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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Staatsangehörigkeit des Nachwuchs
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Beitrag begonnen von romi_de am 21.07.2014 um 13:30:05

Titel: Staatsangehörigkeit des Nachwuchs
Beitrag von romi_de am 21.07.2014 um 13:30:05
Hallo Zusammen,

ich möchte gerne wissen welche Staatsangehörigkeit hat der Nachwuchs wenn der zwischen Erstellung und Aushändigung der Einburgerungsurkunde zur Welt kommt?
Zur Informationen, Der Vater ist zweck zum Studium, in 2002, nach DE gekommen und bis 2008 hat er Studiert. Seit 2009 arbeitet er in München und besitzt er seit
2012 eine Niederlassungserlaubnis.
Die Mutter hat Pakistanische Staatsangehörigkeit.


Danke im Voraus.

Titel: Re: Staatsangehörigkeit des Nachwuchs
Beitrag von reinhard am 21.07.2014 um 13:37:57
Wenn eine/r der beiden seit mindestens acht Jahren hier ist und eine NE besitzt, ist das Kind deutsch.

Wenn eine/r der beiden eingebürgert ist, ist das Kind deutsch.

Allerdings: Wird es während der NE-Zeit geboren, gilt die Optionspflicht (Entscheidung zwischen Staatsangehörigkeiten, sobald das Kind 18 Jahre alt ist, innerhalb von fünf Jahren). Allerdings sollte sich das Kind mit 17,5 Jahren nochmal erkundigen, ob die Gesetze von 2014 im Jahre 2032 bis 2035 noch so in Kraft sind - vermutlich nicht.

Also: Ganz entspannt deutsch geboren werden, unabhängig vom Einbürgerungsverfahren.

Titel: Re: Staatsangehörigkeit des Nachwuchs
Beitrag von Aras am 21.07.2014 um 13:42:29
Es kann sein, dass die bayrische Einbürgerungsbehörde Probleme macht, weil es die Zeiten als Student nicht anerkennt. Wenn das passiert, dann muss man eine Feststellungsklage anstreben.

Titel: Re: Staatsangehörigkeit des Nachwuchs
Beitrag von romi_de am 21.07.2014 um 13:49:50
Danke für die Antowrt.
Heute der SB hat mir mitgeteilt dass ich wäherend der Studium  keine gewöhnliche Aufenthalt sondern zweck zum Studium besessen habe . Daduruch  bekommt meiner Tochter Deutsche Staatsangehörigkeit nicht weil erfülle ich die erste Anforderung nicht obwohl ich seit 11 Jahren in DE lebe.


Zitat:
Wenn eine/r der beiden seit mindestens acht Jahren hier ist und eine NE besitzt, ist das Kind deutsch.

Titel: Re: Staatsangehörigkeit des Nachwuchs
Beitrag von Aras am 21.07.2014 um 13:56:08
Ist deine Tochter schon geboren?

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1384081014/5#5

Einige hier im Forum warten darauf, dass endlich jemand deswegen in Bayern vor höhere Gericht zieht. Denn es sind schon einige Kinder nicht in den Genuss der Staatsbürgerschaft gekommen.

Der Witz ist, dass wenn ihr z.B. nach NRW umziehen würdet, deinem Kind sofort eine deutsche Staatsbürgerschaft zugesprochen werden würde.

Titel: Re: Staatsangehörigkeit des Nachwuchs
Beitrag von romi_de am 21.07.2014 um 14:38:24
Yes, die Tochter ist schon da und wurde genau zwischenzeitraum d.h. Erstellung und Aushändigung der Einburgerungsurkunde geboren.


EDIT:
Und wie ist es wenn ich Morgan uns in BW anmelde, werde meiner Tochter denn Deutsche Staatsangehörigkeit bekommen ?

Titel: Re: Staatsangehörigkeit des Nachwuchs
Beitrag von Aras am 21.07.2014 um 14:50:19
Achso. Deswegen steht im Profil "staatenlos". Könntest du bitte dein Profil aktualisieren?

Also offen gesagt würde ich dir raten, dass du einen Anwalt beauftragst und das Gerichtlich durchsetzen lässt.

Wenn du das in Erwägung ziehst, dann würden wir uns freuen wenn du uns über den Ausgang der Gerichtsverhandlung informierst.


Titel: Re: Staatsangehörigkeit des Nachwuchs
Beitrag von Aras am 21.07.2014 um 15:09:48

romi_de schrieb am 21.07.2014 um 14:38:24:
EDIT:
Und wie ist es wenn ich Morgan uns in BW anmelde, werde meiner Tochter denn Deutsche Staatsangehörigkeit bekommen ?




Nicht automatisch. Wenn du umziehst, dann wird die Einbürgerungsbehörde in dem neuen Ort zuständig. Dann gehst du zu der zuständigen Einbürgerungsbehörde und beantragst die Feststellug der deutschen Staatsangehörigkeit deiner Tochter aufgrund deines Aufenthalts seit 2002 und der zur Geburt erworbenen Niederlassungserlaubnis. Unbedingt das erklären, damit die nicht denken, dass du wegen deiner Einbürgerung nachträglich dein Kind einbürgern möchtest.

Deine Ausländerakte dürfte in deiner Einbürgerungsakte sein. Also müssen die deine Akte anfordern und dann aufgrund der Aktenlage würde man die Staatsangehörigkeit deines Kindes feststellen. Das wird aber paar Wochen dauern.


Titel: Re: Staatsangehörigkeit des Nachwuchs
Beitrag von grisu1000 am 21.07.2014 um 18:49:50

Aras schrieb am 21.07.2014 um 15:09:48:
Nicht automatisch. Wenn du umziehst, dann wird die Einbürgerungsbehörde in dem neuen Ort zuständig. Dann gehst du zu der zuständigen Einbürgerungsbehörde und beantragst die Feststellug der deutschen Staatsangehörigkeit deiner Tochter aufgrund deines Aufenthalts seit 2002 und der zur Geburt erworbenen Niederlassungserlaubnis. Unbedingt das erklären, damit die nicht denken, dass du wegen deiner Einbürgerung nachträglich dein Kind einbürgern möchtest.


Die Staatsangehörigkeit mit Geburt gibt es schon automatisch. Deshalb einfach einen Staatsangehörigkeitsausweis bei der EBH außerhalb Bayerns beantragen. Deine Familie muss dort aber den Hauptwohnsitz haben, damit sich die Zuständigkeit des EBH ergibt.

Heißt aber nicht, dass dann die bayerischen Behörden umdenken. Ggf. mußt du dann doch über den Rechtsweg, wenn ihr nach Bayern zurückkehrt.

Titel: Re: Staatsangehörigkeit des Nachwuchs
Beitrag von Aras am 21.07.2014 um 19:22:22
Glaub ich irgendwie nicht. Denn wenn die Einbürgerungsbehörde auf Rückfrage des Melderegisters oder Standesamtes mitteilt, dass keine deutsche Staatsbürgerschaft besteht, dann wird diese auch nicht ins Melderegister so eingetragen. Das dann zuständige Einwohnermeldeamt würde dann nur die Daten fortschreiben. Und da stünde nicht die deutsche Staatsangehörigkeit drin.

Titel: Re: Staatsangehörigkeit des Nachwuchs
Beitrag von grisu1000 am 21.07.2014 um 20:49:51

Aras schrieb am 21.07.2014 um 19:22:22:
Glaub ich irgendwie nicht. Denn wenn die Einbürgerungsbehörde auf Rückfrage des Melderegisters oder Standesamtes mitteilt, dass keine deutsche Staatsbürgerschaft besteht, dann wird diese auch nicht ins Melderegister so eingetragen. Das dann zuständige Einwohnermeldeamt würde dann nur die Daten fortschreiben. Und da stünde nicht die deutsche Staatsangehörigkeit drin. 


Das ändert nichts an meiner Aussage. Die Staatsangehörigkeit ist seit Geburt da, ob sie nun eingetragen ist oder nicht. Der Staatsangehörigkeitsausweis ist eine reine Feststellung. Aber durch das Verhalten von Bayern ist er halt deutscher Staatsangehöriger, nur nicht für bayerische Behörden.

Wenns nicht so traurig wäre, wäre es fast komisch. Deshalb müßte halt jemand bis zu den Obergerichten durchklagen

Titel: Re: Staatsangehörigkeit des Nachwuchs
Beitrag von Aras am 21.07.2014 um 20:58:10
@grisu

Ja das sehe ich auch so. Hab das mit "automatisch" wohl technisch und nicht juristisch verstanden.

Ich wünschte mir auch, dass jemand das mal durchklagen würde. Würde wirklich die Lage für viele Kinder verbessern.

Titel: Re: Staatsangehörigkeit des Nachwuchs
Beitrag von romi_de am 28.07.2014 um 19:38:07
als estens  möchte ich mich bei allen für eure Vorschläge bedanken.

Wenn ich richtige verstehe, habe ich folgende möglichkeiten:

1- Diese Fall vor Gericht klagen. Da bin ich nicht sicher weil es mir viel Geld kosten würde.

2- Irgendein anderes Bundesland umziehen und den Reisepass beantragen. Durch eine neuen Jobsuche ist dieser option mehrwengier realistisch.









Titel: Re: Staatsangehörigkeit des Nachwuchs
Beitrag von reinhard am 28.07.2014 um 19:42:26
Die dritte Möglichkeit ist, dass die Mutter irgendwann die Einbürgerung beantragt und das Kind mit einbürgern lässt.

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