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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Beantragung AE
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Beitrag begonnen von frog am 18.08.2017 um 06:04:12

Titel: Beantragung AE
Beitrag von frog am 18.08.2017 um 06:04:12
Bald kommt meine Ehefrau nach D und nach der Wohnsitznahme steht dann die Beantragung der AE an.
Natürlich streben auch wir die 3 Jahre an: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1477301516/2#2
Da hier immer wieder zu lesen ist, dass die ABH erstmalig nur ein Jahr erteilen mit Hinweis auf den Integrationskurs oder Beamten-Dreisatz ("Das machen wir immer so!“) etc. bin ich mir im unklaren ob sich die ABH dann immer "einfach so" auf Restzweifel berufen kann? Also z.B. ohne dass bei der Visumerteilung bereits eine Scheinehe Befragung stattgefunden hat? Muss den Beteiligen nicht Gelegenheit gegeben werden diese Restzweifel auszuräumen?
Den Antrag würden wir gern schriftlich stellen damit die beantragten 3 Jahren auch schriftlich festgehalten sind.   
Das Antragsformular ist ziemlich allgemein und viele Felder auch nicht zutreffend für AE FZF. Oder reicht ein formloses Schreiben an die SB die bereits mit dem Vorgang betraut ist ?

Titel: Re: Beantragung AE
Beitrag von grisu1000 am 18.08.2017 um 06:33:38

frog schrieb am 18.08.2017 um 06:04:12:
etc. bin ich mir im unklaren ob sich die ABH dann immer "einfach so" auf Restzweifel berufen kann? Also z.B. ohne dass bei der Visumerteilung bereits eine Scheinehe Befragung stattgefunden hat? Muss den Beteiligen nicht Gelegenheit gegeben werden diese Restzweifel auszuräumen?


War kein Scheineheverdacht bei der Visaerteilung vorhanden kann nun nicht einfach einer hervorgeholt werden. Scheineheverdacht ist ja, neben den verwaltungsrechtliche Folgen im Verfahren zur Erlangung einer AT, auch noch eine Straftat. Letztendlich kommt es aber darauf an wie weit ihr gegenüber einer ABH eskalieren wollt.


frog schrieb am 18.08.2017 um 06:04:12:
Das Antragsformular ist ziemlich allgemein und viele Felder auch nicht zutreffend für AE FZF. Oder reicht ein formloses Schreiben an die SB die bereits mit dem Vorgang betraut ist ? 


Ist auf den Amtrag kein Feld wie sonstiges, eben ein formloses Begleitschreiben der Antragstellerin. Es musss nur eindeutig erkennbar sein, dass ein Dauer von drei Jahren beantragt wird.

Titel: Re: Beantragung AE
Beitrag von frog am 18.08.2017 um 07:26:43
Nein, es wurde keine Scheinehe unterstellt oder Nachweise über den Kontakt verlangt und auch keine Befragung durchgeführt.
28.1.6 spricht ja von Restzweifeln die unterhalb der Schwelle liegen die die Ablehnung des Antrags rechtfertigen würden. Daher könnten diese ja schon bestanden haben  - auch wenn das sicher nur ein vorgeschobener Grund wäre bzw. jede Ehe grundsätzlich anzuzweifeln.
Wie gesagt wir möchten die drei Jahre. Die soll ja idR auch gegeben werden. Die jährliche Verlängerung ist zudem kostspieliger und verunsichert nur.

Das Formular hat ein entsprechendes Feld für die beantragte Dauer.

Titel: Re: Beantragung AE
Beitrag von erne am 18.08.2017 um 11:00:36

grisu1000 schrieb am 18.08.2017 um 06:33:38:
War kein Scheineheverdacht bei der Visaerteilung vorhanden kann nun nicht einfach einer hervorgeholt werden.


wieso nicht?
und was hat das eine mit dem anderen zu tun?

Scheinhe*verdacht* reicht übrigens nicht aus, das Visum oder die AE zu verweigern (dafür muss eine Scheinehe *vorliegen*)
Es reicht aber aus, keine 3 JAhre zu geben.


grisu1000 schrieb am 18.08.2017 um 06:33:38:
Scheineheverdacht ist ja, neben den verwaltungsrechtliche Folgen im Verfahren zur Erlangung einer AT, auch noch eine Straftat.

ähem. lies dir das nochmal durch. Den Unsinn erkannt?
(obige Aussage ist Unsinn)


frog schrieb am 18.08.2017 um 07:26:43:
28.1.6 spricht ja von Restzweifeln die unterhalb der Schwelle liegen die die Ablehnung des Antrags rechtfertigen würden. Daher könnten diese ja schon bestanden haben- auch wenn das sicher nur ein vorgeschobener Grund wäre bzw. jede Ehe grundsätzlich anzuzweifeln.

so ist es


frog schrieb am 18.08.2017 um 07:26:43:
Wie gesagt wir möchten die drei Jahre.

darum diese 3 Jahre beantragen und bei "Teil"ablehnung (AE nur für ein Jahr) dagegen vorgehen. Die ABH wird dann diese Teilablehnung begründen müssen.



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