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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Aufenthalt verlängern
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Beitrag begonnen von Dilan am 28.07.2015 um 17:26:18

Titel: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Dilan am 28.07.2015 um 17:26:18
Hallo liebes Team

Mein Aufenthalt läuft im Oktober ab.
Kann ich jetzt allmählich diesen neu beantragen?

Was braucht die Ausländerbehörde dafür?

Und noch eine Frage.
Ab wann kann man unbefristet beantragen?

LG und Dankeschön

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Nature am 28.07.2015 um 17:28:27
Wir bräuchten dazu mehr Infos.

Wie ist der Aufenthaltsstatus? Also nach welcher Rechtsgrundlage wurde die Aufenthaltserlaubnis erteilt?

Alle anderen Fragen kann man erst beantworten wenn man den Aufenthaltstatus kennt.

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Dilan am 28.07.2015 um 17:33:11
achso entschuldigung
ich habe befristeter Aufenthalt nach Paragraf 28,1

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Aras am 28.07.2015 um 17:34:02
Hallo Dilan,

warum gehst du nicht zur Ausländerbehörde und fragst das nach? Wir haben hier leider keinen Zugriff auf deine Akte und können somit dir keine Auskünfte geben. Auch die Frage wann du eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, aka Niederlassungserlaubnis, erhalten kannst, kann dir die Behörde antworten. Für allgemeine Auskünfte kannst du auch einen Anwalt beauftragen einen entsprechenden Aufsatz bzw. Gutachten anfertigen zu lassen, der jeden Grund und dessen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis behandelt. Das kostet dann natürlich auch ne Menge Geld.

Aber wenn du hier kostenfreie maßgeschneiderte Antworten haben willst, dann solltest du mehr über dich erzählen, z.B. dein derzeitiger Status und deine Aufenthaltshistorie. Dann können wir dir auch passende Antworten geben.

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Dilan am 28.07.2015 um 17:43:43
ich denke nicht dass ein Anwalt der richtige Weg ist
für mich sind die Gesetze die mir die Ausländerbehörde aufgibt recht und ich halte mich gerne daran
entschuldigung vielleicht bin ich hier auch falsch

die Behörden haben genug zu tun und ich erspare mir durch Vorinformationen etwas Rennerei sowie den Behörden etwas Arbeit

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Aras am 28.07.2015 um 17:47:57
Das war auch leicht ironisch gemeint. Aber wenn du uns hier so Brocken wirfst wie z.B. "Ab wann kann man unbefristet beantragen?" dann haben wir hier keine Zeit oder Lust alle Varianten ab wann man eine NE bekommt hier aufzuzählen und die Voraussetzungen  zu erklären

Viel leichter wäre es, wenn du uns über deine Vorgeschichte erzählst, damit wir uns ein Bild von der Lage machen können.


Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von grisu1000 am 28.07.2015 um 18:04:32

Dilan schrieb am 28.07.2015 um 17:33:11:
ch habe befristeter Aufenthalt nach Paragraf 28,1 


Staatsangehörigkeit von dir?
Lebst du noch mit der Ehefrau zusammen?
Wie lange bist du bereits hier?
Wurdest du zum Integrationskurs verpflichtet?
Wurde der Integrationskurs erfolgreich abgelegt. Welchen Sprachnachweis hast du? Hast du den Test "Leben in DEU" gemacht?
Ist der LU durch dich gesichert oder durch deine Ehefrau? Also keine Sozialeistungen?

Das sind so die Fragen die man bräuchte um dir eine Antwort zu geben.

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von erne am 28.07.2015 um 18:41:37
die Antworten auf deine Fragen stehen auch hier:
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm

wenn du genaures wissen willst, braucht man mehr Einzelheiten über Deinen Fall.

Grundsätzlich kannst du aber natürlich schon eine Verlängerung beantragen.
Ob eine NE in Frage kommt, hängt davon ab, ob du schon seit mind. 3 Jahre in D lebst und verheiratet bist und es auch bleibst.
und noch so manchen anderen Dingen wie Deutschkenntnisse, LU Sicherung etc..

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Dilan am 28.07.2015 um 21:16:54
so nun versuche ich erst einmal alle Fragen zu beantworten

-ich bin irakischer Staatsbürger
-ich lebe seid 2009 durchgehen mit meiner Lebenspartnerin und Unseren gemeinsamen Kindern zusammen
-ich bin seid Ende 2001 in Deutschland
-ich wurde zum Integrationskurs verpflichtet
-ich habe erfolgreich den Integrationskurs mit Prüfungen bestanden von B1 Sprachkurs und Leben in Deutschland absolviert
-der Lebensunterhalt ist allein durch mich gesichert (keine Sozialleistungen)
-verheiratet bin ich nach deutschem Gesetz nicht, das ist hier nicht möglich und die Hochzeit in IRQ letzten Jahres wird hier nicht anerkannt

bei der Antragsabholung sagte die, sie bräuchte noch ein Nachweis von der Steuerzahlung von 2015
jetzt bitte welche Steuer meinte Sie
ich fragte sie aber sie sagte STEUER
Umsatzsteuer?
Gewerbesteuer?
Gewinnsteuer?
Lohnsteuer?
Einkommensteuer?
Steuervorauszahlung?
und wessen Nachweiss?
Reichen Kontoauszüge?

Ist Niederlassung die unbefristete Aufenthaltsvariante?




Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von erne am 28.07.2015 um 23:56:32

Dilan schrieb am 28.07.2015 um 17:33:11:
ich habe befristeter Aufenthalt nach Paragraf 28,1 


§28 Abs. 1 Satz 3?
deutsche Kinder (nicht deutsche Ehefrau?)


Dilan schrieb am 28.07.2015 um 21:16:54:
-ich lebe seid 2009 durchgehen mit meiner Lebenspartnerin und Unseren gemeinsamen Kindern zusammen

welcher AT (ok, woh. 28.1 Satz3) seit wann? welcher davor?


Dilan schrieb am 28.07.2015 um 21:16:54:
-ich bin seid Ende 2001 in Deutschland


ah, ok.

nun, da bin ich mir selber unsicher ... als Ehegatte hättest du nach 3 Jahren Ehe und AT in D Anspruch auf NE.
Ale Vater eines Deutschen IMHO auch, da bin ich mir aber unsicher. Im Zweifelsfalle dann aber ganz sicher nach 5 Jahren mit AT in D.


Dilan schrieb am 28.07.2015 um 21:16:54:
bei der Antragsabholung sagte die, sie bräuchte noch ein Nachweis von der Steuerzahlung von 2015

Abholung von was?
wer sagte das?
(du solltest nicht die Hölfte der infomrationen als selbstverständlich ansehen, wenn man hier raten muss, bringt dir das nichts, schlimmstenfalls falsche antworten)

aber egal, das sollte keine Rolle spielen, ist alles irrelevant


Dilan schrieb am 28.07.2015 um 21:16:54:
Ist Niederlassung die unbefristete Aufenthaltsvariante?

ja







Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Aras am 29.07.2015 um 00:04:43
Man verlangt höchstwahrscheinlich den aktuellen Steuerbescheid. Ist wohl selbstständig?

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Dilan am 29.07.2015 um 09:32:49
Guten Morgen die Herrschaften


So, erstmal wieder alles beantworten

-ich habe Aufenthalt seid 10.10.2013 nach Paragraf 28 Absatz 1 Nr 3
-meine Lebenspartnerin mit der ich 2 gemeinsame Kinder habe die hier in Deutschalnd geboren sind, ist Deutsche
-bis März 2013 lebte ich mit Duldung
-März 2013 blauer Pass für einmalige Einreisung in mein Land (Identitätsbeschaffungsunterlagen)
-ich hatte Gestern den Antrag zur Ausweisverlängerung abgeholt
- die von der Ausländerbehörde sagte das mit den Steuern
- ja genau es handelt sich hier um eine selbständige Tätigkeit mit Angestelltenverhältniss

so kurze Schilderung
ich war Gestern da und wollte mir ein Termin geben lassen und hatte schon etwas an Unterlagen dabei was ich von den letzten male kannte
Mietvertrag inklusive Mietneuberechnung ab 01.08.2015
Einkommensnachweise (BWA)von Januar 2014 bis Juni 2015
Bescheidzahlung von AOK ab 01.08.2015
Kontoauszüge von Mietszahlungen und Krankenkassenbeträge der letzten 3 Monate
nun sagte die da bei der Ausländerbehörde Ihr fehle noch Steuern
bei der Nachfrage wessen Steuer bekam ich die Antwort Steuer
na prima
so ist das ja oft üblich aber es gibt mehr Steuer
jetzt habe ich mich Gestern ran gesetzt und alles was ich im Jahr 2015 an Steuer überwiesen habe, von Kontoauszügen kopiert und zu den Unterlagen gepackt und rot angestrichen
Morgen muss ich wieder hin (Termin)
wäre schade wenn ich dort 30 Kilometer hinfahre und ich habe nicht alle Unterlagen dabei

bin hier also über jede Info dankbar die ich bekommen kann um Heute mir frei zu nehmen um nötige Unterlagen zu besorgen


mein Wunsch ist endlich den unbefristeten Aufenthalt zu erhalten
davon hängt das Eigenheim ab


Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Nature am 29.07.2015 um 09:43:42

Dilan schrieb am 29.07.2015 um 09:32:49:
Guten Morgen die Herrschaften


So, erstmal wieder alles beantworten

-ich habe Aufenthalt seid 10.10.2013 nach Paragraf 28 Absatz 1 Nr 3
-meine Lebenspartnerin mit der ich 2 gemeinsame Kinder habe die hier in Deutschalnd geboren sind, ist Deutsche
-bis März 2013 lebte ich mit Duldung
-März 2013 blauer Pass für einmalige Einreisung in mein Land (Identitätsbeschaffungsunterlagen)
-ich hatte Gestern den Antrag zur Ausweisverlängerung abgeholt
- die von der Ausländerbehörde sagte das mit den Steuern
- ja genau es handelt sich hier um eine selbständige Tätigkeit mit Angestelltenverhältniss

so kurze Schilderung
ich war Gestern da und wollte mir ein Termin geben lassen und hatte schon etwas an Unterlagen dabei was ich von den letzten male kannte
Mietvertrag inklusive Mietneuberechnung ab 01.08.2015
Einkommensnachweise (BWA)von Januar 2014 bis Juni 2015
Bescheidzahlung von AOK ab 01.08.2015
Kontoauszüge von Mietszahlungen und Krankenkassenbeträge der letzten 3 Monate
nun sagte die da bei der Ausländerbehörde Ihr fehle noch Steuern
bei der Nachfrage wessen Steuer bekam ich die Antwort Steuer
na prima
so ist das ja oft üblich aber es gibt mehr Steuer
jetzt habe ich mich Gestern ran gesetzt und alles was ich im Jahr 2015 an Steuer überwiesen habe, von Kontoauszügen kopiert und zu den Unterlagen gepackt und rot angestrichen
Morgen muss ich wieder hin (Termin)
wäre schade wenn ich dort 30 Kilometer hinfahre und ich habe nicht alle Unterlagen dabei

bin hier also über jede Info dankbar die ich bekommen kann um Heute mir frei zu nehmen um nötige Unterlagen zu besorgen


mein Wunsch ist endlich den unbefristeten Aufenthalt zu erhalten
davon hängt das Eigenheim ab



Die Niederlassungserlaubnis (der unbefristete Titel) richtet sich demnach nach § 28 Abs.2.

Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

Wenn du diese Voraussetzungen alle erfüllst kannst du den unbefristeten Titel bekommen. Da du aber lt. deiner Aussage erst seit 10.10.2013 den Titel hast, sind die Zeiten für die NE erst am 10.10.2016 voll.

Vorher wird es deshalb keine NE geben können.
Es kommt deshalb nicht auf den dreijährigen Aufenthalt, sondern auf den dreijährigen Besitz der AE nach § 28 an.


Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Saxonicus am 29.07.2015 um 09:43:45
- gelöscht -

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Aras am 29.07.2015 um 09:44:12
Also kannst du die Niederlassungserlaubnis so ab Oktober 2016 beantragen.

Wozu dann der ganze Aufriss, wenn man eh nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis bekommen kann? Oder hast du mit der Ausländerbehörde einen Deal dass du eine NE bekommen könntest?

Ansonsten gehe ich davon aus, dass du Selbstständig bist? Dann könntest du natürlich mal mit deinem Steuerberater sprechen welche Dokumente du einreichen könntest.

Wenn du aber eh keine NE bekommen kannst, dann würde ich mir den Aufriss sparen und einfach die Verlängerung der AE beantragen.

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Nature am 29.07.2015 um 09:45:28

Saxonicus schrieb am 29.07.2015 um 09:43:45:
Das ist aber erst nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalt möglich.
Guckst Du hier:
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#9


Falsch. Die NE richtet sich bei ihm nach § 28 Abs.2, demnach reicht ein dreijähriger Besitz der AE nach § 28

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Dilan am 29.07.2015 um 09:57:23
um die Verlängerung geht es ursprünglich
natürlich beantrage ich, wenn ich kann auch den unbefristeten
meine erste Frage ging rein um Verlängerung
die zweite Frage wie es um unbefristet steht

viele können hier garnicht wissen welcher grosse Unterschied bei einer Duldung zu Aufenthalt entsteht aber man ist schon sehr glücklich diesen Unterschied zu bekommen da er den Alltag eines Menschen und dessen Verpflichtungen die Deutschland einem auflegt, sehr grosse Erleichterung schaffen

jetzt noch bitte eine Frage
B1 und leben in Deutschland
sind das die 2 Dinge die reichen für die Sprachkentnisse oder gibt es da noch mehr was ich bis zum Oktober 2016 mir besorgen sollte denn laut Euch kann ich ja dann unbefristet beantragen


Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Aras am 29.07.2015 um 10:14:14

Dilan schrieb am 29.07.2015 um 09:57:23:
B1 und leben in Deutschland


Leben in Deutschland theoretisch auch nicht. B1 reicht aus.

Aus § 28

Zitat:
Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.


Aus § 5

Zitat:
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.      der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.      die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.      kein Ausweisungsgrund vorliegt,
3.      soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.      die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird


Also:
- LU gesichert
- drei Jahre Besitz der AE
- B1 Sprachkenntnisse
- familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet
- kein Ausweisungsgrund
- erfüllen der Passpflicht

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Dilan am 29.07.2015 um 10:21:43
ah okay
soweit alles verstanden

bis auf die Passpflicht

das heisst ich kann ja jetzt nur in der EU reisen solang mein Ausweis noch ein halbes Jahr bei der Ausreise des Landes gültig ist

nehmen Wir an ich verfahre mich nun auf der Autobahn
komme im Nachbarsland Österreich auf die Autobahn und werde da aufgehalten und kontrolliert und mein Pass ist nicht mehr ein halbes Jahr gültig
dann verliere ich das Recht auf eine Niederlassung


Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Aras am 29.07.2015 um 10:26:38
Keine Ahnung was du jetzt mit der nicht verstandenen Passpflicht meinst. Ich weiß ja nichtmal ob du jetzt nen irakischen Reisepass, nen grauen oder blauen Reiseausweis oder sonstwas hast.


Dilan schrieb am 29.07.2015 um 10:21:43:
solang mein Ausweis noch ein halbes Jahr bei der Ausreise des Landes gültig ist

keine Ahnung woher du jetzt die 6 Monatsfrist her hast.


Dilan schrieb am 29.07.2015 um 10:21:43:
komme im Nachbarsland Österreich auf die Autobahn und werde da aufgehalten und kontrolliert und mein Pass ist nicht mehr ein halbes Jahr gültig

Wenn du mit Visa in Österreich reist, dann ja. Mit einer Aufenthaltserlaubnis, dann nein.


Dilan schrieb am 29.07.2015 um 10:21:43:
dann verliere ich das Recht auf eine Niederlassung

Keine Ahnung woher du das jetzt herleitest.

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Dilan am 29.07.2015 um 10:34:48
ich hatte eben die Passpflicht mit Paragraf 3 gegoogelt
möchte ja dieses Gesetz verstehen und das kenne ich noch nicht

also ich habe die Information, dass ich in ein europäisches Land nur reisen kann, wenn ich bei der Ausreise dieses Landes einen gültigen Aufenthalt von 6 Monaten besitzen muss

genaus war es als ich ein Visum für ein nicht EU Land beantragt hatte und bewilligt wurde

meien zweite Frage ist nämlich nun auch,
kann ich nun in den Schenkenstaaten reisen obwohl meine Aufenthaltskarte nur noch bis zum 10.10.2015 gültig ist

kann aber dazu gerne ein neuen Beitrag in der richtigen Kategorie eröffnen

sehen Sie da
dafür ist unbefristet zum Beispiel unter anderen vom Vorteil
das erspart mehr Bürokratie

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Aras am 29.07.2015 um 10:41:24

Dilan schrieb am 29.07.2015 um 10:34:48:
möchte ja dieses Gesetz verstehen und das kenne ich noch nicht

Kannst ja z.B. mal in der AVWV nachschlagen.


Dilan schrieb am 29.07.2015 um 10:34:48:
also ich habe die Information, dass ich in ein europäisches Land nur reisen kann, wenn ich bei der Ausreise dieses Landes einen gültigen Aufenthalt von 6 Monaten besitzen muss

Soweit ich weiß, gilt das nur bei Visa. Bei Aufenthaltserlaubnissen gilt diese Regel afaik nicht.


Dilan schrieb am 29.07.2015 um 10:34:48:
kann ich nun in den Schenkenstaaten reisen obwohl meine Aufenthaltskarte nur noch bis zum 10.10.2015 gültig ist

Du hast eine Aufenthaltserlaubnis und keine Aufenthaltskarte. Sollte jedoch so möglich sein.


Dilan schrieb am 29.07.2015 um 10:34:48:
dafür ist unbefristet zum Beispiel unter anderen vom Vorteil


Die Niederlassungserlaubnis ist zwar unbefristet, aber der daran gekoppelte Reisepass ist befristet und sollte stets gültig sein.




Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Dilan am 29.07.2015 um 10:55:33
ahso da gibt es auch noch Unterschiede
Karte und Erlaubnis

danke für das Dokumnt mit den Gestzen
gleich mal gespeichert
hoffe ich finde da die nötigen gelegentlichen Antworten die ich suche
und wenn man es drauf hat und alles weiss, wird das Gesetz ohnehin meist nochmal erneuert/verändert

besten Dank für alle Informationen
erstmal gesättigt

Grüße
Dilan

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von erne am 29.07.2015 um 17:58:42

Dilan schrieb am 29.07.2015 um 10:34:48:
also ich habe die Information, dass ich in ein europäisches Land nur reisen kann, wenn ich bei der Ausreise dieses Landes einen gültigen Aufenthalt von 6 Monaten besitzen muss


falsch, wenn du eine AE eines Schengenlandes hast und in andere Schengenländer  reisen willst.
Vorsicht: das gilt nicht für "europäische Länder"


Dilan schrieb am 29.07.2015 um 10:34:48:
genaus war es als ich ein Visum für ein nicht EU Land beantragt hatte und bewilligt wurde


Für Visas gibt es das in meisten (allen?) Ländern



Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von grisu1000 am 29.07.2015 um 19:48:44

Dilan schrieb am 29.07.2015 um 10:34:48:
genaus war es als ich ein Visum für ein nicht EU Land beantragt hatte und bewilligt wurde


Das nicht EU-Land will sich nur absichern, dass du auch zurückkehrn kannst, auch wenn der Aufenthalt dort ungeplant länger dauert (Unfall, Krankheit). Deshalb verlangen die bei Visaantrag eine drei-oder sechsmonatige Gültigkeit des Passes und des AT im Ursprungsland über das Ende der Reise hinaus.

Das hat aber nichts mit dem Reisen von Dir im Schengengebiet zu tun. Solange der schengenfähige deutsche AT gültig ist und ein gültiger Pass vorhanden ist, kannst du durchs Schengengebiet reisen.

Zur Eheschließung. Grundsätzlich ist die Eheschlißung im Ausland auch in DEU gültig, wenn sie nach Ortsrecht (also Irak) auch gültig ist. Eine Anerkennung benötigt es dazu nicht. Manchmal sind aber Meldebehörden (grad in kleinen Gemeinden und Ehe in nicht europäischen Ländern) mit dieser Tatsache etwas überfordert und stellen auf Abwimmeln.

Problem sind eher die Urkunden. Mit dem Irak und Urkunden gibt es aber ein doppeltes Problem. Irak ist ein Land mit unsicherem Urkundenwesen und die Urkunden können aufgrund der Situation im Irak nicht vor Ort geprüft werden.  Prüfung machen daher nur deutsche Sicherheitsbehörden

siehe

Zitat:
http://www.konsularinfo.diplo.de/contentblob/1812104/Daten/4876013/Merkblatt_Irak.pdf


Wenn du das anleiern willst ist eigentlich der einfachste Weg, dass du eine Nachregistrierung der Ehe beim Standesamt beantragst. Das wird Zeit dauern und Geld kosten. Aber am Ende steht dann ggf. die Möglichkeit eine DEU Urkunde zu bekommen.

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Dilan am 30.07.2015 um 18:40:52
also Leute
ich glaube mir ist ein drastischer Fehler unterlaufen

ich habe wahrscheinlich länger den Aufenttahl nach Paragraf 28 wie oben erwähnt
darauf komme ich, weil ich Heute bei der ABH war und an der Information die verlangten Unterlagen vorlegte und dazu noch ein Schreiben bekam, was ich alles beim nächsten Termin mitbringen soll
Lichtbildphoto
135 Euro

gleich gegoogelt
Lichtbildphoto ist klar
aber 135 Euro
sonst waren es 80 oder 100 oder 110

135 Euro klingt nach Niederlassung laut google
aber in meinem Fall wären es bei Selbständig laut google 200 Euro

ich ordentlich dann zu Hause überlegt
wie war das alles

ich habe Januar 2013 definitiv schon ein Aufenthalt gehabt
da bin ich mir ganz sicher
denn im Januar 2013 bin ich mit meiner Familie nach Italien gereist
und im März dann mit einem grauen oder blauen Pass (Sondergenehmigung) nach Irak zur Beschaffung der Unterlagen um Identitätsklärung
am Flughafen hatte ich eine Karte vorlegen müssen neben dem blauen/grauen Pass
der muss ausgesehen haben wie die wo ich nun habe
aber das war ein anderer Name ( alter Name altes Geburtsdatum)

jetzt meine Frage
kann das sein dass dies damals auch schon der Aufenthalt war?
zählt das auch dazu?
dann müsste ich ja meine 3 Jahre voll haben mit dem Besitz eines Aufenthaltes

das auf der jetzigen Karte kann vorn und hinten nicht stimmen
vielleicht ist der 10.10.2013 seitdem der gültige Name besteht?
Hat die Prüfung der Echtheit der Dokumente solange gedauert?

auf jeden Fall habe ich auf meinen Antrag beides angekreuzt
Niederlassung und Aufenthaltsverlängerung


gibt es eine Möglichkeit wo ich erfahren kann, wie lange ich den Aufenthalt besitze und wenn ja wohin kann ich mich da wenden?

zwecks Eheschließung
Wir konnten in DE nicht heiraten
wollten Wir schon 2009
letztes Jahr 2014 haben Wir dann in Irak geheiratet
alles in DE zum zuständigen Dolmetscher gebracht und bei den Behörden zwischen Geburtsurkunden/Standesamt und Meldeabteilung hin und her geschoben worden.
Keiner wollte sich dafür zuständig erklären.
Am Ende Geburtenbüro die das aber abgelehnt haben, überhaupt zur Prüfung zu geben damit man sehen kann ob die Dokumente echt sind.
Wir hatten extra noch Reisepässe vorgelegt um nachweisen zu können, dass Wir beide auch an diesem Datum wirklich in Irak waren und Unsere Kinder ebenso.
Schwieriges Thema.
Ablehngrund zur Prüfung war: Formulierung wäre ungeschickt gewählt.
Tja so ist dem
anderes Land andere Wortwahl


Zwecks EU Reise mit Aufenthalt (befristet)
hab ja auch mich etwas erforscht
es hängt vom EU Land etwas ab
die meisten wollen nur bei Ausreise einen gültigen Pass bis zu ca 5 Tagen
schön dass es das Forum gibt
man lernt an Gesetze nie aus


Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Dilan am 30.07.2015 um 19:04:24
@ Grisu danke für die Info
Dokument ist gespeichert.
Diese Nachregistrierung mache ich die vor Ort beim Standesamt oder reiche ich das schriftlich mit Antragsbitte und Einschreiben ein?
Denn ich bin mir sicher, wenn ich das einreiche, dann wimmeln die mich wieder ab und schicken mich von Abteilung zu Abteilung.

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von HeFi am 30.07.2015 um 23:10:14

Dilan schrieb am 30.07.2015 um 19:04:24:
Diese Nachregistrierung mache ich die vor Ort beim Standesamt 

Die Nachregistrierung mach das örtliche Standesamt, dieses veranlasst auch eine Urkundenüberprüfung, falls nötig

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Dilan am 14.08.2015 um 11:57:14
Ich bekomme unbefristet
also Niederlassungserlaubnis

bin ich doch richtig gelegen
Geld bezahlt
Unterlagen alle da

die Frau war happy dass ich alles hatte und sauber sortiert
jetzt noch vorbei kommen wegen Sicherheitsfragen

wie lange ist meist die Niederlassung gültig bis neu beantragt wird oder gibt es das nicht mehr
irgendwie sagt das ja der Name
unbefristet

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von erne am 14.08.2015 um 12:56:03

Dilan schrieb am 14.08.2015 um 11:57:14:
wie lange ist meist die Niederlassung gültig


die NE ist ubefristet gültig, der Nachweis, also die Karte, aber nur so lange, wie es drauf steht ... hängt von der Gültigkeit des vorgelegten ausländischen Reisepasses ab.

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Dilan am 16.08.2015 um 09:27:20
ah okay verstehe
und wenn der ungültig wird ab zum Konsulat und dort verlängern
den Reisepass?

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Aras am 16.08.2015 um 09:37:42
Rechtzeitig neuen Reisepass beantragen und erteilen lassen. Mit neuem Reisepass bei der Ausländerbehörde vorsprechen und die Niederlassungserlaubnis für 60 € umschreiben lassen.

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Dilan am 17.08.2015 um 13:45:37
Super
verstanden
Danke

wird so gemacht dann 2021

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Dilan am 21.10.2015 um 08:32:30
So meine Lieben
Nach über 9 Wochen und 2 wochigen Ablauf meines AT habe ich nun heute geschafft dank des Bürgermeisters und der Bitte zur schnellen Bearbeitung meine Niederlassungserlaubnis abzuholen.
Glückwunsch!!!!
WOW!!!

14.08.2015 und gültig bis 11.02.2021

Anmerkung
28 ABS 2

Unbefristet

So jetzt meine Frage:
Deutscher Pass
Wann beantragen und welche Voraussetzungen muss ich erfüllen bis dahin noch?
B1 und Leben in Deutschland ist bestanden und vorgelegt
Lebensunterhalt ist ebenso von mir für mich und meine Familie gesichert
Keine staatlichen Gelder ausser Kindergeld und Betreuungsgeld

Vielen Dank nochmal für Eure Antworten

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Aras am 21.10.2015 um 08:48:57
Hallo

Glückwunsch :)

Ich gehe davon aus, das du dich sofort einbürgern lassen kannst.

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Dilan am 21.10.2015 um 09:06:54
Dankeschön
Das war auch fast wie eine Geburt
Fast 15 Jahre Deutschland  ;)

Was darf ich unter sofort verstehen
Ich könnte als schon Januar zur ABC gehen und den deutschen Pass beantragen?

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Aras am 21.10.2015 um 09:09:54
Also eigentlich zur EBH  ;). Sofort meine ich sofort. Aber wahrscheinlich brauchst du einen Termin

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Dilan am 21.10.2015 um 09:16:36
Was ist denn EBH?
Kann das nicht wie sonst anklicken wo dann die Erklärung kommt.
ja super geht ja einfacher wie sonst
Termin geben
Aller Anfang ist wohl nur schwer  8-)

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Dilan am 21.10.2015 um 09:18:03
Ah bei mir funktioniert es
EBH
Weiss nun was das ist.
Danke.

Ihr seid alle so toll!!!

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Dilan am 27.10.2015 um 16:35:28
Deutscher Pass kann ich erst 2019 beantragen.
Welche Bedingungen man dafür erfüllen muss haben sie mir nicht beantwortet dort.
Vielleicht bekomme ich hier die Information.
Wäre dankbar

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Aras am 27.10.2015 um 16:59:46
Hmm. Du schriebst, dass du seit 2001 in Deutschland lebst. Warst wohl lange geduldet? Erzähl mal was über deine Aufenthaltshistorie. Also welche Aufenthaltstitel hattest du seit 2001? Bitte detaillliert.

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Dilan am 30.10.2015 um 11:36:11
Ich hatte erst Januar 2013 die Genehmigung bekommen in mein Land zu reisen um meine Identitätsbeschaffung zu holen.
Seid derzeit lebe ich mit Aufenthalt hier.
Jetzt seid neuem mit unbefristeter Aufenthalr.
Von 2001 bis 2010 mit Duldung da ich keine Erlaubnis bekam in mein Land zu reisen und das zu besorgen was ich benötige für die Identitätsklärung

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Aras am 30.10.2015 um 11:40:34
Wenn du die Anerkennung deiner Ehe erzwingst, dann könntest du nach 2 Jahren EHe mit deiner Frau eingebürgert werden.

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Dilan am 31.10.2015 um 07:36:55
Also nach 2 Jahren.
Das heisst 2 Jahre nach Eheschließung.
Ehe Registrierung laut Urkunde ist der 24.09.2009
Registriert im September 2014
2009 da in Irak das Datum der islamischen Eheschließung zählt die in Deutschland vollzogen wurde
Registrierung standesamtlich 2014 da Wir erst zu der Zeit beide dort vor dem Standesamt standen.
Wenn ich es richtig verstehe dürfte ich dann September 2016 den deutschen Pass beantragen?

Jetzt mal das hin bekommen dass die Urkunde anerkannt wird.
Bei Fällen beide Partnerschaft irakische wo es hier anerkannt wurde sehen die Urkunden anderst aus.
Keiner alle 3 en die ich sah gleicht der anderen.
Denke man muss einfach Glück haben oder ich muss vor Ort das Gericht bitten mir solche auszustellen die anerkannt wurden.


Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Saxonicus am 31.10.2015 um 08:56:19

Dilan schrieb am 31.10.2015 um 07:36:55:
Registrierung standesamtlich 2014 da Wir erst zu der Zeit beide dort vor dem Standesamt standen.

Es zählt nur die standesamtliche Eheschließung. Rituelle Eheschließungen sind ohne rechtlichen Belang.


Dilan schrieb am 31.10.2015 um 07:36:55:
Wenn ich es richtig verstehe dürfte ich dann September 2016 den deutschen Pass beantragen?

Zunächst müsstest Du Dich einbürgern lassen. Denn deutschen Pass kann man erst dann beantragen, wenn man die Einbürgerungsurkunde erhalten hat.

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Aras am 31.10.2015 um 11:54:18
@Saxonicus

Kennst dich mit dem irakischen Eherecht aus? Oder woher Weisst du dass die standesamtliche Eheschliessung zählt? Zumal es wahrscheinlich keine standesamtliche Eheschliessung im Irak gibt...

Man muss sich mal das irakische Eherecht reinziehen. Wenn wirklich durch die Registrierung rückwirkend zum Datum des islamischen Ehevertrages die Ehe anerkannt wird, dann ist er seit 2009 verheiratet.

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Saxonicus am 31.10.2015 um 14:07:44

Aras schrieb am 31.10.2015 um 11:54:18:
Kennst dich mit dem irakischen Eherecht aus? Oder woher Weisst du dass die standesamtliche Eheschliessung zählt? Zumal es wahrscheinlich keine standesamtliche Eheschliessung im Irak gibt...

Die Eheschließung muss dem Ortsrecht entsprechen. Ob so eine rituelle Eheschließung in jeden Falle dem Ortsrecht voll und ganz entspricht ist allerdings fraglich. Die Entscheidung darüber, ob die hier stattgefundene Eheschließung diesen Erfordernissen gerecht wird, sollte man Leuten überlassen, die sich damit besser auskennen. Ich masse mir darüber keine endgültige Entscheidung an.

http://www.gair.de/pdf/publikationen/Scholz_Islam-rechtliche_Eheschliessung.pdf

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Aras am 31.10.2015 um 15:00:42
Danke für den Link. Ich hab das meiner "Bibliothek" hinzugefügt. Man darf aber die islamrechtliche Eheschließung nicht unterschätzen, da die Eheschließung durch einen Ehevertrag geschlossen wird. Der Ehevertrag muss in den meisten islamischen Staaten nur notariell beurkundet werden damit es dann im Zivilregister registriert wird. Standesämter, wo die Personen sich das Ja-Wort vor einem Standesbeamten geben wie in Deutschland, gibt es meist mE häufig nur in Ländern, die vorher französische Kolonien waren.

Zum Thema:
VG Sigmaringen, Beschluss vom 05.12.2011 - A 1 K 677/10


Zitat:
Das X-Institut führte dazu in seinem Gutachten im Wesentlichen das Folgende aus:

„Auch nach der Besetzung des Irak durch US-amerikanische und britische Truppen im April 2003 ist das bisherige irakische Recht noch in Kraft. Dies wurde zunächst durch die Verordnung Nr. 1/2003 der US-amerikanischen und britischen Militärverwaltung, der Coalition Provisional Authority (CPA), so bestimmt.

Danach gelten alle irakischen Rechtsvorschriften, die am 16.03.2003 in Kraft waren, fort. Nunmehr ergibt sich dies aus Art. 126 der irakischen Verfassung vom 15.05.2005. Somit sind sowohl das irakische Zivilgesetzbuch, …, Gesetz Nr. 40 von 1951 in den Fassungen der Änderungsgesetze (zuletzt geändert durch Nr. 36/1983) als auch das Gesetz über das Personalstatut, …, Gesetz Nr. 188/1959 idF der Änderungsgesetze weiterhin anzuwenden…

… Somit ist die Religionsgemeinschaft der Yeziden seit 1981 eine anerkannte Religionsgemeinschaft im Irak. Ein eigenes Personalstatut für die Religionsgemeinschaft der Yeziden existiert im Irak jedoch derzeit nicht. Somit unterfallen Iraker yezidischen Glaubens den Regelungen des irakischen PSG…

Art. 10 PSG zählt die einzelnen Voraussetzungen auf, unter denen die Ehe eingetragen werden kann. Diese sind die Einreichung einer Erklärung, aus der sich die Identität und das Alter der Parteien, sowie die Höhe der Brautgabe und das Fehlen religiöser Ehehindernisse (Art. 10 Abs. 1 PSG) ergeben. Diese Erklärung ist von den Parteien zu unterzeichnen und vom so genannten Dorfvorsteher oder Vorsteher des Stadtbezirks oder von zwei achtbaren Personen (Personen mit gutem Leumund) zu beurkunden (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 PSG). Diese Beurkundung wird heute insbesondere in den Städten durch den anwesenden Justizangestellten ersetzt. Außerdem ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen (Art. 10 Abs. 2 PSG). Sodann ist der Inhalt der Erklärung in das Register aufzunehmen und von den Parteien (oder ihren Stellvertretern) in Gegenwart des Richters zu unterzeichnen (Art. 10 Abs. 3 PSG). Den Ehegatten ist eine Kopie der Registrierung zu übergeben (Art. 10 Abs. 3 Satz 2 PSG).

Diese Eintragung wirkt allerdings nur deklaratorisch; die Ehe ist auch ohne Eintragung wirksam …

Für das irakische Recht ist somit festzuhalten: Ehen können ohne staatliche Mithilfe, unter Hinzuziehung zweier Zeugen geschlossen werden. Es kommt aber auch vor, dass sie vor der Behörde geschlossen und gleichzeitig eingetragen werden. Die Eintragung der Ehe ist zwar gesetzlich vorgeschrieben. Diese dient aber Beweiszwecken und zum Nachweis der Eheschließung, aber nicht ihrer eigentlichen Begründung. Dies geht auch aus Art. 10 Abs. 4 PSG hervor, der der Registrierung ausdrücklich Beweisfunktion zuweist“.


La Hawla.

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Dilan am 03.11.2015 um 23:10:36
Mein Problem nun
In Irak zählt die islamische Eheschließung
Da diese als meine Frau und ich nach Irak reisten schon längst geschah konnte dies standesamtlich am 30.09.2014 registriert werden.
So steht es auch in der Nicht anerkannten  Heiratsurkunde aber man wird auch standesamtlich nochmal wie bei Uns gefragt wie man es in deutschen Standesämter auch läuft.
Aber wie dem so sei.
Ich muss zusehen eine zu bekommen wie andere eine haben die anerkannt wurde.
Wo nur rein standesamtliche Eheschließung steht.

jetzt bitte
Was ist Einbürgerung bzw Einbürgerungsurkunde
Ich ginge davon aus das ist deutscher Pass

Titel: Re: Aufenthalt verlängern
Beitrag von Dilan am 03.11.2015 um 23:25:32
Also nochmal mit der Ehe.
Ich hatte die ganzen Beiträge nicht gesehen.

In Irak gibt es eine standesamtliche Eheschließung natürlich auch.
Aber wenn man islamisch verheiratet ist, zählt dort das Datum.
Eintragung der Ehe ist das Datum wo man gemeinsam bei Gericht erscheint.
Das war der 30.09.2014
Dort werden beide wie in Deutschland gefragt ob sie die Person so und so als Ehepartner heiraten möchte.
Das macht alles der Richter mit 2 Zeugen und das Brautpaar hat ebenso 2 Zeugen dabei.

Ich gehe davon aus das für Deutschland dann der 30.09.2014 zählt aber die Urkunde aus Irak wird hier wegen " ungünstiger Formulierung" abgelehnt.

Ich vermute da dort steht sie würde am 30.09.2014 registriert aus dem 24.09.2009 (islamische Ehe)

Mir persönlich reicht 30.09.2014 aus.
Hauptsache meine Frau gehört offizielle auch zu mir in Deutschland.

Wenn ich wüsste welche Formulierung mein Standesamt hier wünscht, zur Anerkennung  würde ich Anfang nächstes Jahr in mein Land reisen und versuchen mir genauso eine ausstellen zu lassen von dem Richter der Uns traute

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