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Beitrag begonnen von Errare_humanum_est am 11.08.2013 um 22:22:07

Titel: Syrischer Student kurz vor dem Abschluß
Beitrag von Errare_humanum_est am 11.08.2013 um 22:22:07
Hallo,

ich möchte hier im Forum für einen Nachbarn von mir nachfragen, was er am Besten machen soll.

Er ist 33 Jahre alt, hat einen syrischen Pass mit studentischem Visum (er studiert seit 5-6 Jahren in BRD) und steht nun kurz vor der Abgabe seiner Masterarbeit.
Er kann und will auf keinen Fall zurück nach Syrien, weil in seiner Heimatstadt Bürgerkrieg herscht.
Es gibt für ihn nach Abschluß des Studiums die Möglichkeit eine AE für ein Jahr zum Zwecke der Arbeitssuche zu bekommen, allerdings weiß mann in diesen unsicheren Zeiten ja nie, ob man einen Job findet, bzw die Probezeit übersteht oder wie lange man sonst im Job bleibt. Außerdem muß er zur Sicherung seines Lebensunterhalts als Werkstudent arbeiten und zumindest früher war es so, dass man während dieses Jahres zur Arbeitssuche nicht arbeiten durfte.
Andererseits könnte er sich auch offiziell als Flüchtling bzw. Asylant (ich weiß nicht, was in seinem Fall der richtige Terminus dafür ist) anerkennen lassen.
Kann mir bitte jemand sagen welche Möglichkeit für ihn zwecks Zukunftssicherung die bessere ist? Vielleicht gibts es ja noch etwas anderes? Er will auf jeden Fall in Deutschland bleiben und einem geregelten Job als Ingenieur nachgehen.

MFG


Titel: Re: Syrischer Student kurz vor dem Abschluß
Beitrag von erne am 11.08.2013 um 22:29:27
siehe http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#25


Errare_humanum_est schrieb am 11.08.2013 um 22:22:07:
welche Möglichkeit für ihn zwecks Zukunftssicherung die bessere ist? 


eine Arbeit, die zum Studiumabschluss passt, finden.
Was sonst?
vor allem, wenn
Errare_humanum_est schrieb am 11.08.2013 um 22:22:07:
Er will auf jeden Fall in Deutschland bleiben und einem geregelten Job als Ingenieur nachgehen.



Titel: Re: Syrischer Student kurz vor dem Abschluß
Beitrag von Errare_humanum_est am 11.08.2013 um 22:45:06
Danke für die Antwort schon mal.
Ich habe das Gefühl misverstanden worden zu sein. Es ist klar, dass all seine Probleme gelöst sind, sobald er eine Festanstellung findet.
Meine Frage bezog sich aber auf die Zeit zwischen dem Studienabschluss und der Arbeitsaufnahme.
Wie soll sein Lebensunterhalt während der Arbeitssuche gesichert werden, wenn er mit einem AE zwecks Arbeitssuche nicht arbeiten darf? Was ist, wenn die Arbeitssuche sich über Monate hinauszieht?

Titel: Re: Syrischer Student kurz vor dem Abschluß
Beitrag von erne am 11.08.2013 um 23:10:19

Errare_humanum_est schrieb am 11.08.2013 um 22:45:06:
Wie soll sein Lebensunterhalt während der Arbeitssuche gesichert werden, wenn er mit einem AE zwecks Arbeitssuche nicht arbeiten darf?


ich habe  das Gefühl, dass da noch mehr missverstanden wurde

http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#16

Zitat:
(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monaten zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18, 19, 19a und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.. § 9 findet keine Anwendung.

Titel: Re: Syrischer Student kurz vor dem Abschluß
Beitrag von Errare_humanum_est am 11.08.2013 um 23:48:37
Achso, danke erne!
Ich weiß noch, dass man früher während dieser Zeit nicht arbeiten durfte.

Eine kurze Frage noch zum Verständnis:
Was heißt genau "Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit."?

Darf man während dieser Zeit jeder, also auch gering bezahlter, fachfremder und/oder unqualifizierter Tätigkeit nachgehen?

Titel: Re: Syrischer Student kurz vor dem Abschluß
Beitrag von Bayraqiano am 12.08.2013 um 08:37:32

Errare_humanum_est schrieb am 11.08.2013 um 23:48:37:
Darf man während dieser Zeit jeder, also auch gering bezahlter, fachfremder und/oder unqualifizierter Tätigkeit nachgehen? 

ja, während der Jobsuche spielt die Tätigkeit keine Rolle. Nur muss man nach Ablauf der 18 Monate einen qualifizierten Job nachweisen, ansonsten gibt es keine weitere AE.

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