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Anrechnung der Studienzeiten in Sachsen (Gelesen: 5.288 mal)
Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Anrechnung der Studienzeiten in Sachsen
10.11.2013 um 11:56:54
 
So, nach BaWü gibt es neue Nachrichten aus Sachsen. Das dortige OVG hat entschieden, dass Studienzeiten einen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 4 Abs. 3 StAG darstellen, wenn wenn es sich hierbei nicht nur um einen von vorneherein zeitlich befristeten Ausbildungsabschnitt handelt. Siehe dazu: OVG Sachsen, Urteil vom 05.09.2013 - 3 A 793/12, http://www.asyl.net/index.php?id=185&tx_ttnews[tt_news]=49090&cHash=a612039e99e3...

Das dürfte auch ohne weiteres auf den in § 10 StAG geforderten Aufenthalt übertragen werden. Damit dürfte es auch in diesem Bundesland zu einer Anrechnung kommen (folglich würde Bayern auch das einzige Bundesland bleiben, wo das nicht der Fall ist).
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 11.11.2013 um 07:55:46
 
Zitat:
folglich würde Bayern auch das einzige Bundesland bleiben, wo das nicht der Fall ist


Da bin ich nicht so ganz sicher. Denn nicht zuletzt hier bei i4a ist in den letzten Jahren immer wieder die Rede davon gewesen und wohl auch durch den einen oder anderen user bestätigt worden, dass in Hessen die Praxis in Bezug auf die Anrechnung von Studienzeiten bei der Anspruchseinbürgerung von EBH zu EBH uneinheitlich ist.

Ich weiß nicht sicher, ob das immer noch so ist. Ich weiß aber auch nicht, ob es für Hessen relevante aktuellere Rechtsprechung oder Anwendungshinweise gibt, die da möglicherweise inzwischen Klarheit geschaffen haben.

Weißt Du da Genaueres, gibt es da neue, gesicherte Informationen?


=schweitzer=
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 11.11.2013 um 10:11:15
 
Hessen hat eigene Vorläufige Anwendungshinweise zum StAGhttp://verwaltung.hessen.de/irj/HMdI_Internet?cid=3723b6a94cd9fa976e709e1c9f6506.... Dort wird zwar nicht näher auf die Studienzeiten eingeganen, jedoch wird ihre Anrechnung nicht ausgeschlossen (siehe vor allem Nummer 4.3.1.2). Insofern dürfte die damalige Praxis in Hessen sich eher auch Einzelfälle beziehen, die so gar nicht mehr relevant sind.
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bluesand4
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 13.11.2013 um 12:22:00
 
Zitat:
Hessen hat eigene Vorläufige Anwendungshinweise zum StAGhttp://verwaltung.hessen.de/irj/HMdI_Internet?cid=3723b6a94cd9fa976e709e1c9f6506.... Dort wird zwar nicht näher auf die Studienzeiten eingeganen, jedoch wird ihre Anrechnung nicht ausgeschlossen (siehe vor allem Nummer 4.3.1.2). Insofern dürfte die damalige Praxis in Hessen sich eher auch Einzelfälle beziehen, die so gar nicht mehr relevant sind.

Hi,
unter 4.3.1.2, Teil d, steht:
Rechtmäßiger gewöhnlicher
Aufenthalt im Inland;
anrechenbare Aufenthaltszeiten
Anrechenbare Aufenthaltszeiten sind nur Zeiten, in denen der Ausländer:
.....
d) eine Aufenthaltserlaubnis, eine Aufenthaltsberechtigung, eine Aufenthalts-
bewilligung oder eine Aufenthaltsbefugnis nach dem bis zum 31. Dezember
2004 gültigen Ausländerrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis-
EG nach dem bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Aufenthaltsgesetz/EWG oder der
Freizügigkeitsverordnung-EG oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU nach dem
bis zum 27. August 2007 gültigen Freizügigkeitsgesetz oder
....

Ich war als Student in DE zwischen 1997 & Jan-2004. Heisst das, dass meine Studienzeit als regelmaessig & gewoehnlich gerechnet wird?

Vielen Dank
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 13.11.2013 um 20:05:36
 
Du hast diese Frage bereits beantwortet bekommen (http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1381300875/0#0). Von Deinen Studienzeiten können maximal 5 Jahre angerechnet werden. Ob und wie viel tatsächlich angerechnet wird musst Du mit der zuständigen Behörde klären.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 02.07.2014 um 11:20:06
 
das erste - jedenfalls öffentlich zugängliche - Urteil aus Bayern zu diesem Thema: VG Ansbach, Urteil vom 07.05.2014 - AN 4 K13.01916. Es bleibt zu hoffen, dass das abschließend vom BayVGH oder besser noch vom BVerwG geklärt wird.
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tklu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 04.07.2014 um 15:16:28
 
Lieber Bayragiano,

kannst du uns bitte genauer das Urteil bzw. der Inhalt des Urteils erklären? Worum´s gehts hier?
besten Dank
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #7 - 04.07.2014 um 15:45:23
 
Lies doch erst mal beim AG Ansbach alles durch:

http://openjur.de/u/689946.html

Dann kannst Du gezielter fragen, was Du noch brauchst.
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