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Beitrag begonnen von visitingacademics am 29.10.2014 um 08:48:10

Titel: Elterngeld für Stipendiaten aus Nicht-EU Ländern
Beitrag von visitingacademics am 29.10.2014 um 08:48:10
Sehr geehrte Damen und Herren,
in meine Beratung kommen vermehrt Wissenschaftler, die als "Gastwissenschaftler" nach §18 oder als "Forscher" nach §20 für mehr als 6 Monate, z.T. für Jahre an der Universität sind und ein Stipendium (deutsches, aber auch aus dem Heimatland) erhalten. Nun finde ich überall nur die negative Formulierung, wann die Nicht-EU Menschen kein Elterngeld erhalten (z.B. bei §16 oder 18.2) - aber als positiv formuliertes Recht kaum Informationen, dies z.B. lediglich bei der Humboldt-Stiftung: http://www.humboldt-foundation.de/web/informationen-fuer-wissenschaftlerinnen.html unter Elterngeld als Satz: Gleiches gilt für die begleitenden Ehepartner/innen von Forschungsstipendiaten aus anderen Ländern, die sich mit ihren Kindern länger als 6 Monate (ohne Unterbrechung) in Deutschland aufhalten. Oder im Faltblatt der HRK zu Aufenthaltstiteln und die jeweils zustehenden Gegebenheiten: Deutsches Aufenthaltsrecht für Wissenschaftler/innen aus Nicht-EU-Staaten.
Vielen Dank für eine Information. Gruß visitingacademics
Wo gibt es ausführlichere Informationen?

Titel: Re: Elterngeld für Stipendiaten aus Nicht-EU Ländern
Beitrag von Muleta am 29.10.2014 um 09:01:45
wurde diese Frage nicht bereits hier: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1316163198/0#0 ; beantwortet?

Titel: Re: Elterngeld für Stipendiaten aus Nicht-EU Ländern
Beitrag von visitingacademics am 29.10.2014 um 13:41:26
Nein, es geht nicht um beschäftigte (mit Arbeitsvertrag) Wissenschaftler, sondern um Stipendiaten.

Titel: Re: Elterngeld für Stipendiaten aus Nicht-EU Ländern
Beitrag von Muleta am 29.10.2014 um 14:15:55
ich verstehe die Frage noch immer nicht. In § 1 BEGG (s. http://dejure.org/gesetze/BEEG/1.html ) ist doch ziemlich klar geregelt, wer (positiv) einen Anspruch auf Elterngeld hat.

Insofern dürfte regelmäßig entscheidend sein, ob eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist und diese verfestigungsfähig ist. Nicht unbedingt erforderlich ist, ob eine Erwerbstätigkeit auch wirklich ausgeübt wurde oder wird. Wobei eine AE 18 ohne Erwerbstätigkeit nach meinen Verständnis sowieso nicht gehen dürfte.

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