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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Kann ich abgeschoben werden?
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Beitrag begonnen von derIraker am 08.11.2015 um 19:26:14

Titel: Kann ich abgeschoben werden?
Beitrag von derIraker am 08.11.2015 um 19:26:14
Hallo, hab mal ne Frage
und zwar bin ich Flüchtling aus dem Irak seit 1999, meine Gesichwister machen alle Abi oder studieren, ich bin der einzige der nichts gebacken bekommen hat. nunja jetzt stell ich mir die Frage ob ich als Flüchtling (unbefristeten Aufenthaltstitel) abgeschoben werden kann
Wurde wegen Körperverletzung verurteilt (Schuldig) Hatte 2 Verfahren wegen Betrug, wurden eingestellt Hab noch 2 Gerichtstermine in diesem Jahr, einer ist verbreit von Falschgeld der andere ein gemeinschaftlicher Einbruchs-Diebstahl
Hab noch Ermittlungen wegen Datenbetrug,Internetbetrug, organisierten Betrug, Packstationbetrug, Kreditkartenbetrug und paar andere Dinge, keine Ahnung habe die Zettel zerrissen
Kenne mich mit dem Gesetz nicht so gut aus, mir wurde aber immer beigebracht das man Kriegsflüchtlinge nicht abschieben kann, kann mich jemand des besseren belehren?

Titel: Re: Kann ich abgeschoben werden?
Beitrag von erne am 08.11.2015 um 20:05:59

derIraker schrieb am 08.11.2015 um 19:26:14:
mir wurde aber immer beigebracht das man Kriegsflüchtlinge nicht abschieben kann,


ne ne, Kriegsflüchtlinge haben keinen Freibrief, Straftaten zu begehen.

Sicher vor einer Abschiebung aus Deutschland sind nur Deutsche Staatsbürger

http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#50

Zitat:
§ 53 Zwingende Ausweisung


Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er

1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,

2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches unter den in § 125a Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder wegen eines im Rahmen einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruches gemäß § 125 des Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder


oft stellt sich aber die Frage, wohin man ausgewiesen werden kann. Das muss dann geprüft werden.

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