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gewalttätiger noch Ehemann (Gelesen: 11.523 mal)
albosa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 16.08.2005 um 11:07:28
 
Hallo, Mick,
du nennst sofort alles "pauschal". Aber wenn man ins Detail geht ...?

Dem Ehemann einer deutschen Frau wird im Falle Cooncreole nicht Aufenthalt zur Ausübung der elterlichen Sorge erteilt, da er ja, wie geklärt, verheiratet  und schon Inhaber der gemeinsamen Sorge für seine Tochter ist.
Bis zur Debatte steht,  auf welcher Grundlage man ihm ein weiteres Aufenthaltsrecht zugesteht,
steht erst mal im Vordergrund,  dass er Aufenthalt hat und auf Grund seiner rechtlichen Stellung als Vater Umgang haben darf und nichts im Augenblick gegen die Ausübung des Umgangsrechts spricht.
FG Albosa
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Antwort #16 - 16.08.2005 um 11:25:48
 
Zitat:
Hallo, Mick,
du nennst sofort alles "pauschal". Aber wenn man ins Detail geht ...?


Hi albosa,

"sofort alles" ?? Was soll mir das sagen?

Und nochmal:
Du hast zwei Aussagen getroffen, die so nicht richtig sind und den
geneigten Leser in die Irre führen können. Mir lag daran, die Rechts-
lage zu erläutern. Und wenn ich schreibe, dass im Rahmen des Er-
messens festzustellen ist, ob eine Begegnungsgemeinschaft oder
eine Beistandsgemeinschaft besteht, dann ist das wohl detailierter
als die "pauschale" Aussage: "Die allgemeine Erfahrung zeigt, dass
es auch im Rahmen des betreuten Umgangsrechtes eine AE gibt".

Zitat:
Dem Ehemann einer deutschen Frau wird im Falle Cooncreole nicht Aufenthalt zur Ausübung der elterlichen Sorge erteilt, da er ja, wie geklärt, verheiratet  und schon Inhaber der gemeinsamen Sorge für seine Tochter ist.
Bis zur Debatte steht,  auf welcher Grundlage man ihm ein weiteres Aufenthaltsrecht zugesteht, [...]


Warum sollte sein jetziges Aufenthaltsrecht aktuell nicht zur Debatte
stehen? Ich denke, dass die ABH da aufgrund der Trennung durchaus
schon aktiv sein kann.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 16.08.2005 um 11:42:14
 
Hallo, Mick,
....auf Grund der Trennung schon aktiv sein kann..." Könnte sie, ist sie aber in der Regel nicht, da doch die gemeinsame Sorge noch besteht. Diese begründet Aufenthalt schon für sich, ohne dass da weiter geprüft wird. Bis dahin gibt es kein Ermessen.

Originalzitat Ausländerbehörde:".... so lange das Familiengericht Umgang erlaubt (Teil des Sorgerechts und mehr), hat der Ausländer Aufenthalt...."
So ist das auch im Falle der Posterin.
FG Albosa
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Antwort #18 - 16.08.2005 um 15:50:01
 
Ich muß albosa leider Recht geben. Dabei geht es den Jugendämter auch nicht um das Aufenthaltsrecht des Vaters sondern eigentlich um das Recht des Kindes auf Umgang mit seinem Vater. Sobald sich ein Vater auch nur mäßig interessiert zeigt an seinem Kind, wird vom zuständigen Jugendamt i. d. R. eine für den Vater positive Stellungnahme abgegeben.
Die Frage ist auch nicht, ob daraufhin ein Aufenthaltsrecht begründet werden kann, sondern vielmehr ob ein bereits begründetes Aufenthaltsrecht beendet werden kann. Theoretisch gibt es natürlich die Möglichkeit und der Standpunkt der ABH ist eigentlich auch klar, allerdings muß die Entscheidung der ABH auch vor dem VG  durchsetzbar sein, denn da landen diese Ablehnungen doch zu 98%. Wir haben in den letzten Jahren keinen einzigen derartigen Fall vor dem VG durchsetzen können. In einem Fall befand sich der Vater sogar wegen zahlreicher Drogendelikte in Haft, trotzdem wurde der Anspruch des Kindes auf Umgang mit seinem Vater in dem Fall höher bewertet als das ausländerrechtliche Interesse,  den Aufenthalt zu beenden.
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Antwort #19 - 16.08.2005 um 16:07:11
 
@ Thread:

Wir dürfen hierbei immer weder nicht aus den Augen verlieren, dass Art. 6 GG die Ehe und Familie unter einen besonderen Schutz stellt.
Und auch den Gerichten sind da insoweit die Hände gebunden, weil es eben um die Verteidigung höherrangigen Rechts (Vaterrecht, Kinderrecht usw.) geht, da muß zwangsläufig das Ausländerrecht auf der Strecke bleiben.

Alles Lamentieren nutzt da wenig, und meine Erfahrung hat halt auch gezeigt, dass die Gleichen die hinterher lautstark fordern, den Aufenthalt des Vaters zu beenden (Mütter, ggf. ehrenatliche Helfer etc.), diejenigen waren, die vorher vehement ein Aufenthaltsrecht aufgrund einer Sorgeerklärung forderten.

Das Ausländerrecht ist nicht dazu konzipiert, familienrechtliche Problemstellungen zu lösen. Dazu gibt es andere rechtsstaatliche Mittel. Einen gewalttätigen deutschen Failienvater können wir auch nur mit rechtsstaatlichen Mitteln bremsen, lediglich bei gewaltbereiten Nicht-Deutschen schallt immer wieder der Ruf nach Beendigung des Aufenthaltes durch den Raum. Schon komisch  öhm

Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #20 - 16.08.2005 um 17:06:34
 
...wobei ich immer noch eine Unterschied sehe zwischen jemandem der `schon immer´ hier lebt (deutsch oder nicht-deutsch) und jemandem der auf Gesetzen und den Gefühlen anderer Menschen herumtrampelt und diese für sich benutzt um sich ein Aufenthaltsrecht zu erschwindeln.
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Antwort #21 - 16.08.2005 um 17:10:49
 
Zitat:
Ich muß albosa leider Recht geben. Dabei geht es den Jugendämter auch nicht um das Aufenthaltsrecht des Vaters sondern eigentlich um das Recht des Kindes auf Umgang mit seinem Vater.


Hi,
wobei ich bei albosa nix davon lesen kann, dass es um
das Umgangsrecht des Kindes geht. Nochmal, mir ging
es darum klarzustellen, dass weder der Besitz des Personen-
sorgerechtes, noch ein Besuchsrecht automatisch zu einem
Aufenthaltsrecht führt. Auch das ist schon mehrfach ge-
richtlich bestätigt worden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #22 - 16.08.2005 um 19:09:58
 
Hast ja grundsätzlich Recht. Das Umgangsrecht des Kindes ist es aber letzlich, welches die OV zur Aufenthaltsbeendigung des Vaters vorm VG scheitern läßt.
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Antwort #23 - 16.08.2005 um 19:31:49
 
Hallo an Alle,

erst mal vielen dank für die Hilfe!
Mir ist erst einmal wichtig, dass der Umgang betreut wird, da ich momentan in keinster weise Kontakt mit ihm ertragen kann.
Allein schon der Gedanke, bald mit ihm in einem Raum (Gericht) zu sein verursacht bei mir Angstattacken.
Das gleiche gilt für das Sorgerecht, denn jemanden, der sein ganzes Leben auf Lügen und Gewalt aufgebaut hat, mag ich nichts fragen, was die Erziehung eines Kindes betrifft.

Die Scheidung wird jetzt auch von mir eingereicht, paralell dazu werde ich beantragen, dass der Nachname meiner Tochter (sie trägt den ihres Vater) geändert wird.
Ich habe meinen Mädchenname noch, er hat zu früh sein wahres Gesicht gezeigt, so das wir noch nicht beim deutschen Standesamt, zwecks Namensänderung waren. (die Hochzeit war in Italien, da behält die Frau ihren Mädchenname). Ich hoffe, dass das nicht kompliziert wird.
Denn Fakt ist ja, dass es viel schwieriger ist, sie ausser Landes zu bringen, wenn sie nicht den gleichen Nachname trägt wie er, ODER?!  ???

Viele Grüsse

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Antwort #24 - 16.08.2005 um 19:44:52
 
Zitat:
paralell dazu werde ich beantragen, dass der Nachname meiner Tochter (sie trägt den ihres Vater) geändert wird.

Zitat:
Ich hoffe, dass das nicht kompliziert wird.



Hallo,

das ist zufällig auch mein Sachgebiet, das kannst Du nur indem Dein Männe gemeinsam mit Dir den Antrag stellt. Nach dem § 3NamÄndG muß dafür ein wichtiger Grund vorhanden sein, der Antrag ist vom gesetzlichen Vertreter des Kindes (also momentan Euch beiden ) zu stellen. Sorry.
Ich fürchte das stellst Du Dir zu einfach vor, es würde auch nichts nützen. Denn ein geänderter Name ändert nichts an den gesetzlichenVertretungsregeln und verhindert auch keine Entführung.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #25 - 16.08.2005 um 19:59:21
 
@ronny,

dachte schon, dass es sehr schwierig sein muss, Europa zu verlassen, wenn verschiedene Nachnamen in den Pässen stehen.
Das der Name nichts mit gesetzmässigkeiten zu tun hat und auch nichts an der Entscheidung des Richters ändert, kann ich mir auch denken...
Ist es aber nicht ein wichtiger Grund, dass sie den selben Nachname trägt, wie die Person, bei der sie lebt?

Ich meine damit, dass es ihr, und auch mein Leben später mal doch "vereinfachen" würde...

Grüße

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Antwort #26 - 16.08.2005 um 20:06:47
 
der Antrag ist vom gesetzlichen Vertreter des Kindes (also momentan Euch beiden ) zu stellen. Sorry.

bedeutet das, dass wenn ich tatsächlich das alleinige Sorgerecht zugesprochen bekomme, den Antrag alleine stellen kann?

Danke nochmal!!!

cooncreole
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Antwort #27 - 16.08.2005 um 20:32:21
 
Zitat:
bedeutet das, dass wenn ich tatsächlich das alleinige Sorgerecht zugesprochen bekomme, den Antrag alleine stellen kann?


Hi ,

imPrinzip ja, aberder Antrag hätte nach meinemDafürhalten keine Aussicht aauf Erfolg. Das Einverständnis des Vaters wäre erforderlich, um eine niedrigere Schwelle für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des erwähnten § 3 NamÄndG zu erreichen. Gegen seinen Willen wäre ein Antrag fast aussichtslos.

Aber es wäre eine Entscheidung der bei Dir zuständigen Namensänderungsbehörde, da kann ich natürlich nur meine Sicht der Dinge hier einbringen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung die dazu auch den unbestimmten Rechtsbegriff des wichtigenGrundes beinhaltet, da ist alles drin, oder auch nicht.

Ich sähe nach dem bisherbekannten Sachverhalt die Voraussetzungen gegen den Willen des Vaters als nicht erfüllt an.

Ich habe ungefähr 900 Fälle in dieser Richtung bearbeitet seit ich das mache, und kenne die einschlägige Rechtsprechung, die derzeit nicht auf Deiner Seite ist. Sorry.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #28 - 16.08.2005 um 23:50:01
 
Hallo, Ronny,
der Anfragenden haben wir geantwortet, wie das angemessen war.

Du aber stellst hier deine Meinung dar, die ihr nicht weiterhelfen kann.

Daher entgegne ich dir, dass deine Einlassung zwar richtig ist, wonach "Ehe und Familie" grundgesetzlich geschützt sind,  es aber hier  nicht um dieses schützenswerte Gut,
sondern um Vater- und Kinderrechte. (Mütterrechte zu beachten, wäre auch nicht schlecht), geht.

Du behauptest, dass das Ausländerrecht dabei quasi zwangsläufig auf der Strecke bleiben müsste. Wieso eigentlich?

Das Ausländerrecht ist ein ebenso rechtsstaatliches Instrument wie das Sorgerecht etc.
Das Ausländerrecht betrifft einen darunter fallenden Personenkreis, worunter nicht nur Väter sind. Gemeint ist eben die Gruppe der Ausländer, auf die  das Ausländergesetz Anwendung finden muss.

Auswirkungen hat dieses Gesetz insoweit, dass einem Ausläner, der das Sorgerecht hälftig oder alleine innehat, nach der Reform Aufenthalt gewährt werden muss.

Da kommt es schon vor, dass der informierte Ausländer sich plötzlich an sein Kind erinnert und auf Grund dessen Vorhandenseins auf ein Aufenthaltsrecht pocht, das er ohne Kind oft nicht hätte.

Es ist in diesem Zusammenhang nicht hilfreich, zu behaupten, diejenigen Frauen und Helferinnen, die "vorher" so vehement für ein Aufenthaltsrecht des Mannes eingetreten seien, forderten "nachher" die Aufenthaltsbeendigung.

In deine Bewertung und deine Vorhaltungen solltest du einbeziehen, dass manche der Ausländer sich erst mit Versprechungen, gespielt gutem Verhalten, etc. die Teilung des Sorgerechts sichern, manchmal die Frau sogar zu einer solchen Erklärung nötigen.

Was bringt es, diesen Frauen Blauäugigkeit, Dummheit, etc. vorzuwerfen?

Die jetzige Praxis zeigt, dass der "Besitz" der Sorgeberechtigung oder die geteilte Sorge "automatisch" zu einem Aufenthaltsstatus verhilft. Die Anwendung des Ausländergesetzes in dieser Weise führt gerade verstärkt zu familienrechtlichen Problemstellungen anstatt tatsächlich für die Rechte   a l l e r  Beteiligten einzutreten,
wie das Intention bei der Gesetzesänderung war.

Wie hier schon öfter dargelegt, muss unstrittig sein, dass der ausländische Elternteil
im Inland nicht nur eine Begegnungsgemeinschaft mit dem Kind lebt, sondern die von ihm -wie auch von allen anderen Vätern auch - verlangte Beistandschaft für das Kind zeigt.

Die Meßlatten hierfür sind aber denkbar niedrig angesetzt. Wie schon der Vorposter ausführte,
genügt Jugendämtern und Familiengerichten auch ein oft nur vorgetäuschtes Interesse am Kind, um das Umgangsrecht zu zementieren, da es ja schon per se  als zum Wohle des Kindes angesehen wird.
Was unter Kindeswohl verstanden wird, ist aber nicht eindeutig definiert.
So genügt es dann auch, einfach zu sagen, das Umgangsrecht des Vaters mit dem Kind dient dem Kindeswohl. Das gilt zunächst für in- und ausländische Väter, worin sich eine grundgesetzgemäße Beurteilung derselben zeigt, wie du forderst.

Du sagst dann, als sei das Ausländergesetz kontrovers zu anderen rechtsstaatlichen
Instrumenten, dass inländischen Vätern, die gewaltbereit etc. seien, keine Abschiebung drohe. Wie könnte das auch der Fall sein? Die rechtsstaatlichen Mittel
gegen gewalttätige deutsche Väter und Ehemänner ist das Hausverbot, die Bestrafung in speziellen Ausgestaltungen, da sie  halt deutsche Staatsbürger sind. Es gibt keine Abschiebung von deutschen Staatsbürgern, von Ausländern nach den Vorgaben des Ausländergesetzes aber schon.

Aufenthalt für einen Ausländer ist nur beendbar, wenn unwiderlegbare Gründe dafür sprechen. Klar, dass Aufenthaltsbeendigungen wegen Agierens gegen das Kindeswohl nur schwer vor einem Verwaltungsgericht durchsetzbar sind. Das Verwaltungsgericht bewegt sich ja nur in seiner Materie - eben Verwaltungsrecht.  Was das Kindeswohl bedeutet, hat der Verwaltungsrichter nicht zu prüfen. So muss er es auch nicht berücksichtigen. Er fragt danach, warum der Ausländer Aufenthalt hat.

Hier schließt sich meistens der Kreis. Er nimmt an, dass das Ausländeramt, das Jugendamt, das Familiengericht geprüft hätten, ob da eine Beistandsgemeinschaft gelebt wird oder nur eine reine Begegnungsgemeinschaft besteht. Sind diese Prüfungen anscheinend fehlerfrei verlaufen, wird der Aufenthalt nicht beendet - so in den meisten Fällen.

Wie also die oft subjektiven Prüfungen von statten gingen durch Jugendämter, Verfahrenspfleger, Familiengerichte, Gutachter, interessiert ein Verwaltungsgericht nicht, bzw. es überprüft die Verfahrensweisen der Fachbehörden nicht inhaltlich.

Daher ist meistens gewährleistet, dass der Ausländer Aufenthalt wegen des Umgangsrechts mit dem Kind behält, ohne dass ihn  rechtsstaatliche Sanktionen träfen. Z. B. dann, wenn er behauptet, wegen seines Ausländerdaseins keine Arbeit zu finden, damit er Unterhalt leisten könnte.
Hier wird vielen vorgehalten, sie seien arbeitsscheu, obwohl nicht genügend bezahlte Arbeit für alle vorhanden ist. Der Ausländer braucht nur auf sein Ausländertum zu verweisen, schon ist er aller Verpflichtungen ledig (s.o.)

Wir müssen hier also nicht den Müttern vorwerfen, dass sie es waren, die den Ausländer ins Land holten bzw. ihm Aufenthalt verschafft haben. Würde jeder Fehler so bestraft, wie Frauen bestraft werden,
die unter Androhung von Zwangsgeldern den Umgang mit einem  z.B übergriffigen Vater
dulden, ja aktiv herbeiführen müssen - vielleicht würden dann auch Ausländer nicht mehr so sehr wie bisher auf ihrem Umgangsrecht mit dem Kind beharren, wie das gerade "in" zu sein scheint.

FG Albosa






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Antwort #29 - 17.08.2005 um 01:12:02
 
Hi Albosa,

es bleibt dabei, das ordnungsrechtliche Ausländerrecht hat eine geringere Position in der Rechtsordnung als die durch das GG geschützte Familie Zwinkernd

Grüße
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