geschlagen hat? (also warst Du beim Arzt, gibt es ein Attest, gibt es sonstige Zeugen?) Dann könntest Du ihn anzeigen, wegen Falschbeeidung (ist ein Straftatbestand).

Wegen der Drohung Dich zu töten und Deine Tochter zu entführen, würde ich bzgl. des alleinigen Sorgerechts auf eine ganz schnelle Entscheidung drängen (kann man da evtl. was mit "einstweiliger Verfügung" vor Gericht machen?) Falls alleiniges Sorgerecht abgelehnt wird, dann wenigstens auf alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht pochen.
Außerdem könntest Du noch erwähnen, dass Du Angst hast, dass er gegen die Tochter gewalttätig wird - schließlich wurde er auch schon gegen Dich tätlich.

Das ist erst mal alles, was mir dazu einfällt.
Ich wünsche Dir viel Kraft und Durchhaltevermögen. Pass gut auf Dich und Deine Tochter auf  Smiley

Viele Grüße
Janna

P.S. leider höre ich immer wieder, dass den Männern mehr geglaubt wird, die Frauen werden oft als "hysterische, rachsüchtige Zicken" angesehen und haben es sehr schwer, mit ihren Angaben bei den Behörden durchzukommen. Aber das kommt auch immer auf die jeweiligen Sachbearbeiter an. Ich wünsche Dir, dass Du an verständnisvolle SB gerätst, die wirklich durchblicken.

P.P.S. Frag mal beim Caritas-Verband und beim Diakonischen Werk um Rat. Die haben oft auch einen Migrationsdienst und geben auch Beratung. Außerdem wäre der iaf (http://www.binational-in.de bzw. http://www.verband-binationaler.de/ ) eine gute Anlaufstelle - dort sitzen auch auf Ausländerrecht spezialisierte Anwälte.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 07.06.2005 um 22:42:21
 
Hallo Janna,
angezeigt habe ich ihn nicht, allein aus dem Grund damit er meine Familie und mich in Ruhe läßt. Sein eigener Anwalt hat in einem seiner ersten Schreiben zugegeben, dass er mich geschlagen hat... Intensiven kontakt kann er im Moment nicht ausüben, da der ganze Vorgang bei Gericht liegt und ich weder physisch noch psychisch seine Nähe zwecks Umgangsrecht ertragen kann. Allerdings durfte er seine Tochter 6x im Gebäude des Jugendamtes, für jeweils 1 Stunde betreuen. Beim letzte Besuch brachte er so unnöteige Dinge wie zB eine 1,5kg schwere "Babydecke" mit... Wahrscheinlich ist das nicht intensiv genug?!
Alles andere ist genau wie du geschrieben hast.
Mein Problem ist, dass ich, wie vorher schon gesagt, arg in der Luft hänge...
Ich brauche vielleicht nur etwas Hoffnung, weil mir jeder sagt abwarten, abwarten...

Viele Grüße
cooncreole
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 10.06.2005 um 10:36:23
 
Hallo cooncreole,

nein, dieser Kontakt mit dem Kind würde für eine Begründung des Aufenthaltsrechts nicht ausreichen.

Es ist schlimm und schade, dass Du aus Angst vor Repressalien Deinen Mann nicht anzeigen kannst (hört man aber auch öfter, dass die Männer und deren Familien die Frauen total einschüchtern ...)

Eine weitere Anlaufstelle, wo Du Dir noch Rat holen könntest, wäre die Frauenbeauftragte Eurer Stadt. Dann gibt es noch den Paritätischen Wohlfahrtsverband (über Telefonbuch suchen) oder evtl. auch die Ausländerbeauftragte (sitzt meistens mit in der Stadtverwaltung / im Landratsamt).

Leider ist es auch so, dass die Staatsanwaltschaft / die Behörden manche Dinge gar nicht verfolgen, ist ihnen nicht wichtig genug ...

Bei der Ausländerbehörde kannst Du probieren, ob Du vielleicht mit dem Abteilungsleiter sprechen kannst und ihm die Situation schildern, auch Deine Ängste. Vielleicht kannst Du über diese Schiene etwas beschleunigen.

Liebe Grüße
Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 15.08.2005 um 23:04:48
 
Hallo an Alle,
kann mir jemand sagen, inwieweit, ein Bericht vom Jugendamt Berücksichtigung bei Gericht findet?

Danke für Eure Hilfe

cooncreole
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Antwort #7 - 15.08.2005 um 23:15:39
 
Zitat:
Hallo an Alle,
kann mir jemand sagen, inwieweit, ein Bericht vom Jugendamt Berücksichtigung bei Gericht findet?

Danke für Eure Hilfe

cooncreole


Hi,
öhm, in welchem Zusammenhang denn?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #8 - 16.08.2005 um 01:11:04
 
@mick

natürlich.... sorry, eigentlich hätte ich das an mein altes posting dranhängen müssen....

es geht hierbei um den Bericht vom Jugendamt, bezüglich meiner Beantragung um das alleinige Sorgerecht.

schuldigung und nochmal DANKE

cooncreole
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Antwort #9 - 16.08.2005 um 07:42:51
 
Zitat:
es geht hierbei um den Bericht vom Jugendamt, bezüglich meiner Beantragung um das alleinige Sorgerecht.


Hi,

es wird im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Entscheidung nach § 1671 (?) BGB darum gehen, ob "zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht".

Ich denke da wird es -auch- auf den Bericht des Jugendamtes mit ankommen. IMHO wäre eh die Bestellung eines Ergänzungspflegers zur (neutralen) Wahrung der Kindesinteressen erforderlich. Aber das ist Angelegenheit des FamGerichts.

Grüße
Ronny;-)
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #10 - 16.08.2005 um 09:43:20
 
Hallo cooncreole,
so wie der Fall liegt wird bei der Entscheidung über den weiteren Aufenthalt Deines Mannes die Stellungnahme des Jugendamtes von großer Bedeutung sein.
Janna hat grundsätzlich Recht wenn sie sagt, eine Begegnungsgemeinschaft reicht nicht aus zur Begründung eines Aufenthaltsrechtes. Wenn Dein Mann allerdings vor dem Jugendamt den fürsorglichen Vater spielt der im Rahmen seiner Möglichkeiten für sein Kind sorgt, dann wird die Stellungnahme des Jugendamtes in die Richtung gehen, daß der Aufenthalt des Vaters für die weitere Entwicklung des Kindes von Wichtigkeit ist. Nach meiner Erfahrung lauten mehr als 90% aller Stellungnahmen dahingehend, selbst wenn sich der Vater für mehrere Jahre in Haft befindet und das Kind ihn nur alle 2 Wochen besucht. Nur die wenigsten Richter in diesem Land werden unter diesen Umständen einen Aufenthalt beenden.
Erschwerend kommt hinzu, daß Du nichts von dem was Du sagst, beweisen kannst. Es ist deshalb von eminenter Wichtigkeit, daß Du alle Repressalien und Gewalttätigkeiten Deines Mannes wirklich öffentlich machst. Es ist nicht Deine Schuld wenn er Dich schlägt. Laß Dir evtl. Verletzungen attestieren, zeig ihn an wenn er Dich bedroht, erzähle Freunden und Bekannten davon, vielleicht läßt er sich ja auch unter Zeugen mal zu etwas hinreißen. Ansonsten steht Dein Wort gegen das Wort Deines Mannes plus einer vielleicht für ihn sprechenden Stellungnahme des Jugendamtes. Wie das ausgeht, kannst Du Dir denken. In sehr vielen Fällen sind der ABH einfach die Hände gebunden, weil sie zwar einerseits der Ehefrau glaubt, sich aber andererseits mit dieser Begründung allein kein Prozeß vor dem Verwaltungsgericht gewinnen läßt.
Dein Mann weiß genau welche Fäden er ziehen muß. Laß Dich nicht einschüchtern, nur so hast Du eine Chance. Ich weiß, daß das leichter gesagt als getan ist und das zu diesem Schritt eine Menge Mut gehört. Alles andere wird Dir aber nicht helfen. Leider gibt es auch immer noch die von Janna geschilderten Sachbearbeiter, die eine weinende Frau als hysterische Zicke abtun und dem sachlich argumentierenden Ehemann mehr Glauben schenken. Ich wünsche Dir viel Glück und vor allem Mut.
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Antwort #11 - 16.08.2005 um 10:08:13
 
@brickbat

ich habe den Bericht vom Jugendamt seit gestern vorliegen.
Er hat vor der zuständigen Sozialarbeiterin zugestanden, dass er mich geschlagen hat...
Er hat ebenfalls vor dieser Sozialarbeiterin gesagt, dass er um sene Tochter kämpfen wird, sie notfalls auch nach Tunesien verbringt....
Das Jugendamt ist, aufgrund dessen dafür, dass er nur betreuten Umgang ausüben darf und das mir das alleinige Sorgerecht zugesprochen weden sollte.
Das Jugendamt beantragt, dass ein Verfahrenspfleger anwesend sein wird, um die Rechte meiner Tochter zu vertreten.
Deswegen würde ich gerne wissen, wie wichtig dieser Bericht vor Gericht ist.
Und vielleicht kann mir noch jemand sagen, ob der Verfahrenspfleger diesen Bericht als Grundlage nimmt, oder er neutral die allgemeinen Rechte meiner Tochter vertritt????
Alles in allem bin ich jetzt etwas zuversichtlicher  Smiley
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Antwort #12 - 16.08.2005 um 10:38:04
 
Zitat:
Und vielleicht kann mir noch jemand sagen, ob der Verfahrenspfleger diesen Bericht als Grundlage nimmt, oder er neutral die allgemeinen Rechte meiner Tochter vertritt


Hallo,

genau das, nämlich die neutrale Rolle des Verfahrensführers für Deine Tochter ist die Aufgabe des Verfahrenspflegers. Der wird sich naturgemäß vor allem am Kindeswohl zu orientieren haben und das auch können.

Das mit der Drohung des Verbringens nach Tunesien ist (leider) aufgrund vieler unsubstanziell geäußerter Befürchtungen in anderen Fällen heute ein stumpfes Schwert geworden, weil die latente "Entführungsangst" in der Vergangenheit in sehr vielen Fällen genauso mißbraucht wurde, wie das was im Englischen als "parental-abuse-syndrom" bezeichnet wird. Gemeint ist der in Trennungsfällen häufig  mißbräuchlich verwendete Vorwurf des sex. Mißbrauchs eines Kindes durch den Vater, der für sich einen Teil des elterlichen Sorgerechts reklamierte.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #13 - 16.08.2005 um 10:43:49
 
Hallo, Cooncreole,

da die "Rechte des Kindes" durch einen Verfahrenspfleger vertreten werden sollen
(auch er ist "nur" ein Mensch...),
rate ich dir, dich an www.AVRK.de zu wenden. Das ist eine Aktionsgemeinschaft zur Ver-
wirklichung der Rechte des Kindes.

So lange dein Mann das gemeinsame Sorgerecht mit dir hat, steht sein Aufenthalt überhaupt nicht zur Debatte.

Auch bei Übertragung der alleinigen Sorge auf dich begründet selbst ein regelmäßig wahrgenommener betreuter Umgang das Bleiberecht, so die allgemeine Erfahrung.
Ein betreuter Umgang wird meist nach Ausschöpfung dieser Kosteneinheit in einen
unbetreuten (manche sagen: Ungeschützten Umgang) Umgang überführt. Der betreute Umgang bringt einen Bericht der betreuenden Stelle über die "Vaterqualitäten", die meist "ausreichend" sind, dann einen unbetreuten Umgang pflegen zu können.

Selbstverständlich wirken viele Ämter zusammen. Wie, das kann man nicht voraussehen.
So bleibt eben nur, wie schon ein Poster vorher gesagt hat, dich mit Langmut zu wappnen, dich nicht provozieren , deine Tochter nicht unbeobachtet zu lassen.
Vor allem musst du auf qualifizierte, neutrale Sachbearbeiter hoffen.
FG Albosa
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Antwort #14 - 16.08.2005 um 10:52:19
 
Zitat:
So lange dein Mann das gemeinsame Sorgerecht mit dir hat, steht sein Aufenthalt überhaupt nicht zur Debatte.


Hi albosa,
die Aussage ist so nicht richtig. Die AE wird zur Ausübung der
Personensorge erteilt.

Zitat:
Auch bei Übertragung der alleinigen Sorge auf dich begründet selbst ein regelmäßig wahrgenommener betreuter Umgang das Bleiberecht, so die allgemeine Erfahrung.


Auch diese allgemeine Erfahrung kann ich nicht teilen, ist mir
zumindest zu pauschal. Die Ausübung des Ermessens spielt
hier eine sehr große Rolle, es geht darum festzustellen, ob
nicht nur eine bloße Begegnungsgemeinschaft, sondern eine
Beistandsgemeinschaft entsteht.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Antwort #15 - 16.08.2005 um 11:07:28
 
Hallo, Mick,
du nennst sofort alles "pauschal". Aber wenn man ins Detail geht ...?

Dem Ehemann einer deutschen Frau wird im Falle Cooncreole nicht Aufenthalt zur Ausübung der elterlichen Sorge erteilt, da er ja, wie geklärt, verheiratet  und schon Inhaber der gemeinsamen Sorge für seine Tochter ist.
Bis zur Debatte steht,  auf welcher Grundlage man ihm ein weiteres Aufenthaltsrecht zugesteht,
steht erst mal im Vordergrund,  dass er Aufenthalt hat und auf Grund seiner rechtlichen Stellung als Vater Umgang haben darf und nichts im Augenblick gegen die Ausübung des Umgangsrechts spricht.
FG Albosa
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Antwort #16 - 16.08.2005 um 11:25:48
 
Zitat:
Hallo, Mick,
du nennst sofort alles "pauschal". Aber wenn man ins Detail geht ...?


Hi albosa,

"sofort alles" ?? Was soll mir das sagen?

Und nochmal:
Du hast zwei Aussagen getroffen, die so nicht richtig sind und den
geneigten Leser in die Irre führen können. Mir lag daran, die Rechts-
lage zu erläutern. Und wenn ich schreibe, dass im Rahmen des Er-
messens festzustellen ist, ob eine Begegnungsgemeinschaft oder
eine Beistandsgemeinschaft besteht, dann ist das wohl detailierter
als die "pauschale" Aussage: "Die allgemeine Erfahrung zeigt, dass
es auch im Rahmen des betreuten Umgangsrechtes eine AE gibt".

Zitat:
Dem Ehemann einer deutschen Frau wird im Falle Cooncreole nicht Aufenthalt zur Ausübung der elterlichen Sorge erteilt, da er ja, wie geklärt, verheiratet  und schon Inhaber der gemeinsamen Sorge für seine Tochter ist.
Bis zur Debatte steht,  auf welcher Grundlage man ihm ein weiteres Aufenthaltsrecht zugesteht, [...]


Warum sollte sein jetziges Aufenthaltsrecht aktuell nicht zur Debatte
stehen? Ich denke, dass die ABH da aufgrund der Trennung durchaus
schon aktiv sein kann.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 16.08.2005 um 11:42:14
 
Hallo, Mick,
....auf Grund der Trennung schon aktiv sein kann..." Könnte sie, ist sie aber in der Regel nicht, da doch die gemeinsame Sorge noch besteht. Diese begründet Aufenthalt schon für sich, ohne dass da weiter geprüft wird. Bis dahin gibt es kein Ermessen.

Originalzitat Ausländerbehörde:".... so lange das Familiengericht Umgang erlaubt (Teil des Sorgerechts und mehr), hat der Ausländer Aufenthalt...."
So ist das auch im Falle der Posterin.
FG Albosa
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Antwort #18 - 16.08.2005 um 15:50:01
 
Ich muß albosa leider Recht geben. Dabei geht es den Jugendämter auch nicht um das Aufenthaltsrecht des Vaters sondern eigentlich um das Recht des Kindes auf Umgang mit seinem Vater. Sobald sich ein Vater auch nur mäßig interessiert zeigt an seinem Kind, wird vom zuständigen Jugendamt i. d. R. eine für den Vater positive Stellungnahme abgegeben.
Die Frage ist auch nicht, ob daraufhin ein Aufenthaltsrecht begründet werden kann, sondern vielmehr ob ein bereits begründetes Aufenthaltsrecht beendet werden kann. Theoretisch gibt es natürlich die Möglichkeit und der Standpunkt der ABH ist eigentlich auch klar, allerdings muß die Entscheidung der ABH auch vor dem VG  durchsetzbar sein, denn da landen diese Ablehnungen doch zu 98%. Wir haben in den letzten Jahren keinen einzigen derartigen Fall vor dem VG durchsetzen können. In einem Fall befand sich der Vater sogar wegen zahlreicher Drogendelikte in Haft, trotzdem wurde der Anspruch des Kindes auf Umgang mit seinem Vater in dem Fall höher bewertet als das ausländerrechtliche Interesse,  den Aufenthalt zu beenden.
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Antwort #19 - 16.08.2005 um 16:07:11
 
@ Thread:

Wir dürfen hierbei immer weder nicht aus den Augen verlieren, dass Art. 6 GG die Ehe und Familie unter einen besonderen Schutz stellt.
Und auch den Gerichten sind da insoweit die Hände gebunden, weil es eben um die Verteidigung höherrangigen Rechts (Vaterrecht, Kinderrecht usw.) geht, da muß zwangsläufig das Ausländerrecht auf der Strecke bleiben.

Alles Lamentieren nutzt da wenig, und meine Erfahrung hat halt auch gezeigt, dass die Gleichen die hinterher lautstark fordern, den Aufenthalt des Vaters zu beenden (Mütter, ggf. ehrenatliche Helfer etc.), diejenigen waren, die vorher vehement ein Aufenthaltsrecht aufgrund einer Sorgeerklärung forderten.

Das Ausländerrecht ist nicht dazu konzipiert, familienrechtliche Problemstellungen zu lösen. Dazu gibt es andere rechtsstaatliche Mittel. Einen gewalttätigen deutschen Failienvater können wir auch nur mit rechtsstaatlichen Mitteln bremsen, lediglich bei gewaltbereiten Nicht-Deutschen schallt immer wieder der Ruf nach Beendigung des Aufenthaltes durch den Raum. Schon komisch  öhm

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Antwort #20 - 16.08.2005 um 17:06:34
 
...wobei ich immer noch eine Unterschied sehe zwischen jemandem der `schon immer´ hier lebt (deutsch oder nicht-deutsch) und jemandem der auf Gesetzen und den Gefühlen anderer Menschen herumtrampelt und diese für sich benutzt um sich ein Aufenthaltsrecht zu erschwindeln.
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Antwort #21 - 16.08.2005 um 17:10:49
 
Zitat:
Ich muß albosa leider Recht geben. Dabei geht es den Jugendämter auch nicht um das Aufenthaltsrecht des Vaters sondern eigentlich um das Recht des Kindes auf Umgang mit seinem Vater.


Hi,
wobei ich bei albosa nix davon lesen kann, dass es um
das Umgangsrecht des Kindes geht. Nochmal, mir ging
es darum klarzustellen, dass weder der Besitz des Personen-
sorgerechtes, noch ein Besuchsrecht automatisch zu einem
Aufenthaltsrecht führt. Auch das ist schon mehrfach ge-
richtlich bestätigt worden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #22 - 16.08.2005 um 19:09:58
 
Hast ja grundsätzlich Recht. Das Umgangsrecht des Kindes ist es aber letzlich, welches die OV zur Aufenthaltsbeendigung des Vaters vorm VG scheitern läßt.
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Antwort #23 - 16.08.2005 um 19:31:49
 
Hallo an Alle,

erst mal vielen dank für die Hilfe!
Mir ist erst einmal wichtig, dass der Umgang betreut wird, da ich momentan in keinster weise Kontakt mit ihm ertragen kann.
Allein schon der Gedanke, bald mit ihm in einem Raum (Gericht) zu sein verursacht bei mir Angstattacken.
Das gleiche gilt für das Sorgerecht, denn jemanden, der sein ganzes Leben auf Lügen und Gewalt aufgebaut hat, mag ich nichts fragen, was die Erziehung eines Kindes betrifft.

Die Scheidung wird jetzt auch von mir eingereicht, paralell dazu werde ich beantragen, dass der Nachname meiner Tochter (sie trägt den ihres Vater) geändert wird.
Ich habe meinen Mädchenname noch, er hat zu früh sein wahres Gesicht gezeigt, so das wir noch nicht beim deutschen Standesamt, zwecks Namensänderung waren. (die Hochzeit war in Italien, da behält die Frau ihren Mädchenname). Ich hoffe, dass das nicht kompliziert wird.
Denn Fakt ist ja, dass es viel schwieriger ist, sie ausser Landes zu bringen, wenn sie nicht den gleichen Nachname trägt wie er, ODER?!  ???

Viele Grüsse

cooncreole
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Antwort #24 - 16.08.2005 um 19:44:52
 
Zitat:
paralell dazu werde ich beantragen, dass der Nachname meiner Tochter (sie trägt den ihres Vater) geändert wird.

Zitat:
Ich hoffe, dass das nicht kompliziert wird.



Hallo,

das ist zufällig auch mein Sachgebiet, das kannst Du nur indem Dein Männe gemeinsam mit Dir den Antrag stellt. Nach dem § 3NamÄndG muß dafür ein wichtiger Grund vorhanden sein, der Antrag ist vom gesetzlichen Vertreter des Kindes (also momentan Euch beiden ) zu stellen. Sorry.
Ich fürchte das stellst Du Dir zu einfach vor, es würde auch nichts nützen. Denn ein geänderter Name ändert nichts an den gesetzlichenVertretungsregeln und verhindert auch keine Entführung.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #25 - 16.08.2005 um 19:59:21
 
@ronny,

dachte schon, dass es sehr schwierig sein muss, Europa zu verlassen, wenn verschiedene Nachnamen in den Pässen stehen.
Das der Name nichts mit gesetzmässigkeiten zu tun hat und auch nichts an der Entscheidung des Richters ändert, kann ich mir auch denken...
Ist es aber nicht ein wichtiger Grund, dass sie den selben Nachname trägt, wie die Person, bei der sie lebt?

Ich meine damit, dass es ihr, und auch mein Leben später mal doch "vereinfachen" würde...

Grüße

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Antwort #26 - 16.08.2005 um 20:06:47
 
der Antrag ist vom gesetzlichen Vertreter des Kindes (also momentan Euch beiden ) zu stellen. Sorry.

bedeutet das, dass wenn ich tatsächlich das alleinige Sorgerecht zugesprochen bekomme, den Antrag alleine stellen kann?

Danke nochmal!!!

cooncreole
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Antwort #27 - 16.08.2005 um 20:32:21
 
Zitat:
bedeutet das, dass wenn ich tatsächlich das alleinige Sorgerecht zugesprochen bekomme, den Antrag alleine stellen kann?


Hi ,

imPrinzip ja, aberder Antrag hätte nach meinemDafürhalten keine Aussicht aauf Erfolg. Das Einverständnis des Vaters wäre erforderlich, um eine niedrigere Schwelle für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des erwähnten § 3 NamÄndG zu erreichen. Gegen seinen Willen wäre ein Antrag fast aussichtslos.

Aber es wäre eine Entscheidung der bei Dir zuständigen Namensänderungsbehörde, da kann ich natürlich nur meine Sicht der Dinge hier einbringen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung die dazu auch den unbestimmten Rechtsbegriff des wichtigenGrundes beinhaltet, da ist alles drin, oder auch nicht.

Ich sähe nach dem bisherbekannten Sachverhalt die Voraussetzungen gegen den Willen des Vaters als nicht erfüllt an.

Ich habe ungefähr 900 Fälle in dieser Richtung bearbeitet seit ich das mache, und kenne die einschlägige Rechtsprechung, die derzeit nicht auf Deiner Seite ist. Sorry.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #28 - 16.08.2005 um 23:50:01
 
Hallo, Ronny,
der Anfragenden haben wir geantwortet, wie das angemessen war.

Du aber stellst hier deine Meinung dar, die ihr nicht weiterhelfen kann.

Daher entgegne ich dir, dass deine Einlassung zwar richtig ist, wonach "Ehe und Familie" grundgesetzlich geschützt sind,  es aber hier  nicht um dieses schützenswerte Gut,
sondern um Vater- und Kinderrechte. (Mütterrechte zu beachten, wäre auch nicht schlecht), geht.

Du behauptest, dass das Ausländerrecht dabei quasi zwangsläufig auf der Strecke bleiben müsste. Wieso eigentlich?

Das Ausländerrecht ist ein ebenso rechtsstaatliches Instrument wie das Sorgerecht etc.
Das Ausländerrecht betrifft einen darunter fallenden Personenkreis, worunter nicht nur Väter sind. Gemeint ist eben die Gruppe der Ausländer, auf die  das Ausländergesetz Anwendung finden muss.

Auswirkungen hat dieses Gesetz insoweit, dass einem Ausläner, der das Sorgerecht hälftig oder alleine innehat, nach der Reform Aufenthalt gewährt werden muss.

Da kommt es schon vor, dass der informierte Ausländer sich plötzlich an sein Kind erinnert und auf Grund dessen Vorhandenseins auf ein Aufenthaltsrecht pocht, das er ohne Kind oft nicht hätte.

Es ist in diesem Zusammenhang nicht hilfreich, zu behaupten, diejenigen Frauen und Helferinnen, die "vorher" so vehement für ein Aufenthaltsrecht des Mannes eingetreten seien, forderten "nachher" die Aufenthaltsbeendigung.

In deine Bewertung und deine Vorhaltungen solltest du einbeziehen, dass manche der Ausländer sich erst mit Versprechungen, gespielt gutem Verhalten, etc. die Teilung des Sorgerechts sichern, manchmal die Frau sogar zu einer solchen Erklärung nötigen.

Was bringt es, diesen Frauen Blauäugigkeit, Dummheit, etc. vorzuwerfen?

Die jetzige Praxis zeigt, dass der "Besitz" der Sorgeberechtigung oder die geteilte Sorge "automatisch" zu einem Aufenthaltsstatus verhilft. Die Anwendung des Ausländergesetzes in dieser Weise führt gerade verstärkt zu familienrechtlichen Problemstellungen anstatt tatsächlich für die Rechte   a l l e r  Beteiligten einzutreten,
wie das Intention bei der Gesetzesänderung war.

Wie hier schon öfter dargelegt, muss unstrittig sein, dass der ausländische Elternteil
im Inland nicht nur eine Begegnungsgemeinschaft mit dem Kind lebt, sondern die von ihm -wie auch von allen anderen Vätern auch - verlangte Beistandschaft für das Kind zeigt.

Die Meßlatten hierfür sind aber denkbar niedrig angesetzt. Wie schon der Vorposter ausführte,
genügt Jugendämtern und Familiengerichten auch ein oft nur vorgetäuschtes Interesse am Kind, um das Umgangsrecht zu zementieren, da es ja schon per se  als zum Wohle des Kindes angesehen wird.
Was unter Kindeswohl verstanden wird, ist aber nicht eindeutig definiert.
So genügt es dann auch, einfach zu sagen, das Umgangsrecht des Vaters mit dem Kind dient dem Kindeswohl. Das gilt zunächst für in- und ausländische Väter, worin sich eine grundgesetzgemäße Beurteilung derselben zeigt, wie du forderst.

Du sagst dann, als sei das Ausländergesetz kontrovers zu anderen rechtsstaatlichen
Instrumenten, dass inländischen Vätern, die gewaltbereit etc. seien, keine Abschiebung drohe. Wie könnte das auch der Fall sein? Die rechtsstaatlichen Mittel
gegen gewalttätige deutsche Väter und Ehemänner ist das Hausverbot, die Bestrafung in speziellen Ausgestaltungen, da sie  halt deutsche Staatsbürger sind. Es gibt keine Abschiebung von deutschen Staatsbürgern, von Ausländern nach den Vorgaben des Ausländergesetzes aber schon.

Aufenthalt für einen Ausländer ist nur beendbar, wenn unwiderlegbare Gründe dafür sprechen. Klar, dass Aufenthaltsbeendigungen wegen Agierens gegen das Kindeswohl nur schwer vor einem Verwaltungsgericht durchsetzbar sind. Das Verwaltungsgericht bewegt sich ja nur in seiner Materie - eben Verwaltungsrecht.  Was das Kindeswohl bedeutet, hat der Verwaltungsrichter nicht zu prüfen. So muss er es auch nicht berücksichtigen. Er fragt danach, warum der Ausländer Aufenthalt hat.

Hier schließt sich meistens der Kreis. Er nimmt an, dass das Ausländeramt, das Jugendamt, das Familiengericht geprüft hätten, ob da eine Beistandsgemeinschaft gelebt wird oder nur eine reine Begegnungsgemeinschaft besteht. Sind diese Prüfungen anscheinend fehlerfrei verlaufen, wird der Aufenthalt nicht beendet - so in den meisten Fällen.

Wie also die oft subjektiven Prüfungen von statten gingen durch Jugendämter, Verfahrenspfleger, Familiengerichte, Gutachter, interessiert ein Verwaltungsgericht nicht, bzw. es überprüft die Verfahrensweisen der Fachbehörden nicht inhaltlich.

Daher ist meistens gewährleistet, dass der Ausländer Aufenthalt wegen des Umgangsrechts mit dem Kind behält, ohne dass ihn  rechtsstaatliche Sanktionen träfen. Z. B. dann, wenn er behauptet, wegen seines Ausländerdaseins keine Arbeit zu finden, damit er Unterhalt leisten könnte.
Hier wird vielen vorgehalten, sie seien arbeitsscheu, obwohl nicht genügend bezahlte Arbeit für alle vorhanden ist. Der Ausländer braucht nur auf sein Ausländertum zu verweisen, schon ist er aller Verpflichtungen ledig (s.o.)

Wir müssen hier also nicht den Müttern vorwerfen, dass sie es waren, die den Ausländer ins Land holten bzw. ihm Aufenthalt verschafft haben. Würde jeder Fehler so bestraft, wie Frauen bestraft werden,
die unter Androhung von Zwangsgeldern den Umgang mit einem  z.B übergriffigen Vater
dulden, ja aktiv herbeiführen müssen - vielleicht würden dann auch Ausländer nicht mehr so sehr wie bisher auf ihrem Umgangsrecht mit dem Kind beharren, wie das gerade "in" zu sein scheint.

FG Albosa






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Antwort #29 - 17.08.2005 um 01:12:02
 
Hi Albosa,

es bleibt dabei, das ordnungsrechtliche Ausländerrecht hat eine geringere Position in der Rechtsordnung als die durch das GG geschützte Familie Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #30 - 17.08.2005 um 01:23:26
 
Hi, Ronny,
das ist eine selbsterworbene Rechtsposition. Das Grundgesetz ist Grundlage aller Gesetze, von denen es damit nur gleichwertige geben darf. Die Anwendung und Auslegung erfolgt dann unter gewissen Prämissen. Das ergibt dann die Einstufungen bezüglich der Wirksamkeit.
FG Albosa
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Antwort #31 - 17.08.2005 um 07:35:58
 
Zitat:
Die Anwendung und Auslegung erfolgt dann unter gewissen Prämissen.


Hi Albosa,

Sag ich doch Zwinkernd

Ehe und Familie genießen besonderen Schutz, dem sich die präventive Ordnungsgesetzgebung und -anwendung zum Teil unterordnen muß. Du kannst es drehen wie Du willst, ein Vater wird unabhängig von seiner Nationalität durch das Grundgesetz geschützt.
Oder soll die durch Vaterschaftsanerkennung erworbene Rechtsposition dann weniger wert sein, wenn er eine andere Nationalität besitzt ?

Ich kann nicht -und das haben sehr viele- auf der einen Seite das gemeinsame Sorgerecht fordern, und die daraus abzuleitenden Rechtsfolgen auch für das Ausländerrecht dankend mit hinnehmen, und auf der anderen Seite fordern -wenn mir ein Vater nicht mehr passt- heim mit ihm. Das wäre das Motto, lieber Staat wasch mir den Pelz aber mach mich dabei nicht nass.

Es sollten sich viele der selbsternannten Berater die Frage gefallen lassen, ob sie Müttern und Kindern immer einen Gefallen damit tun, indem sie den vermeintlich gutgemeinten Tip mit dem gemeinsamen Sorgerecht im Falle des Ausländerrechts geben.

Ich bleibe dabei, der Regelungszweck des Ausländerrechts ist ein anderer, als die Beseitigung familienrechtlicher Probleme.

Und damit das Ganze hier nicht noch mehr offtopic gerät, war das jetzt mein LW. Lippen versiegelt

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #32 - 17.08.2005 um 12:39:40
 
Hi, Ronny,
als Statement kann man dein LW stehenlassen.
Doch meine ich, dass du bei deiner Antwort "pauschaliert" hattest.

Würde das Ausländergesetz punktgenau umgesetzt, würde es weder familienrechtliche Probleme erzeugen noch verstärken.
Auch sprichst du immer von "Familie". Wenn das Ausländergesetz ins Spiel kommt,
ist die Familie im eigentlichen Sinne schon zerfallen. Dann geht es um die Qualität der Vater-und Mutterbeziehungen. Beim Ausländer wird nachgefragt, ob seine Beziehung zum Kind eine reine Begegnungs- oder väterliche  Beistandsgemeinschaft ist.
Bei der Beurteilung treten dann oft Deskrepanzen auf, so dass der Status "Ausländer" wieder ins Blickfeld rückt.
Die Rechtsgebiete berühren sich zumindest in den entsprechenden Fällen. Manchmal durchdringen sie sich unentwirrbar, so dass man letztendlich beruhigt sagen kann, das Jugendamt
hat einen bedeutenderen  Rang als die Ausländerbehörde. So dürfte es aber nicht sein.

FG Albosa - auch LW
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #33 - 17.08.2005 um 18:54:06
 
Entschuldigung, dass ich mir reinhänge, allerdings ist der Tipp der Seite www.1001geschichte.de nicht gerade aufbauend in deiner momentanen Situation.
Jede Geschichte ist individuell und was soll dir das Lesen bedauernswerter Schicksale bringen, jetzt, da es eh' zu spät ist? Such dir deinen eigenen Weg.

Übrigens sind bei den 1001 Geschichten nur Berichte mit NEGATIVEM Verlauf zugelassen, das wurde schon in einem anderen Forum diskutiert. Man kann nur davon abraten, sich davon beeindrucken zu lassen.

Alles Gute.
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Antwort #34 - 18.08.2005 um 11:48:59
 
Wenn 1001Geschichten einigen Frauen behilflich sein kann etwas bewußter an so eine Heirat heranzugehen, ist der Zweck damit schon erfüllt. Sehr viele sind sich über die Problematik gar nicht bewußt und schämen sich hinterher, daß ihnen `so etwas´passiert ist. Zu wissen, daß man nicht alleine dasteht kann in dieser Situation sehr hilfreich sein.
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Antwort #35 - 13.09.2005 um 17:21:05
 
erstmal ein hallo an alle - da ich in diesem forum noch "neu" bin...

aber mal was zu meiner vorgeschichte

1995 heirat mit cubanischer staatsbürgerin - mit besuchsvisa und ohne ausweisung und ähnlichem
1998 geburt unseres gemeinsamen sohnes
2001 trennung
2003 scheidung

kampf um das aufenthaltsbestimmungsrecht

wobei ich es bekommen habe - als mann.

gründe:
- das jugendamt hatte ein gespräch mit uns einen tag vor der trennung geführt und   meine ex hat später das gegenteil behauptet als beim gespräch
- die gerichtsbeigestellte (kinderpsychologin) stellte eine stärkere bindung des kindes zum vater fest
- die richterin beobachtete genau das verhalten der eltern und des kindes bei der verhandlung
- und nicht zu vergessen die 3 wöchige entziehung des kindes durch die mutter

WAS ENTSCHEIDEND HEUTE IST, IST DAS KINDESWOHL und nicht elterliche gefühle.

der Vater hat nachweislich Gewalt ausgeübt - verdammt schlechte Karten für das aufenthaltsbestimmungsrecht. vorbestraft als drogenhändler, hat die entführung des kindes und die tötung der mutter angekündigt.
wie wird der/die Richter/in da wohl entscheiden?

also kopf hoch und das alleinige sorgerecht beantragen. Beim Einwohnermeldeamt den Fall vortragen einer eventuellen ummeldung durch den kindesvater widersprechen, (meine ex hat es geschafft ohne meine einwilligung unseren sohn woanders anzumelden - aussage der kindergeldstelle: pah bei denen (einwohnermeldeamt) können sie das nachbarkind anmelden! - und die Ausstellung eines Reisepasses für das Kind verhindern. beantrage auch das er nicht mit dem kind deutschland verlassen darf. egal ob er und wie er umgangsrecht bekommt.

aber was mich immer wieder wundert, warum wollen es westliche frauen nicht verstehen, mit männlichen moslem geht es zu 90% nicht gut. am anfang, ja da tragen sie euch auf händen, ist aber erstmal die ehe vollzogen - da zeigen sie ihre "erziehung" und da haben frauen nun mal nix zu melden. Ausnahmen bestätigen die regel. nach heutigem kenntnisstand durch meine erfahrungen und anderen cuba-gestraften Smiley hätte ich damals nicht geheiratet - deutsch - cuba geht auch nur in 10% gut.
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Antwort #36 - 13.09.2005 um 20:50:05
 
Hallo SanGerman,

ich habe schon eine leichte Hoffnung, dass die Verhandlung für mich positiv verläuft.
Allein schon, dass er die Entfürung meiner Tochter sogar vor dem Jugendamt angekündigt hat...
der Bericht vom Jugendamt ist durchweg so, wie ich es mir gewünscht habe und entspricht der vollen Wahrheit.
Frage ist halt, wie der die Richter(in) entscheidet.
Mir bleibt nichts anderes übrig, als abzuwarten.
Für dich und dein Kind wünsche ich alles Gute!!

LG
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Antwort #37 - 13.09.2005 um 22:17:24
 
Hallo, Cooncreole,
du kannst wirklich fast sicher sein, dass das Familiengericht den Empfehlungen des Jugendamts folgt. Der Richter ist auf die Mithilfe der Fachbehörde angewiesen und diese hat
auch mitzuwirken.
Wenn, wie in deinem Falle, das Jugendamt das Kindeswohl bei dir besser verwirklicht sieht,dies in einem Bericht dargestellt hat, kann der Richter diese Empfehlung im Normalfalle gar nicht ignorieren.
Alles Gute!
FG Albosa
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Antwort #38 - 13.09.2005 um 22:41:59
 
das gericht richtet sich nach dem jugendamt und der gerichtbeigestellten! was die anwälte schwatzen oder gar "ominöse" zeugen ist dem richter ziemlich egal

sohnemann ist schon 7 und geht in die zweite klasse Smiley
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Antwort #39 - 13.09.2005 um 23:55:47
 
Hallo albosa,

ich würde gerne daran glauben, aber Zweifel bleiben...
Es ist nach wie vor noch kein Gerichtstermin veranschlagt.
Das Warten zermürbt....

@SanGerman

das ist ein schönes Alter!
meine Söhne sind 13 und 17Jahre alt.
Alles erdenklich Gute und das ihr immer zusammenhalten werdet!!!!
Ich werde euch auf dem Laufenden halten, aber wie gesagt, es ziehhhhhht sich wie Kaugummi...

LG
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