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Bluttest (Gelesen: 3.493 mal)
snoopy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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03.05.2005 um 15:20:44
 
Weil ich davon noch nie etwas gehört habe, möchte ich hier meine Frage stellen. In meinem Freundeskreis gibt es einen Ausländer, der seit Jahren mit Duldung in D lebt. Er hat inzwischen 2 deutsche Kinder. Ein legaler Aufenthaltstitel wurde beantragt, aber noch nicht bewilligt.

Heute war er beim Sozialamt und dort erklärte man ihm, dass die Kinder einen Bluttest machen müssten. Wohl um zu beweisen, dass es seine Kinder seien. Er hatte die Vaterschaft zu beiden beim Jugendamt anerkannt und auch Sorgerecht erhalten. Das erste Kind war ehelich geboren, aber das Gericht hat nur einen Bluttest vom Ehemann angefordert, um ihn als leiblichen Vater auszuschließen. Eine Blutprobe vom leiblichen Vater wurde damals mit Hinweisen zur ZPO abgelehnt. Darum Vaterschaftsanerkennung beim Jugendamt.

Als er mir davon heute berichtete, war ich sprachlos. ist das rechtens, dass das Sozialamt das machen kann? Wie wäre es, wenn die Ausländerbehörde damit ankäme? Dürften die das?

Das Problem ist einfach, dass es wieder viel Zeit in Anspruch nehmen wird und der Mann lebt auf Grund seiner Aufenthaltsbeschränkung in einem anderen Bundesland. Besuche zu seinen Kindern sind somit fast unmöglich. Das macht ihn traurig.

Leider wusste ich nicht, wie ich ihm helfen kann bzw. ob ich ihm helfen kann. Habt ihr Ideen?
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ronny
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Antwort #1 - 03.05.2005 um 15:38:01
 
Zitat:
Als er mir davon heute berichtete, war ich sprachlos. ist das rechtens, dass das Sozialamt das machen kann?


Hi Snoopy,

nach meiner Auffassung: mittlerweile ja.

Ist gesetzlich noch ncht geregelt, aber es gibt mittlerweile eine Entscheidung des VG Frankfurt am Main (1 E 758/04 (3) ) nach welcher die Forderung im Zusammenhang mit der Erteilung einer AE zulässig ist, wenn Anhaltspunkte für eine rechtsmißbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vorliegen.

Damit soll der sprunghaft angestiegenen Zahl von "Scheinvaterschaften" siehe auch unten im NON-Ausländerrecht begegnet werden.

Eine Gesetzesinitiative ist im Werden zu der Problematik.

Grüße
Ronny
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Antwort #2 - 03.05.2005 um 15:44:38
 
Bei zwei Kindern und der gleichen Mutter? Was soll es da für Anhaltspunkte geben? So wie ich das erlesen habe, meint man aber sicher die Ausländerbehörde damit und nicht das Sozialamt. Oder doch? Kann das Urteil im Internet leider nicht finden.
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PeterLu
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Antwort #3 - 03.05.2005 um 15:45:44
 
Der Ansicht von Ronny schließe ich mich im Hinblick auf das angesprochene Urteil an. Hoffen wir, dass der Blut- oder DNA-Test keine Überraschung bringt.

Gruß
Peter
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ronny
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Antwort #4 - 03.05.2005 um 15:52:40
 
Zitat:
aber sicher die Ausländerbehörde damit und nicht das Sozialamt. Oder doch?


Hi Snoopy,

also ich hätte als zahlender Sozialhilfeträger keine Bedenken auch in diesem Falle einen solchen Test zu verlangen. Zumindest die Grundaussagen im Urteil lassen das auch zu.

Ob das mit den Anhaltspunkten aus dem Urteil mit Deinem Fall übereinstimmt,  ist eine zu einzelfallabhängige Frage.

Zitat:
Bei zwei Kindern und der gleichen Mutter?


Na ja das ist ja kein grundsätzliches Problem, oder?

Warum fordern sie denn den Test.? Geht es um Umverteilung, dann wird das Einvernehmen des neuzuständigen Sozialamtes erforderlich sein. Und da ist IMHO kein Weg das zu umgehen.

Grüße
Ronny
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Antwort #5 - 03.05.2005 um 15:55:38
 
Zitat:
Warum fordern sie denn den Test.?


Er hat einen Antrag gestellt, seine Kinder zu besuchen und kann für die Fahrtkosten nicht aufkommen.
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ronny
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Antwort #6 - 03.05.2005 um 15:59:46
 
Zitat:
Er hat einen Antrag gestellt, seine Kinder zu besuchen und kann für die Fahrtkosten nicht aufkommen.


öhm

Na ja, wenn das alles ist, hielte ich den Test für übertrieben, aber trotzdem für zulässig.

Geld ist knapp in der heutigen Zeit, sorry.

Grüße
Ronny
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Antwort #7 - 03.05.2005 um 16:37:46
 
Wäre ein Test für zwei Kinder nicht deutlich teurer als die paar Euro für Fahrtkosten?
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Antwort #8 - 03.05.2005 um 17:09:47
 
Zitat:
Wäre ein Test für zwei Kinder nicht deutlich teurer als die paar Euro für Fahrtkosten


Wer sagt denn dass das Sozialamt die zahlt  Zwinkernd
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Antwort #9 - 03.05.2005 um 17:23:12
 
Gehe ich doch davon aus, wenn das Sozialamt Klage einreichen will, dass sie auch für die Kosten aufkommen muss, wenn die Kinder vom Vater abstammen. Mich hat das hier noch nicht überzeugt und das Urteil habe ich noch immer nicht finden können.
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albosa
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Antwort #10 - 03.05.2005 um 17:25:48
 
Hallo,
leider kann ich mich nicht zurückhalten, zu der Geschichte es "armen" Vaters etwas zu sagen:
Da gibt es eine Frau - ich möchte sie nicht mit irgendwelchen Attributen versehen -
die "verteilt" Aufenthalt, in dem sie ihre zahlreichen Kinder von Afrikanern anerkennen lässt.
Diese Afrikaner zeigen sich schon auf die eine oder andere Art der Frau gegenüber gefällig.
Mit den Kindern haben die "Scheinväter" dann aber nichts zu tun, bzw. sie sind so arm,
dass sie keinen Unterhalt für die lieben Kleinen bezahlen können. Die "Väter" halten untereinander Verbindung, da sich alle an verschiedenen Wohnorten befinden.
Wenn dann einer der "Väter" einmal angefordert werden muss, dann bringen die schnell die Fahrtkosten an den Wohnort der Mutter auf. Vorgetäuschte Traurigkeit hilft ihnen da nichts.
Da ist die Mutter der Kinder vor, die die Fäden in der Hand hält. Diese Väter bringen also die Fahrtkosten zu "ihren" Kindern auf. Traurigkeit überwindet keine Distanzen. Und wenn es sich sogar um "eigene" Kinder handelt - wer würde da nicht alles tun, die Fahrtkosten zu diesen aufzubringen - auch ohne Hilfe des Sozialamts?
Also, ein Test ist doch gar nicht schlecht. Da bekommen alle Gewissheit.
Gruß Albosa
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Antwort #11 - 03.05.2005 um 17:46:06
 
Es sind aber definitiv seine leiblichen Kinder und keine erkauften. Es ist auch nicht die Ausländerbehörde, die Ärger macht, sondern das Sozialamt. Selbst das Jugendamt hatte niemals Bedenken geäußert oder die Richterin bei der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung. Sogar der Exmann hat den Vater als leiblichen Vater des Kindes vor Gericht angegeben. Er ist nicht einfach mal so hergezaubert worden.
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Antwort #12 - 03.05.2005 um 17:53:04
 
Zitat:
Hallo,
Diese Väter bringen also die Fahrtkosten zu "ihren" Kindern auf.


Hat er auch, aber es geht halt in die Tasche, wenn man nur mit AsylbLG leben darf. Ist ja nicht gleich mal um die Ecke.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #13 - 04.05.2005 um 09:21:52
 
Auch auf die Gefahr hin, daß ich hier in der Minderheit bin:

Ich halte die Forderung nach einem DNA-Test ohne gesetzliche Grundlage für sehr fragwürdig.

Soweit ich das verstehe, ist nach deutschem Recht die rechtliche Vaterschaft weitestgehend unabhängig von der biologischen Vaterschaft. Außerdem kann die rechtliche Vaterschaft nur durch einen der Betroffenen, nicht jedoch durch eine Behörde angefochten werden. Solange das so ist, sehe ich die Forderung einer Behörde nach einem DNA-Tests zum Nachweis der Vaterschaft sehr kritisch.

Hinzu kommen datenschutzrechtliche Gründe:
Im Moment gibt es eine erbitterte Diskussion darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vater einen DNA-Test veranlassen darf. Und dann soll irgendein Beamter das so einfach fordern dürfen?

Schließlich stellt sich für mich noch die Frage, ob es sich hier nicht um eine Ausländerdiskriminierung handelt. Ich habe jedenfalls noch von keinem Fall gehört, in dem das Sozialamt oder eine andere Behörde einen DNA-Test von einem Deutschen gefordert hat.

Übrigens: Einem einzelnen erstinstanzlichem Urteil würde ich keine überzogene Bedeutung beimessen.

Abu
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albosa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 04.05.2005 um 09:33:18
 
Hallo,
was Abu meint, ist zutreffend.
Die Zuschriften zuvor bezogen sich darauf, nicht den Eindruck zu erwecken, dass an der Geschichte etwas nicht stimmt. Diesen Eindruck hat die Sozialbehörde aber schon und es ginge darum, mit dieser ausgleichend zu kommunizieren.
"Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (E 65,1 (42) hat jeder Einzelne als Folge seines Grundrechtes auf Selbstbestimmung die Befugnis, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Hierzu zählt auch die Befugnis, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu entscheiden. Damit obliegt die Verfügungs- und Entscheidungsgewalt über die Preisgabe der genetischen Daten eines Menschen diesem allein; aer kann - weder durch staatliche Eingriffe noch mit Mitteln des Privatrechts - gegen seinen Willen zur Abgabe von Genmaterial zum Zwecke der Untersuchung gezwungen werden......"
So verhält es sich auch hier.
VG Albosa
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Antwort #15 - 04.05.2005 um 15:42:28
 
Danke Abu, denn so habe ich das auch gesehen.
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