Hallo
Das ist meine erste Post hier in diesem Forum. Erstmals will ich mich bei dem Info4alien Team für den hilfreichen Forum bedanken.
Ich bin Greencard besitzer und seit 2 Jahren in Deutschland, 6 Monate davon ist als Praktikant(Bewilligung). Meine Staatsangehörigkeit ist Türkisch.
Meine Fragen:
-> Können die Rechten für Türkischen Arbeitnehmer, die von
ARB 1/80 kommen, auch in dem GC Fall benutzt werden ? (z.B. Nach 4 Jahren, Arbeitsberechtigung zu bekommen ?)
-> Nach 1.1.2005, wird es keine "Arbeitsberechtigung" mehr geben.. so weit ich weiss.. "Arbeitsberechtigung" und "Aufenthaltsberechtigung" werden von Niederlassungserlaubnis ersetzt ? wenn ja, kann ich dann nach 4 Jahren, direkt eine Niederlassungserlaubnis beantragen, weil es keine Arbeitsberechtigung mehr geben wird..?
-> Mein GC Aufenthaltserlaubnis ist nicht mit einer Firma verbunden und 5 Jahre lang(steht keinen "Erlischt bei Beendigung der Tätigkeit" ) heisst es dann, dass ich problemlos Arbeitslosengeld bekommen kann, falls ich arbeitslos bin..?? (Vorausgesetzt, Aufenthaltserlaubnis Gültigkeit is länger als Arbeitslosigkeitgeld bekommen Frist)
->Falls ich in diesen 5 Jahren studieren will.. soll Ich meine Aufenthaltserlaubnis wechseln lassen ? wenn gültigkeit Datum der Aufenthaltserlaubnis bis Ende des Studiums reciht(z.B Masterstudium), dann nehme ich an, dass ich das so lassen kann/darf..
Ich danke mal im Voraus für die Antworte
Lacrima