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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung
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Beitrag begonnen von kasamb am 23.04.2017 um 13:51:44

Titel: Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung
Beitrag von kasamb am 23.04.2017 um 13:51:44
Hallo,

ich will meine australische Freundin in Australia heiraten. Darf sie dann nach Deutschland ganz ohne Visum kommen und dann hier schon eine Aufenthaltsgenehmigung aufgrund unseres Heirats beantragen oder darf sie nach Deutschland ohne Visum nur zu turistischen Zwecken bzw. zum Besuch kommen und müsste somit ein Visum zur Familienzusammenführung in Australia beantragen?

Danke im Voraus

Titel: Re: Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung
Beitrag von KaGe am 23.04.2017 um 14:02:42
Du bist Ukrainer.
Welchen Aufenthaltstitel hast du hier in D?

Titel: Re: Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung
Beitrag von Aras am 23.04.2017 um 14:13:02
Ein nationales Visum ist nicht nötig. § 41 AufenthV
Aber wie KaGe fraft wäre es gut deinen Aufenthaltstitel zu kennen um die nötigen Voraussetzungen zu kennen.

Titel: Re: Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung
Beitrag von grisu1000 am 23.04.2017 um 14:16:09

karambol schrieb am 23.04.2017 um 13:51:44:
Darf sie dann nach Deutschland ganz ohne Visum kommen und dann hier schon eine Aufenthaltsgenehmigung aufgrund unseres Heirats beantragen


Ja, sie kann direkt eine Aufenthalserlaubnis in Deutschland beantragen, da Australien privelgiert ist. A1 Sprachnachweis muss vorhanden sein und LU inschl. KV muss gesichert sein.


Titel: Re: Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung
Beitrag von kasamb am 23.04.2017 um 15:11:12
Vielen Dank für Eure Rückmeldungen!!!
Ich bin mittlerweile eingebürgert worden.
Was für ein Sprachbachweis müsste es sein. Sie hat beim Colon Language Centre am Ende 2015 A2 bestanden. Würde das ausreichen oder müsste das unbedingt ein Göthe-Institut-Certifikat sein, das höchstens 2 Jahre alt wäre?
Das mit dem Sprachnachweis ist allerdings ganz unerwartet für mich, denn laut der Broshür des BAMF müssen Australier in der Regel keine Deutschkenntnisse nachweisen.
Ich bin mir nicht sicher, ob ich zu dem Zeitpunkt unseren Lebensunterhalt und/oder Wohnraum sichern könnte, weil das direkt oder kurz nach meinem einjährigen Auslandsstudium erfolgen würde.

Titel: Re: Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung
Beitrag von stefo am 23.04.2017 um 16:20:43
Wenn du Deutscher bist, muss der Lebensunterhalt nicht gesichert sein.
ZU den Deutschkenntnissen: Es ist ein sehr häufiges Missverständnis, dem du da aufgesessen bist. Es steht dort sinngemäß: Sie brauchen keine Deutschkenntnisse nachweisen wenn Ihr Ehegatte ... Australier ist ... "Sie" ist hier in diesem Fall die Antragstellerin, also deine Frau, "Ihr Ehegatte" bist demnach du - und du bist Deutscher und nicht Australier. Wenn deine Frau also zu einem in Dtl. lebenden Australier nachziehen würde, bräuchte Sie tatsächlich kein A1.

Ich weiß nicht, ob das Zertifikat anerkannt wird oder nicht, ich vermute eher nicht. Aber wenn deine Frau vor 1,5 Jahren schon mal auf A2 Niveau war, dann dürfte sie ja jetzt relativ unproblematisch bei einem beliebigen Goethe-Institut den A1-Test auch ohne Sprachkurs hinbekommen. Sie kann das ja auch in Deutschland tun, da sie ja 3 Monate hier Zeit hat um ihre AE zu beantragen.

Titel: Re: Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung
Beitrag von Petersburger am 23.04.2017 um 16:25:59

karambol schrieb am 23.04.2017 um 15:11:12:
Sie hat beim Colon Language Centre am Ende 2015 A2 bestanden.

Falls das die Hamburger Sprachschule ist und die der ABH bekannt ist, dann kann die ABH das Zertifikat anerkennen. Vor allem dann, wenn Deine Frau bei der Vorsprache zeigt, dass sie seit 2015 weiter Deutsch gelernt hat - was ja auch schon einfach durch Sprechen geschehen kann.


karambol schrieb am 23.04.2017 um 15:11:12:
denn laut der Broshür des BAMF müssen Australier in der Regel keine Deutschkenntnisse nachweisen.

Falsch gelesen: Die Ehepartner von in Deutschland lebenden Australiern müssen das nicht.


karambol schrieb am 23.04.2017 um 15:11:12:
Ich bin mir nicht sicher, ob ich zu dem Zeitpunkt unseren Lebensunterhalt und/oder Wohnraum sichern könnte, weil das direkt oder kurz nach meinem einjährigen Auslandsstudium erfolgen würde. 

Ist auch unwichtig, weil das bei FZF zu Deutschen kein Entscheidungskriterium ist.

Titel: Re: Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung
Beitrag von grisu1000 am 23.04.2017 um 17:55:57

Petersburger schrieb am 23.04.2017 um 16:25:59:
Falls das die Hamburger Sprachschule ist und die der ABH bekannt ist, dann kann die ABH das Zertifikat anerkennen. Vor allem dann, wenn Deine Frau bei der Vorsprache zeigt, dass sie seit 2015 weiter Deutsch gelernt hat - was ja auch schon einfach durch Sprechen geschehen kann.


Außerdem hat sie mit Ihrer visafreien Einreise bis zu 90 Tage Zeit den Antrag zu stellen. Im Zweifelsfall macht sie den A1 Sprachtest bei einer anerkannten Sprachschule in der Nähe nach Einreise.

Ggf. fragt man einfach mal bei der ABH an, ob sie einen zwei Jahren alten Sprachnachweis A2 anerkennen würde.

Titel: Re: Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung
Beitrag von reinhard am 23.04.2017 um 21:53:18
Am besten ist, sie fragt bei der Ausländerbehörde, und zwar auf Deutsch. Du darfst mit, bist aber still...

Titel: Re: Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung
Beitrag von karambol am 03.03.2019 um 20:47:21
Wir wollten zur Ausländerbehörde am Donnerstag. Wir sind zum Anfang des Arbeitstages gekommen, aber alle Nummer wurden bereits vergeben, Freitag war dasselbe und mir haben einige wartende Ausländer da erzählt, dass man allerspätestens um 4 Uhr in der Nacht kommen muss, um überhaupt eine Chance zu haben, eine Nummer zu bekommen. Der erzählende hatte die Nummer 48, obwohl er schon seit 3:50 draußen gewartet hat. Wir haben dementsprechend keine Nummer bekommen.
Wie soll ich es aber schaffen ab 3 Uhr in der Nacht zu warten, wenn ich berufstätig bin und dazu noch eine chronische Verduungserkrankung habe? Wobei es nicht mal garantiert, dass ich eine Nummer bekomme, da habe ich einfach nur eine Chance. Mit diese Nummer muss man dann ewig warten, um einfach einen Termin zu bekommen.

Es ist ja auch, so, dass ich nicht jede beliebige Ausländerbehörde wählen kann, sondern nur die, die fürs Bezirk zuständig ist, in dem ich gemeldet bin. Ich habe eine Mail denen geschrieben und die haben gesagt, dass wenn meine Frau aus austraulische Staatsangehörige ist und ich deutscher Bürger bin, dann bräuchte sie unter anderem folgende Unterlagen vorzulegen:

- A1 Zertifikat und man wird zum Integrationskurs verpflichted;
- Untermietvertrag (da wir zur Untermiete wohnen) und ggf. die Erlaubnis des Eigentümers der Wohnung, dass die Wohnung an uns beide untervermietet werden darf.
- Nachweise zum Lebensunterhalt
- Deutsche Krankenversicherung

Außerdem schreibt man, dass die erste Aufenthaltserlaubnis für maximal 18 Monate erteilt wird.

Diese Ausländerbehörde ist bekannt dafür, das Leben der Ausländern so weit wie möglich schwer zu machen.

Was soll ich tun?
Ich kann ja nicht einfach so umziehen, um einfach zu einem anderen Bezirk zu gehören, zumindest weil es in unserer Stadt fast unmöglich eine Wohnung zu finden, geschweige denn eine bezahlbare :(.

Danke

Titel: Re: Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung
Beitrag von Melanny am 03.03.2019 um 23:25:24
Stellt einen formlosen schriftlichen Antrag, per Einschreiben oder gebt ihn persönlich dort ab. Dann wartet Ihr auf den Termin zum Gespräch. Auch wenn es länger dauert als die 90 Tage, der Aufenthalt ist dann legal. Hauptsache, er ist innerhalb der 90 Tage bei der ABH.

Wenn ihr Deutsch noch gut ist, würde ich paar online Tests machen, A1 oder A2, eventuell auch ein Testheft besorgen, dann überlegen, ob es noch reicht, um eventuell sich nur für eine A1-Prüfung anzumelden.

Titel: Re: Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung
Beitrag von T.P.2013 am 03.03.2019 um 23:29:07
Hallo,

keine Online-Terminvereinbarung möglich? Wäre unüblich.
Ansonsten Antrag auf Erteilung der AE, mit beigefügten ausreichenden Unterlagen, formlos per Einschreiben stellen. Einlieferungs- / Übergabebeleg aufbewahren.

Üblich und vorgesehen ist bei Ersterteilung der AE eine Gültigkeit von 3 Jahren.
Der Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts (und damit auch der KV) ist bei Zuzug zu Deutschen nicht vorgesehen. Hast Du es und hast kein Problem mit dem Vorlegen - tu das, ist nicht relevant.


Zitat:
Diese Ausländerbehörde ist bekannt dafür, das Leben der Ausländern so weit wie möglich schwer zu machen.


Solche subjektiven Wahrnehmungen oder Unterstellungen per Mundpropaganda sind meistens Unsinn.

Gruß

Titel: Re: Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung
Beitrag von Aras am 04.03.2019 um 01:22:07
Laut unseren Informationen muss man auch in Hamburg drei Jahre erteilen, nachdem unsere Mitforistin Lore84 sich da reingehängt hatte.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1493452341/104#104

Titel: Re: Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung
Beitrag von karambol am 26.03.2019 um 18:32:05
Hallo zusammen,

ich danke euch allen für eure hilfreiche Rückmeldungen!

Könntet ihr mir bitte sagen, wie ich beweisen könnte, dass die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt werden muss und evtl. auch dass man nicht zum Integrationskurs zu verpflichten ist?

Die Sachbearbeiterin behauptet nämlich folgendes "Eine erste Aufenthaltserlaubnis im Familiennachzug zum deutschen Ehemann (§28 Abs. 1 S. 1 Nr.1 AufenthG) wird in der Regel für 18 Monate erteilt, da zum Integrationskurs zu verpflichten ist."

Danke sehr

Titel: Re: Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung
Beitrag von reinhard am 26.03.2019 um 19:28:54
Die Verpflichtung zum Integrationskurs ist eher das normale Vorgehen.

Für "in der Regel 18 Monate" gibt es keine gesetzliche Grundlage. Das ist vermutlich nur eine Gewohnheit der Ausländerbehörde.

Aber Du kannst tatsächlich nicht beweisen, dass die AE für drei Jahre erteilt werden muss. Im Gesetz ist das vorgesehen, insofern kann die Antragstellerin das schriftlich auch so beantragen – dann müsste die Ausländerbehörde zumindest begründen, warum sie den Antrag teilweise ablehnt und nur 18 statt 36 Monate gibt. Und dann müsste die Ausländerbehörde mehr sagen als "in der Regel machen wir das so".

Verpflichtung zum Integrationskurs umgeht sie, wenn sie dem Antrag ihr B1-Zertifikat beifügt.

Titel: Re: Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung
Beitrag von grisu1000 am 26.03.2019 um 23:40:27

karambol schrieb am 26.03.2019 um 18:32:05:
Könntet ihr mir bitte sagen, wie ich beweisen könnte, dass die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt werden muss und evtl. auch dass man nicht zum Integrationskurs zu verpflichten ist?


Die Verwaltungsvorschriften zum sagen klar das im Regelfall für drei Jahre zu erteile ist. Sie ist für Behörden bindend aber nicht so einklagbar. Abweichung von den drei Jahren bei Scheineheverdacht.

Die Frage ist wie weit du eskalieren willst.
1. Ihr beantragt 3 Jahre, egal was der Sachbearbeiter sagt
2. Man könnte anschließend schriftlich den Sachbearbeiter fragen ob eine Scheineheverdacht vorliegt und warauf der gründet, weil dieser der einzige Grund ist eine kürzere AE zu erteilen. Zudem möchte man eine schriftliche Antwort mit Rechtsbehelf.
3. Dann bleibt auch noch die Fachaufsichtsbeschwerde
4. Die Hambürger Bürgerschaft hat einen Eingabeauschuss, da könnte man mal Fragen warum die Hamburger ABH gegen geltendes Recht verstößt.

Ein B1 Sprachnachweis + Integrationstest wäre natürlich bei Antragsabgabe auch ein starkes Argument.

Titel: Re: Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung
Beitrag von karambol am 27.03.2019 um 14:33:01
In welcher Form sollte ich die drei Jahre beantragen? Im Antragsformular gibt's dazu nichts. Soll ich das einfach zusätzlich zum Formular noch ohne Form beantragen und der Sachbearbeiterin bei der Vorsprache einhändigen?

Mich interessiert noch, wieso man unbedingt zum Integrationskurs- und nicht zu einem beliebigen B1-Kurs verprflichtet wird. Kann man denn irgendwie das Recht ergattern, einen Sprachkurs zu machen, der kein Integrationskurs ist?

Titel: Re: Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung
Beitrag von lottchen am 27.03.2019 um 14:49:04
Vielleicht mal hier lesen, was das überhaupt bedeutet?
http://www.bamf.de/DE/Willkommen/DeutschLernen/Integrationskurse/integrationskurse-node.html

Der Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs und "Leben in Deutschland".

Meinem Ex-Mann gefiel der Sprachkurs gut und ihm gefiel das "Leben in Deutschland" sehr gut. Die Klasse war z.B. zusammen in der Stadtbibliothek. An einem Fahrkartenautomaten....Es wurden auch Sachen angeschaut und geprobt (und nicht nur im Klassenzimmer gesessen), die einem Ausländer einfach fremd sind (weil er es aus der Heimat nicht kennt), die aber in Deutschland fürs normale Leben wichtig sind.   

Titel: Re: Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung
Beitrag von reinhard am 27.03.2019 um 14:58:04

karambol schrieb am 27.03.2019 um 14:33:01:
In welcher Form sollte ich die drei Jahre beantragen? Im Antragsformular gibt's dazu nichts. Soll ich das einfach zusätzlich zum Formular noch ohne Form beantragen und der Sachbearbeiterin bei der Vorsprache einhändigen?


Beantragen muss es immer die, die es haben will. Auf das Formular kommt es nicht an.


Zitat:
Mich interessiert noch, wieso man unbedingt zum Integrationskurs- und nicht zu einem beliebigen B1-Kurs verprflichtet wird. Kann man denn irgendwie das Recht ergattern, einen Sprachkurs zu machen, der kein Integrationskurs ist?


Integrationskurse sind die subventionierten Sprachkurse für Einwanderer. Einen anderen kann man "ergattern", indem man einfach viel, viel Geld bezahlt. Man bekommt dann das Gleiche, das wird von der Ausländerbehörde auch anerkannt, wenn man die Prüfung bestanden hat. Für den Staat wird es billiger.

Titel: Re: Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung
Beitrag von grisu1000 am 28.03.2019 um 01:57:51

karambol schrieb am 27.03.2019 um 14:33:01:
n welcher Form sollte ich die drei Jahre beantragen? Im Antragsformular gibt's dazu nichts.


Auf dem Hamburger Vordruck steht doch:
"Ich beantrage die Erteilung eines Aufenthaltstitel", dahinter die handschriftliche Ergänzung "für drei Jahre".
und wenn man noch will:
"gem. Nr. 28.1.6 der VwV zum AufenthG"

Damit ist doch die Willenserklärung im Antrag eindeutig.


karambol schrieb am 27.03.2019 um 14:33:01:
Mich interessiert noch, wieso man unbedingt zum Integrationskurs- und nicht zu einem beliebigen B1-Kurs verprflichtet wird. Kann man denn irgendwie das Recht ergattern, einen Sprachkurs zu machen, der kein Integrationskurs ist? 


Weil dem Integrationskurs eine integrierende Bedeutung zugemessen wird, über den Spracherwerb hinaus. Außerdem ist der subventioniert. Der Integrationskurs ist aber vor allem ein Sprachkurs und du kannst dir den Kursträger frei suchen.

Hat sie bereits B1 oder macht sie den bevor der Antrag gestellt wird, sowie zusätzlich 100 Stunden Orientierungskurs so wird sie sicher nicht verpflcihtet und ihr habt das vom Tisch und eine gutes Argument für die drei Jahre AE.

Titel: Re: Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung
Beitrag von karambol am 28.03.2019 um 17:51:53
Vielen Dank allen!

Ach, ich verstehe dann echt nicht, wieso man einen Sprachnachweis A1 haben muss, wenn man sowieso zum Integrationskurs verpflichtet wird.

Titel: Re: Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung
Beitrag von grisu1000 am 29.03.2019 um 04:01:24

karambol schrieb am 28.03.2019 um 17:51:53:
Ach, ich verstehe dann echt nicht, wieso man einen Sprachnachweis A1 haben muss, wenn man sowieso zum Integrationskurs verpflichtet wird. 


Weil es so im Gesetz steht. Es macht doch keinen Sinn über die Sinnhaftigkeit zu diskutieren, das hilft euch doch nicht weiter.

Titel: Re: Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung
Beitrag von Aras am 29.03.2019 um 09:21:11
Hast du überhaupt den Beitrag von Lore84 den ich verlinkt hatte gelesen?

Wenn eine AE für 18 Monate erteilt wird,dann selber schuld, wenn es am lesen scheitert.  ::)

Titel: Re: Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung
Beitrag von karambol am 30.03.2019 um 10:34:04

Aras schrieb am 29.03.2019 um 09:21:11:
Hast du überhaupt den Beitrag von Lore84 den ich verlinkt hatte gelesen?

Wenn eine AE für 18 Monate erteilt wird,dann selber schuld, wenn es am lesen scheitert.  ::)


Sorry, soll ich der Sachbearbeiterin bei der Vorsprache einfach sagen, dass laut der Entscheidung der Bürgerschaft man eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre erteilen sollte, oder wie?

Titel: Re: Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung
Beitrag von Petersburger am 30.03.2019 um 11:18:10
Nein, aufgrund der AVwV zum AufenthG.
Und anderslautende interne Anweisungen bzw. Verwaltungspraxis seien aufgrund der Entscheidung der Bürgerschaft unbeachtlich.

Es ist ein ganz alter Satz: Man muss nicht nur Recht haben, sondern es auch bekommen.
Automatisch bekommt man sein Recht nicht immer.

Titel: Re: Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung
Beitrag von reinhard am 30.03.2019 um 12:59:56
Ich denke eher, Du sagst überhaupt nichts, weil Du ja in Deutschland leben darfst.

Die Antragstellerin beantragt die drei Jahre schriftlich.

Wenn etwas gesagt wird, kann jede/r hinterher sagen, das habe ich nicht gesagt, das hat sie falsch verstanden. Wird es von der Antragstellerin (nicht von Dir!) schriftlich beantragt, hat man es wirklich beantragt. Wenn irgendwas gesagt wird, kann man antworten: Könnten Sie mir das bitte schriftlich geben?

Die Antragstellerin sollte natürlich Deutsch-Kenntnisse haben, bevor sie etwas beantragt. Aber das ist sowieso gesetzlich geregelt.

Titel: Re: Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung
Beitrag von karambol am 16.05.2019 um 18:16:06
Hallo zusammen,

vielen Dank für all eure Hilfe.

Heute war ich mit meiner Frau bei der Ausländerbehörde. Auf dem Antragsvordruck habe ich "Ich beantrage die Erteilung eines Aufenthaltstitel" handschriftlich um "für drei Jahre
gem. Nr. 28.1.6 der AVwV zum AufenthG" ergänzt. Die Sachbearbeiterin hat dies aber anscheinend ignoriert. Nach der Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung hat sie nämlich gesagt, dass der Titel für 18 Monate erteilt wird. Dann habe ich sie nochmals auf die Vorschrift verwiesen. Es ist natürlich unglaublich und ich würde am besten explodieren, aber sie hat gesagt, dass allen nur für 18 Monate erteilt wird, es sei denn man hat schon B1 bestanden. Ich habe ihr gesagt, dass B1 erforderlich ist, wenn man eine unbefristete Afenthaltserlaubnis beantragt oder nicht verpflichtet zum Integrationskurs sein will und dass in der Vorschrift nichts zu B1 steht und auch dass ich eine Begründung ihres Zweifels laut "gem. Nr. 28.1.6 der VwV zum AufenthG" bekommen muss. Ich habe sie auch ums Verständnis dafür gebeten, dass nach 8 Stunden des Wartens (obwohl wir 40 Minuten vor der Öffnungszeiten gekommen sind, um eine Wartenummer zu ergattern) wir allermindestens das erwarten, worauf wir recht haben. Sie hat uns gebeten noch einmal im Wartebereich zu warten und dann wieder aufgerufen und das folgende Dokument gegeben

"Erstmalige Aufenthaltserlaubnis

Sehr geehrte ...

gemäß der Fachanweisung nach § 45 Abs. 2 Bezirksverwaltungsgesetz der Behörde für Inneres und Sport zum Ausländerrecht Nr. 1/2014, S. 30 Punkt E. Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ist folgendes zitiert "Soweit es sich um Personen handelt, die erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs nach § 28 AufenthG erhalten und damit potenziell einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Abs. 1 S. 1 AufenthG bzw. ggf. § 44a Abs. 1 S.1 Nr. 1 AufenthaltG erlangen zur Teilnahme verpflichtet sind, ist die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich auf 18 Monate zu befristen."

Zum Zweifel an unsere Ehe steht da gar nichts.

Für mich scheint es ein Quatsch zu sein und im besten Fall handelt es sich um Vorschriften, die untergeordnet der AVwV zum AufenthG sein sollten.

Leider sehe ich es sonst nirgendwo, dass meiner Frau eine Aufenthaltserlaubnis für nur 18 Monate erteilt wurde.

Kann ich trotzdem schon mal einen Widerspruch einlegen bzw. eine Beschwerde an die Bürgerschaft schicken oder soll ich erstmal auf den elektronischen Aufenthaltstitel warten, wo es stehen würde, dass dieser nur für 18 Monate gilt?

Soll ich erstmal einen Widerspruch einlegen und erst dann mich bei der Bürgerschaft beschweren, parallel oder reicht es, wenn ich mich nur bei der Bürgerschaft beschwere?

Könntet ihr mir bitte helfen, den Widerspruch und/ oder die Beschwerde bei der Bürgerschaft zu formulieren?

Habe ich irgendeine Chance auf einen Schadensersatz. Ich verstehe, das ist höchstwahrscheinlich nicht möglich, aber es ist unglaublich ätzend und stressig, wenn man unter der Unkenntnis eines Beamten leidet, der Beamte aber nicht und dass ein Beamte, der ein Vorbild für Einhaltung der staatlichen Regelungen sein sollte, und außerdem von anderen Einhaltung der staatlichen Regelungen verlangt, selber dies nicht tut, und dann obwohl ich netterweise das entsprechende Gesetz für sie ausgedruckt habe, dieses offensichtlich ignoriert und gibt mir irgendeinen Quatsch, weil sie anscheinend nicht zugeben will, dass sie da falsch gelegen hat.

Danke

Titel: Re: Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung
Beitrag von uwe1122 am 16.05.2019 um 18:52:41

karambol schrieb am 16.05.2019 um 18:16:06:
"Erstmalige Aufenthaltserlaubnis

Sehr geehrte ...

Hier die ganze Anweisung

https://docplayer.org/15105424-Fachanweisung-gemaess-45-abs-2-bezirksverwaltungsgesetz-der-behoerde-fuer-inneres-und-sport-zum-auslaenderrecht-nr-1-2014.html

Titel: Re: Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung
Beitrag von karambol am 16.05.2019 um 19:48:18

uwe1122 schrieb am 16.05.2019 um 18:52:41:
Hier die ganze Anweisung

https://docplayer.org/15105424-Fachanweisung-gemaess-45-abs-2-bezirksverwaltungsgesetz-der-behoerde-fuer-inneres-und-sport-zum-auslaenderrecht-nr-1-2014.html


ok, da steht dasselbe, was die Sachbearbeiterin meinte. Heißt es, dass man in Hamburg doch benachteiligt ist?

Titel: Re: Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung
Beitrag von T.P.2013 am 16.05.2019 um 22:24:22

karambol schrieb am 16.05.2019 um 19:48:18:
ok, da steht dasselbe, was die Sachbearbeiterin meinte. Heißt es, dass man in Hamburg doch benachteiligt ist?


Tja, Hamburg ist eben auch schon fast berlinisiert...

Ein fast identischer Fall in Hamburg wurde ja hier schon angesprochen. Hier diskutiert und final entschieden, Lesestoff: Klick mich!

Es wird an Dir liegen, ob und inwieweit Du bereit bist, zu eskalieren. Eine Blaupause hast Du ja jetzt.

Gruß

Titel: Re: Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung
Beitrag von karambol am 17.05.2019 um 13:12:33
Also am besten parallel einen Widerspruch einlegen, Beschwerde bei der Bürgerschaft und auch bei der Behörde für Inneres und Sport einreichen? Da soll es hauptsächlich darum gehen, dass die Fachanweisung der Behörde für Inneres und Sport untergeordnet sein soll, oder? Kann man da noch irgenwie darauf hinweisen, dass man sonst benachteiligt gegenüber der Einohner der anderen Bundesländern ist?

Titel: Re: Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung
Beitrag von Aras am 17.05.2019 um 20:18:55
Ordentliches Rechtsmittel ist der Widerspruch und den muss man auch fristgerecht einreichen. Machst du keinen Widerspruch und ist es verfristet, dann ist deine Beschwerde bei der Bürgerschaft und beim Senat für Inneres und Sport wirklos.

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